Die Protokolle des Corona Krisenstabs des Landkreises Emmendingen

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Teil 3: Das Landratsamt als Organisator und Arbeitgeber im Kreisimpfzentrum

drbine.substack.com📅 09.10.2026

Der Emmendinger IFG-Antrag mit Vorkasse ist nun auch online:

Alle Protokolle des Corona Krisenstabs des Landkreises Emmendingen – FragDenStaat

Vielen, herzlichen Dank an all jene, die mir bei der Kostenübernahme geholfen haben. Es hat sich gelohnt.

Ich habe bereits in einem Artikel erklärt, wie ich die Analysen durchführe.

Damit der Artikel nicht zu lang wird, habe ich die Analyse auf drei Artikel verteilt.

Teil 1: Zusammenfassung der Emmendinger Aktenlage: Vom Verwaltungsstab zum Kreisimpfzentrum. Hier wird nicht gewertet, hier wird einfach nur der damalige Ist-Zustand anhand der Dokumente rekonstruiert. Die Bewertung kommt in Teil 2 durch die Kontrastierung mit dem, was man hätte wissen müssen.

Teil 2: Kontrastierung des offiziellen Aktenstandes von BfArM, RKI und Sicherheitsblatt mit den Handlungen des Landratsamtes.

Teil 3: Pfizers Sicherheitsdatenblatt und die Arbeitsrechtlichen Folgen für das vom Landratsamt verwaltete Kreisimpfzentrum.

Das Landratsamt als Organisator und Arbeitgeber im Kreisimpfzentrum

Wer Menschen beschäftigt, muss nicht nur ihre Arbeit organisieren, sondern auch ihre Sicherheit. Eine verständliche Auswertung der Emmendinger Akten, der Arbeitgeberpflichten und des Pfizer Sicherheitsdatenblatts, von der Vorbereitung bis zur Entsorgung.

Der entscheidende Punkt

Das Landratsamt Emmendingen war beim Aufbau des Kreisimpfzentrums nicht nur Zuschauer. Seine Arbeitsgruppe plante Personal, Arbeitsabläufe und mobile Einsätze.[1] Am 21. Dezember 2020 hielt sie ausdrücklich fest: „Es werden genaue Vorgaben des Landes gebraucht, da wir medizinisches Fachpersonal selbst einstellen“.[2] Damit ist die eigene Einstellung von Personal als örtliche Aufgabe dokumentiert.

Für den Arbeitgeber gehören Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Unterweisung zu den gesetzlichen Pflichten. Er muss außerdem dafür sorgen, dass die Maßnahmen funktionieren und bei Bedarf angepasst werden.[3] Landesvorgaben können dabei helfen. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung, ob die Arbeit am konkreten Einsatzort sicher organisiert ist.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur: Hatte das Landratsamt das Sicherheitsdatenblatt? Sie lautet auch: Welche Sicherheitsinformationen hat es beschafft, wie hat es diese bewertet und was wurde daraus im Arbeitsalltag? Die Gefahrstoffverordnung verlangt ausdrücklich die Beschaffung der für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen.[4]

Die bisher vorliegenden Sitzungsprotokolle beantworten diese Fragen nicht vollständig. Sie belegen Organisation, Personalplanung und allgemeine Schulungen, aber keine geschlossene Nachweiskette von der Beschaffung des Pfizer Sicherheitsdatenblatts bis zu einer darauf bezogenen Unterweisung.[5] Das ist eine konkrete Beweislücke und noch kein Beweis, dass die Pflichten verletzt wurden.

Wie das Landratsamt zum Arbeitgeber wurde

Am 7. Dezember 2020 behandelte die Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Landrat Hurth bereits Dienstplanung, Personal, mobile Teams und Dokumentation.[6] Am 14. Dezember folgten eine Stellenausschreibung und Anfragen an Bundeswehr und Gemeinden.[7] Eine Woche später unterschieden die Protokolle zwischen Verträgen für Ärzte über das Land beziehungsweise die Kassenärztliche Vereinigung und Verträgen für medizinisches Fachpersonal über das Landratsamt.[8]

Diese Unterscheidung ist wichtig. Nicht jede Person im Impfzentrum war allein deshalb beim Landkreis beschäftigt, weil sie dort arbeitete. Am 4. Januar 2021 wurden unterschiedliche Einsatzformen genannt, darunter Abordnung, Freistellung und Beschäftigung beim Landratsamt.[9] Für jeden betroffenen Beschäftigten ist daher zu klären, wer sein Arbeitgeber war und welche Aufgaben die örtliche Leitung übernommen hatte.

