Gestern ist gewissermaßen das eingetreten, was der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller im Interview, das TTV und TN Anfang März mit ihm geführt hatten, vorhergesagt hatte: dass der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil (Az. VI ZR 335/24) «am 9. März eine Zeitenwende für Corona-Impfgeschädigte einläuten dürfte».
Bereits im Oktober 2022 hatte TN mit Cäsar-Preller ein Interview zum Thema gemacht. Sein Tenor damals: «Bei unserer Impfschaden-Klage gegen AstraZeneca gibt es gute Hoffnung, die Ansprüche durchzusetzen.» Seinerzeit betreute er 550 Mandate von Menschen, die gesundheitlich «schwer für ihr Leben gezeichnet sind» oder gar den Tod von Angehörigen beklagen – und dies auf die COVID-«Impfungen» zurückführen. Inzwischen sind es rund 1.200.
In diesem Interview hatte er erläutert, wie Betroffene vorgehen und warum sie «bitte nicht aufgeben» sollten. Eine dieser Betroffenen ist die Zahnärztin Pia Aksoy aus Mainz, die wenige Tage nach der Verabreichung des sogenannten «Vektorimpfstoffs» «Vaxzevria» von AstraZeneca einen Hörsturz erlitten hatte und dann 150.000 Euro Schmerzensgeld verlangte.
«Auf der rechten Seite, da hör ich gar nichts!», berichtet Aksoy. Sie sei auf dem rechten Ohr taub:
«Ich kann zwar meinen Alltag bewältigen, aber es ist eine Einschränkung, die immer da ist und die auch nicht mehr verschwinden wird.»
Als die ersten Corona-Injektionen zum Jahreswechsel 2020/2021 auf den Markt gekommen waren, ließ sich Aksoy schnell impfen, und zwar bereits im März 2021. Als Zahnärztin war es für sie jedoch natürlich wichtig, dass sie bei der Behandlung ihrer Patienten einen direkten Austausch pflegen kann.
«Dann habe ich mich impfen lassen, und ich habe gleich im Impfzentrum die Nebenwirkungen gespürt. Mit Kribbeln im kleinen Finger und im Ringfinger, mit Taubheitsgefühlen im Arm. Im Anschluss habe ich dann Nebenwirkungen bekommen wie Fieber und Schmerzen.»
Diese Nebenwirkungen habe sie noch in Kauf genommen, wie es auf Tagesschau.de heißt. Doch den Hörsturz mit dauerhaftem Hörverlust nicht. Und nichts anderes als die «Impfung» komme für sie als Ursache in Frage.
Am 18. September vergangenen Jahres wies das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 1139/23) jedoch ihre Klage zurück. Doch sie gab nicht auf, und so landete ihr Fall schließlich bei besagtem BGH. Und der BGH hob in seinem gestrigen Entscheid das Berufungsurteil des OLG Koblenz auf und verwies die Sache dorthin zur neuen Verhandlung.
Wichtig: Das OLG hatte die Klage der Zahnärztin vor allem auch mit der Begründung zurückgewiesen, dass «Vaxzevria» nach Einschätzung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise – und dass dies praktisch so sicher nachgewiesen sei, dass man darüber gar nicht mehr zu diskutieren brauche. Auf Juristendeutsch formuliert behauptete das OLG, dass hier eine sogenannte Tatbestandsbindung vorliege. Dadurch würden de facto alle Klagen ohne Aussicht auf Erfolg sein. «Doch der BGH hat sich hier dahingehend geäußert, dass es so nicht gehen könne», wie Cäsar-Preller im Interview mit TTV und TN betonte.
Dabei habe der BGH unter anderem vorgetragen, so Cäsar-Preller, dass das Gutachten, auf dessen Basis seinerzeit die Europäische Arzneimittelagentur die bedingte Zulassung erteilt habe, schon fünf Jahre alt sei – und daher im Grunde nicht mehr zu gebrauchen sei, um zu argumentieren, neue Gutachten zum Nutzen-Risiko-Verhältnis könnten nicht mehr zugelassen werden. Besonders auch deshalb lautete eben die Prognose des Wiesbadener Anwalts:
«Der BGH dürfte AstraZeneca-Urteil des OLG Koblenz am 9. März aufheben und eine Zeitenwende für Corona-Impfgeschädigte einläuten.»