Das Landratsamt bezeichnet hier die handelnde Behörde. Die rechtliche Zuordnung zum Landkreis, zum Land oder zu einem anderen Arbeitgeber muss aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis hervorgehen. Die Protokolle nennen verschiedene Vertragswege, ersetzen aber nicht die Prüfung der einzelnen Verträge.[10]

Die öffentlich belegten Leitungsfunktionen liefern dafür weitere Ansatzpunkte. Der Breisgauer Wochenbericht nannte Andrej Hog als organisatorischen und Dr. Dirk Kölblin als ärztlichen Leiter.[11] Er beschrieb auch die Beteiligung von Christian Leiberich und Christian Bader am Aufbau sowie Michael Fromms Rolle bei der Personalgewinnung.[12] Die beiden Leitungsfunktionen wurden im Juli bei einer Sonderimpfaktion erneut öffentlich benannt.[13]

Diese Angaben belegen Funktionen, nicht automatisch persönliche Pflichtverletzungen. Wer für eine bestimmte Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung oder Kontrolle zuständig war, muss anhand der Aufgaben und Befugnisse ermittelt werden. § 13 des Arbeitsschutzgesetzes unterscheidet die Verantwortung bestimmter Leitungspersonen von einer zusätzlichen schriftlichen Übertragung einzelner Arbeitgeberaufgaben.[14] Geschwärzte Namen oder Wortbeiträge werden daraus nicht rekonstruiert.

Arbeitsschutz beginnt vor dem ersten Einsatz

Eine Gefährdungsbeurteilung ist keine bloße Formularsammlung. Sie soll klären, was bei einer konkreten Arbeit schaden kann und welche Maßnahmen dagegen nötig sind. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine Beurteilung nach der Art der Tätigkeit und eine Dokumentation des Ergebnisses, der Maßnahmen und ihrer Überprüfung.[15]

Für ein Impfzentrum bedeutet das als Prüfprogramm: Empfang, Vorbereitung des Impfstoffs, Aufziehen von Spritzen, Impfen, Reinigung und Entsorgung dürfen nicht ungeprüft gleichbehandelt werden. Bei der Bewertung möglicher Stoffgefährdungen kommt es unter anderem auf Arbeitsverfahren, verwendete Mengen und mögliche Aufnahmewege an.[16] Das Pfizer Blatt behandelt ausdrücklich unbeabsichtigte Freisetzung, Kontakt mit Haut und Augen sowie sichere Handhabung.[17]

Die damalige Gefahrstoffverordnung verlangte grundsätzlich, die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Sie sah zugleich Erleichterungen bei einer begründet festgestellten geringen Gefährdung vor.[18] Eine geringe Menge allein ersetzte diese Bewertung nicht. Zu berücksichtigen waren gemeinsam Stoffeigenschaften, Menge, Höhe und Dauer der möglichen Exposition sowie die Arbeitsbedingungen.[19]

Für Emmendingen wäre deshalb zu fragen, welche Bewertung vor den ersten Einsätzen vorlag und auf welche Tätigkeiten sie sich bezog. Ein später erstelltes Papier könnte die frühere Bewertung erläutern, würde aber nicht ohne Weiteres beweisen, dass diese schon vor Arbeitsbeginn vorhanden war.

Informationen beschaffen ist eine eigene Pflicht

§ 6 Absatz 2 der damaligen Gefahrstoffverordnung formulierte die Aufgabe des Arbeitgebers ausdrücklich: Er hatte sich die notwendigen Informationen beim Lieferanten oder aus anderen mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen.[20] Das war keine bloße Aufforderung, eingehende Unterlagen abzulegen.

Die Vorschrift erfasste auch Informationen zu Stoffen oder Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen war. Sah die REACH Verordnung keine Informationspflicht vor, musste der Lieferant dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe bereitstellen.[21] Eine mögliche Lücke in der automatischen Lieferung eines Datenblatts ließ den Arbeitgeber deshalb nicht ohne Informationsweg.

„Wir haben kein Sicherheitsdatenblatt erhalten“ wäre für sich genommen noch keine vollständige Antwort. Die anschließende Frage lautet, welche Informationen für die örtlichen Tätigkeiten benötigt wurden und wie die zuständigen Stellen diese beschafften. Zu prüfen wären etwa Herstelleranfragen, Antworten des Lieferanten, verwendete Fachinformationen, betriebsärztliche Beratung und fachliche Auswertungsvermerke. Diese Unterlagen könnten sowohl eine sorgfältige Prüfung als auch konkrete Versäumnisse sichtbar machen.

Dabei sind tatsächliche Kenntnis und erforderliche Informationsbeschaffung auseinanderzuhalten. Das Datum eines Herstellerdokuments beweist keinen Eingang beim Landkreis. Eine fehlende Eingangsbestätigung widerlegt aber auch nicht die gesetzliche Pflicht, notwendige Informationen aktiv einzuholen.[22]

Was die Hinweise der Arbeitsschutzverwaltung NRW bedeuten

Die Arbeitsschutzverwaltung NRW bezeichnet das Sicherheitsdatenblatt als zentrale Informationsquelle über Gefahren, sichere Handhabung und Schutzmaßnahmen. Für die von der Bereitstellungspflicht erfassten Produkte erläutert sie die Übermittlung spätestens bei der ersten Lieferung sowie die Aktualisierung bei neuen maßgeblichen Informationen.[23] Sie nennt außerdem eine Aufbewahrung von mindestens zehn Jahren.[24]

Diese Hinweise stärken die Fragen nach Eingang, Fassungen, Weiterleitung und Archivierung. Sie beweisen aber nicht, dass für jeden fertigen Impfstoff dieselbe Pflicht zur Lieferung eines Sicherheitsdatenblatts bestand.

Die entscheidende Besonderheit steht in Artikel 2 Absatz 6 der REACH Verordnung. Bestimmte für den Endverbraucher bestimmte Arzneimittelgemische in fertiger Form sind von Titel IV und damit von den dort geregelten Informationspflichten ausgenommen.[25] Deshalb dürfen weder die Lieferpflicht noch die Aufbewahrungsfrist aus diesem Regelungsbereich ohne Prüfung auf den konkreten Impfstoffvorgang übertragen werden.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Lieferung eines Sicherheitsdatenblatts ist jedoch keine Ausnahme vom Arbeitsschutz. Das amtliche Beratungsportal KomNet erläuterte bereits 2017, dass Arzneimittel mit entsprechenden gefährlichen Eigenschaften den betrieblichen Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung unterliegen können.[26] Die eigenständige Informationsbeschaffung des Arbeitgebers ist zusätzlich in § 6 Absatz 2 geregelt.[27]

Für die historische Bewertung ist die Quellenart zu beachten. Die heute abrufbare NRW Informationsseite verweist auch auf technische Regeln von 2022 und beweist damit nicht, dass genau dieser Internettext bereits 2020 vorlag.[28] Die Bewertung der damaligen Pflichten stützt sich deshalb auf die einschlägigen Gesetzesfassungen und zeitgenössischen Unterlagen, nicht auf eine rückwirkende Anwendung späterer Hinweise.

Was das Pfizer Sicherheitsdatenblatt sagt

Das untersuchte Herstellerdokument trägt das Revisionsdatum 16. November 2020, die Version 1.02 und den Produktcode PF00092. Es nennt BNT162b2 und bezeichnet die Verwendung als pharmazeutisches Produkt beziehungsweise Impfstoff.[29] Es ist damit ein konkreter Anhaltspunkt für die Prüfung der beruflichen Handhabung.