Zusammen mit seiner Mandantin, der Zahnärztin, hatte Cäsar-Preller sogar vorgetragen, der «Impfstoff» habe kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis gehabt und die Produktinformationen hätten nicht dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprochen. Genau diese Kernfrage – ob die schädlichen Wirkungen des «Impfstoffs» ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß überschritten haben – lässt der BGH in seinem gestern ergangenen Urteil bewusst offen und überträgt sie dem OLG Koblenz für die erneute Prüfung.
Der Senat betont dabei, dass eine solche Abwägung erst auf der Grundlage umfassender Auskünfte des Herstellers über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, Verdachtsfälle und alle relevanten Erkenntnisse möglich ist. Die bloße Berufung auf die EMA-Zulassung reicht dem BGH also offenkundig nicht aus, um eine Haftung pauschal auszuschließen. Dadurch muss das Nutzen-Risiko-Verhältnis nun gerichtlich substantiiert und datenbasiert neu bewertet werden – ein entscheidender Unterschied zur bisherigen Praxis der Vorinstanzen.
Der Entscheid des OLG verwundert derweil auch deswegen, weil es gar keine solide placebokontrollierte Langzeitstudie gibt, die unmissverständlich aufzeigt, dass auch nur bei einer der Corona-Injektionen Nichtstun überlegen ist. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch eine wissenschaftliche Analyse des Psychologieprofessors Harald Walach aus dem Herbst 2022, in der er zu dem Ergebnis kommt, wir hätten es jetzt «schwarz auf weiß», dass die COVID-19-«Impfungen» mehr schaden, als sie nutzen. Das Risiko-Nutzen-Verhältnis der Injektionen sei «eine Katastrophe» (TN berichtete).
Schwab: «Vielleicht gelingt jetzt jene Aufklärung des Schadenspotenzials der C-Spritzen»
Der Juraprofessor Martin Schwab schreibt zum gestern ergangenen Urteil des BGH Folgendes (Haintz.media veröffentlichte seinen Kommentar):
«Liebe Community! Das verkündete Urteil des BGH erleichtert es potenziellen Opfern von Nebenwirkungen der COVID-Injektionen, Auskunftsansprüche gegen die Hersteller gerichtlich durchzusetzen.
Der Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 Arzneimittelgesetz richtet sich auf die Offenlegung von folgenden Informationen: dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können.»
Spannend werde die Frage sein, ob der Anspruch von jenen, die 2021 und 2022 mutmaßliche gesundheitliche Schäden durch die COVID-Injektionen erlitten haben, mittlerweile (soweit sie nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht wurden) verjährt sei. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre (§ 195 BGB) und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die Person des Schuldners sei im Ausgangspunkt zumindest jenen bekannt, die nur eine einzige Injektion erhalten hätten oder aber bei denen alle Injektionen vom selben Hersteller stammten. Wie aber sehe es bei sogenannten Kreuzimpfungen aus, also bei einer Zweitimpfung mit einer anderen Corona-Injektion? «Muss dann der Anspruch vorsorglich gegen alle beteiligten Hersteller rechtzeitig eingeklagt werden?», so Schwab. Und weiter:
«Noch wichtiger: Der Auskunftsanspruch aus § 84a AMG dient dazu, ein Informationsgefälle zwischen Hersteller und Geschädigtem auszugleichen. Der Geschädigte soll auf diese Weise also überhaupt erst an die Informationen gelangen, die ihm Aufschluss darüber geben, ob ihm ein Ersatzanspruch zusteht, die ihm also die Kenntnis vom Ersatzanspruch überhaupt erst vermitteln sollen.
Man kann die Verjährung des Auskunftsanspruchs dann nur noch mit der Überlegung begründen, dass die anspruchsbegründende Tatsache für diesen Anspruch sich im bloßen Verdacht einer Impfkomplikation erschöpfe und dieser bereits 2021 bzw. 2022 bekannt gewesen sei.
Vielleicht gelingt auf dem Zivilrechtsweg jene Aufklärung des Schadenspotenzials der Corona-Spritzen, die das Paul-Ehrlich-Institut – unter dem Beifall der hessischen Verwaltungsgerichte – dem Journalisten Bastian Barucker bislang beharrlich verweigert.»