Auf Seite 4 ordnet Pfizer der Produktkennung das berufliche Expositionsband 5 zu. Der dort angegebene Zielwert lautet, die Exposition auf weniger als 10 Mikrogramm am Tag zu begrenzen.[30] Für eine weitere dort aufgeführte Kennung nennt das Blatt ein anderes Band von 10 bis unter 100 Mikrogramm am Tag.[31] Die unterschiedlichen Angaben dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Ein solches Expositionsband ist eine Herstellerbewertung für den beruflichen Umgang. Das Blatt beschreibt es als Bereich einer akzeptablen täglichen Aufnahme, der aus verfügbaren Gefährdungsdaten mit Sicherheitsfaktoren abgeleitet wird.[32] Daraus lässt sich weder eine biologische Sicherheitsstufe noch ein zulässiger Grenzwert für eine beabsichtigte Impfdosis ableiten.

Auch der Gegenbefund gehört in die Darstellung. Abschnitt 2 bezeichnet das Produkt als nicht gefährlich eingestuft, verweist aber zugleich auf berufliche Expositionswerte für Bestandteile.[33] Auf Seite 2 erklärt Pfizer, dass nicht jeder Hinweis in jeder Situation gleich anwendbar sei und der Bedarf von der möglichen Exposition am Arbeitsplatz abhänge.[34]

Die Handhabungshinweise sind dennoch konkret. Abschnitt 7 enthält den Satz „No open handling permitted“, also keine offene Handhabung erlaubt, und fordert unter anderem die Vermeidung von Einatmen sowie Kontakt mit Haut und Augen.[35] Abschnitt 8 nennt technische Schutzmöglichkeiten, darunter Einhausung, lokale Absaugung oder Sicherheitswerkbänke, und beschreibt persönliche Schutzausrüstung.[36]

Der sachgerechte Prüfauftrag lautet deshalb: Wie wurden diese Hinweise auf die verwendeten Behältnisse, Arbeitsschritte, Mengen und möglichen Freisetzungen bezogen? Das Blatt selbst verlangt eine Bewertung der konkreten Arbeitsplatzbedingungen für die Auswahl der Schutzausrüstung.[37] Weder folgt daraus automatisch eine identische technische Ausstattung aller Impfstellen, noch durfte eine erkennbare Handhabungsfrage ohne fachliche Prüfung als erledigt gelten.

Aus Herstellerhinweisen müssen sichere Abläufe werden

Ein Sicherheitsdatenblatt ist eine Informationsgrundlage und noch keine fertige Gefährdungsbeurteilung für den örtlichen Arbeitsplatz. Selbst eine vom Lieferanten mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung durfte nach der damaligen Vorschrift nur übernommen werden, wenn ihre Angaben und Festlegungen zu den eigenen Arbeitsbedingungen, Verfahren, Arbeitsmitteln und Mengen passten.[38]

Das ist auch der Maßstab für den Umgang mit zentralen Vorgaben. Die örtliche Aufgabe war nicht zwingend, alles neu zu erfinden. Sie bestand darin, die Eignung für die eigenen Tätigkeiten sicherzustellen und erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Die Pflicht zur geeigneten Organisation und zur Überprüfung der Wirksamkeit lag beim Arbeitgeber.[39]

Bei Schutzmaßnahmen hat die Bekämpfung einer Gefahr an ihrer Quelle Vorrang. Persönliche Schutzmaßnahmen sind gegenüber anderen Maßnahmen nachrangig zu behandeln.[40] Das bedeutet anschaulich: Wo eine mögliche Freisetzung durch ein geeignetes Arbeitsverfahren vermieden werden kann, ist das zuerst zu prüfen, statt ausschließlich Handschuhe oder Masken auszugeben.

Für die Aktenprüfung kommt es deshalb auf die Verbindung zwischen Information, Bewertung und tatsächlichem Ablauf an. Ein vorhandenes Datenblatt ohne nachvollziehbare Verarbeitung würde diese Verbindung nicht beweisen. Umgekehrt könnte eine fachkundige Bewertung anhand anderer geeigneter Sicherheitsinformationen zeigen, dass die notwendige Prüfung auch ohne genau dieses Dokument erfolgte.

Unterweisen heißt erklären, üben und nachweisen

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine ausreichende, verständliche und auf den Arbeitsplatz beziehungsweise die Aufgabe bezogene Unterweisung, insbesondere vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit.[41] Für Tätigkeiten, bei denen die entsprechenden Gefahrstoffpflichten greifen, konkretisierte § 14 der Gefahrstoffverordnung diese Anforderungen durch eine schriftliche Betriebsanweisung und eine mündliche Unterweisung anhand dieser Anweisung.[42]

Die damalige Vorschrift verlangte die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich. Inhalt und Zeitpunkt waren schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.[43] Soweit aufgrund einer fachlich festgestellten geringen Gefährdung Erleichterungen nach § 6 Absatz 13 griffen, war deren Grundlage mitzuprüfen.[44] Die allgemeine Unterweisungspflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz bestand daneben.[45]

Für die Praxis bedeutet das als Prüffrage: Wussten die Beschäftigten, wie sie die Arbeit sicher ausführen sollten und was bei einem Spritzer, beschädigten Behälter oder anderen Zwischenfall zu tun war? Das bloße Bereitstellen eines englischen Dokuments beweist keine verständliche Unterweisung. Die Gefahrstoffverordnung verlangte verständliche Form und Sprache sowie Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhalten bei Unfällen.[46]

Die Emmendinger Arbeitsgruppe vermerkte am 25. Januar 2021 unter dem Thema Bundeswehr: „Schulungen finden vor Ort durch Pflegekräfte statt“.[47] Das spricht gegen die pauschale Behauptung, Schulungen seien überhaupt nicht vorgesehen gewesen. Der Vermerk benennt aber weder das Sicherheitsdatenblatt noch die konkreten Arbeitsschutzinhalte oder den Kreis der tatsächlich unterwiesenen Personen.[48] Dafür werden die Unterlagen und Nachweise der Schulungen benötigt.

Entsorgung: Nicht einfach wegwerfen, sondern den gesamten Weg sichern

Was der Hersteller für Abfälle verlangt

Die Verantwortung für sichere Arbeitsabläufe endet nicht mit der letzten verabreichten Dosis. Das Pfizer Sicherheitsdatenblatt verlangt in Abschnitt 13 ausdrücklich die Prüfung und Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen für Abfälle und Abwasser, um berufliche Exposition und Freisetzung in die Umwelt zu verhindern.[49] Bereits Abschnitt 6 fordert bei unbeabsichtigter Freisetzung geeignete Schutzausrüstung, Aufnahme mit saugfähigem Material sowie einen entsprechend gekennzeichneten, verschlossenen Abfallbehälter.[50]

Abschnitt 13 nennt die Beachtung der geltenden nationalen und europäischen Vorschriften und empfiehlt die beste verfügbare Technik zur Verhinderung von Umweltfreisetzungen. Zerstörende Verfahren für Abfälle und Abwasser werden als mögliche Maßnahme genannt, nicht als einzig vorgeschriebene Methode.[51] Der Text enthält weder einen deutschen Abfallschlüssel noch den pauschalen Satz, sämtliche Reste müssten als gefährlicher Sonderabfall behandelt werden.[52]

Die fachlich richtige Frage lautet deshalb: Wie wurden Restmengen, gebrauchte Flaschen, Spritzen und verunreinigte Materialien gesammelt und welchem geeigneten Entsorgungsweg wurden sie zugeführt? Dafür müssen Herstellerhinweise, damalige Entsorgungsvorgaben und die tatsächliche örtliche Praxis zusammen betrachtet werden.

Was die Behörden 2021 für unterschiedliche Abfälle vorsahen

Die gemeinsame Empfehlung von Umweltbundesamt und RKI vom März 2021 ordnete gebrauchte Impfstoffflaschen als nicht gefährliche medizinische Abfälle dem Schlüssel 18 01 04 zu. Sie ließ eine gemeinsame Entsorgung mit Siedlungsabfällen zu, verband dies aber mit konkreten Schutzbedingungen.[53]

Gefordert waren zwei ineinander gestellte reißfeste, feuchtigkeitsbeständige und dichte Behältnisse. Die Abfälle sollten weitgehend frei von Flüssigkeit sein, vorhandene kleine Flüssigkeitsreste durch saugfähiges Material gebunden werden und ohne weitere Verdichtung in Presscontainern oder Presssammelfahrzeugen direkt zu einer Abfallverbrennungsanlage gelangen.[54] Größere Flüssigkeitsmengen durften nach der Empfehlung grundsätzlich nicht über den Siedlungsabfall entsorgt werden.[55]

Gemeinsam mit Siedlungsabfällen entsorgen bedeutete somit nicht, beliebige Impfstoffreste lose in eine gewöhnliche Mülltonne zu werfen. Die Einstufung als nicht gefährlicher Abfall hob die Anforderungen an Verpackung und Entsorgungsweg nicht auf.[56]

Für größere unbrauchbare Impfstoffchargen, etwa nach einer Unterbrechung der Kühlkette, sah die Empfehlung einen anderen Umgang vor. Sie sollten wie Produktionsabfall unter dem Schlüssel 18 01 09 dokumentiert einer geeigneten thermischen Behandlung zugeführt werden, unter Beachtung der Verpackungsvorgaben und zur Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung.[57] Restmengen in einer gebrauchten Flasche und größere ausgesonderte Bestände sind daher getrennt zu prüfen.

Kanülen bilden wiederum eine eigene Gefährdung durch Verletzungen. Das Umweltministerium Baden Württemberg verlangte in seinem Schreiben vom 4. März 2021 ihre Sammlung unmittelbar nach Gebrauch in bruchfesten und durchstichfesten Behältern nahe am Verwendungsort, die anschließend nicht mehr umgefüllt werden dürfen. Es ordnete sie dem Schlüssel 18 01 01 zu.[58] Ein gewöhnlicher Müllsack allein erfüllt diese Anforderung nicht.

Auch die Landesvorgaben sind gesondert zu beachten. Das Schreiben vom 4. März verlangte für Abfälle nach 18 01 04 eine getrennte Haltung von gemischten Siedlungsabfällen und schloss die Zuführung dieses medizinischen Abfallgemischs zu einer Vorbehandlungsanlage aus. Für den beschriebenen Verwertungsweg war die direkte energetische Verwertung in einer zugelassenen Anlage vorgesehen.[59] Diese landesspezifische Aussage und die später im März veröffentlichte gemeinsame Empfehlung dürfen nicht zu einer uneingeschränkten Erlaubnis für jede örtliche Müllabfuhr verkürzt werden.

Das Landesdokument unterscheidet außerdem zwischen Vektorimpfstoffen und anderen Impfstoffen und lässt unter bestimmten Bedingungen getrennte Verwertung von Glas zu. Die Ausführungen zu AstraZeneca dürfen deshalb nicht pauschal auf Pfizer übertragen werden.[60] Welcher Weg in Emmendingen zu welchem Zeitpunkt galt, muss anhand der dort angewandten Schreiben, ihrer Weiterleitung und der Vereinbarungen mit dem Entsorger geklärt werden.

Was in Emmendingen dazu bekannt war

Das Thema Abfall war in der Kreisverwaltung bereits vor dem Impfzentrum angekommen. Am 2. April 2020 vermerkte der Verwaltungsstab unter „Müllentsorgung Coronaabfall“ Richtlinien des RKI und ein mögliches Rundschreiben des Dezernats V an Pflegeheime und Krankenhäuser.[61] Am 3. April folgten der Hinweis „Erlass Umweltministerium“ und die Überlegung, einen Textbaustein in ein Merkblatt für Infizierte aufzunehmen.[62]

Diese Einträge belegen eine örtliche Befassung mit Coronaabfall. Sie belegen noch kein Konzept für die erst später anfallenden Impfstoffreste. Für die weitere Aktenprüfung liefern sie aber konkrete Ansatzpunkte: Dezernat V, eingegangene Erlasse, Rundschreiben und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

Auch das Schreiben des Umweltministeriums vom 4. März 2021 enthält einen vorgesehenen Informationsweg. Es richtete sich unter anderem an die öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger und bat die Regierungspräsidien um Weiterleitung an die unteren Abfallrechtsbehörden.[63] Dieser Verteiler stärkt die Suche nach örtlichen Eingangsunterlagen, beweist aber noch keinen konkreten Empfang oder eine Umsetzung im Emmendinger Impfzentrum.

Das Schreiben verweist ausdrücklich auf frühere Hinweise vom 8. Dezember 2020.[64] Diese Fassung gehört deshalb ebenfalls in die Aktennachforderung. Die Empfehlungen vom März 2021 können nicht ohne Prüfung als bereits vor den ersten Einsätzen geltende örtliche Vorgabe behandelt werden.

Verantwortung auch bei beauftragter Entsorgung

Der Arbeitgeber musste die Beschäftigten schützen, die Reste sammelten, Behälter verschlossen, reinigten oder Abfälle innerbetrieblich transportierten. Bei verschiedenen Arbeitgebern waren die nötigen Schutzmaßnahmen abzustimmen.[65] Damit ist neben dem Impfpersonal auch die Organisation der Reinigung und Abfallsammlung zu prüfen.

Daneben besteht eine eigene abfallrechtliche Verantwortung. Nach § 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes lässt die Beauftragung eines Dritten die Verantwortung der zur Verwertung oder Beseitigung verpflichteten Stelle bis zum endgültigen ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung unberührt.[66] Wer im konkreten Betrieb Abfallerzeuger, Besitzer und Auftraggeber war, muss anhand der Betreiberorganisation geklärt werden. Arbeitgeberpflichten und Abfallverantwortung sind verbunden, aber nicht in jedem Fall derselben Person zuzuordnen.

Gesucht werden deshalb das Entsorgungskonzept, die verwendeten Abfallschlüssel, die Behältervorgaben, Anweisungen für Flüssigkeitsreste, Übergabeunterlagen, Verträge und vorhandene Nachweise zur Zielanlage. Für ausgesonderte Chargen kommen Mengen, Gründe, Dokumentation der Vernichtung und gegebenenfalls Rückgabe an den Lieferanten hinzu. Auch für mobile Teams muss der Weg vom Einsatzort bis zur Entsorgung nachvollziehbar sein.

Die bisher ausgewerteten Protokolle beweisen weder eine unzulässige Entsorgung über gewöhnlichen Hausmüll noch die vollständige Einhaltung aller Entsorgungsbedingungen. Die frühen Einträge zum Coronaabfall ersetzen keine Unterlagen über den späteren Umgang mit Impfstoffabfällen.[67] Der belastbare Prüfvorwurf betrifft daher eine möglicherweise unzureichende Einstufung, Verpackung oder Organisation des Entsorgungswegs, nicht schon das bloße Wort „Restmüll“.

FFP2 gehört in die Arbeitsplatzprüfung, ersetzt sie aber nicht

Am 11. Januar 2021 hielt die Arbeitsgruppe fest, Ärzte und medizinisches Fachpersonal der mobilen Impfteams sollten mit FFP2 Masken und Schnelltests ausgestattet werden.[68] Belegt ist damit die vorgesehene Ausstattung dieser Teams, nicht die vollständige Umsetzung oder jede Verwendung im stationären Zentrum.

Öffentliche Arbeitsschutzhinweise vom Januar 2021 erläuterten, dass bei FFP2 der richtige Sitz, Unterweisung, Tragebedingungen und arbeitsmedizinische Vorsorge zu beachten waren.[69] Die damalige Handlungshilfe behandelte auch Tragezeiten und Erholung, die anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen waren.[70] Diese Veröffentlichungen folgten auf den Vermerk vom 11. Januar und sind für den weiteren Betrieb einzuordnen.

Auch die internen RKI Aussagen müssen nach Einsatzbereich gelesen werden. Am 18. Januar 2021 benannte der Krisenstab eine fehlende fachliche Grundlage für eine allgemeine Empfehlung von FFP2 an die Bevölkerung, erkannte aber zugleich Evidenz bei richtiger Anwendung im Arbeitsschutz an.[71] Daraus folgt kein pauschales Verbot beruflicher Verwendung.

Die FFP2 Prüfung und die Prüfung des Umgangs mit dem Impfstoff sind zwei verschiedene Aufgaben. Schutz vor einer möglichen Infektion beantwortet nicht automatisch die Frage nach geeigneten Maßnahmen gegen unbeabsichtigten Kontakt mit dem Produkt. Für Letzteres verlangt das Sicherheitsdatenblatt eine an Arbeitsbedingungen und Exposition orientierte Auswahl der Schutzmaßnahmen.[72]

Fachberatung und fremdes Personal entlasten nicht automatisch

Bereits am 11. Mai 2020 sollte bei allgemeinen Regelungen zur Öffnung des Landratsamts der Betriebsarzt einbezogen werden.[73] Das belegt einen Ansatz arbeitsmedizinischer Beteiligung, aber noch keinen Auftrag für das spätere Impfzentrum. Gesucht werden muss daher, ob und wie diese Betreuung auf dessen neue Tätigkeiten ausgedehnt wurde.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Arbeitgeber. Ihre gesetzlich beschriebenen Aufgaben machen sie nicht automatisch zu alleinigen Verantwortlichen für den gesamten Arbeitsschutz.[74] Für öffentliche Verwaltungen verlangt § 16 des Arbeitssicherheitsgesetzes einen gleichwertigen Schutz.[75] Eine ärztliche Leitung der Impfungen ist deshalb nicht ohne Weiteres mit der arbeitsmedizinischen Betreuung der Beschäftigten gleichzusetzen.

Die Gefahrstoffbeurteilung durfte nur fachkundig durchgeführt werden. Fehlten dem Arbeitgeber die Kenntnisse, musste er sich beraten lassen.[76] Für die Aktenprüfung sind deshalb auch Auftrag, fachliche Beiträge und tatsächliche Beteiligung der beratenden Stellen wichtig.

Arbeiten Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber zusammen, verlangt § 8 des Arbeitsschutzgesetzes Zusammenarbeit, gegenseitige Gefahreninformation und abgestimmte Schutzmaßnahmen. Je nach Tätigkeit muss sich der Arbeitgeber zudem vergewissern, dass fremde Beschäftigte in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.[77] Die Aussage „Das waren externe Kräfte“ beendet diese Prüfung also nicht. Die konkreten Einsatzverhältnisse, einschließlich möglicher Besonderheiten für Bundeswehrangehörige, bleiben einzeln zu klären.

Welche Unterlagen Verantwortung und Umsetzung verbinden

Die bisher ausgewerteten Protokolle belegen keine ausdrückliche Kette vom Eingang des untersuchten Pfizer Blatts über dessen fachliche Bewertung bis zur konkreten Unterweisung.[78] Protokolle einer Arbeitsgruppe sind aber nicht mit sämtlichen Personalakten und Arbeitsschutzakten gleichzusetzen. Ihr Schweigen darf nicht als vollständiger Nachweis unterlassener Maßnahmen behandelt werden.

Auch die spätere Antwort der Bundesregierung schließt die örtliche Lücke nicht. Sie nennt für die Fassung vom 16. November 2020 einen Bestand beim ZEPAI seit Februar 2022 und für das BMG andere Fassungen aus Dezember 2021.[79] Das belegt keinen Eingang beim Landkreis während des hier betrachteten Betriebs bis September 2021.

Für eine belastbare Aufarbeitung werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

• Arbeitgeber und Leitung: Arbeitsverträge, Einsatzvereinbarungen, Betreibervereinbarungen, Geschäftsverteilung, Leitungsaufträge und Pflichtenübertragungen.

• Informationsbeschaffung: Angeforderte und erhaltene Sicherheitsdatenblätter, Herstelleranfragen, Antworten, andere verwendete Sicherheitsinformationen, Eingangsbelege und Weiterleitungen.

• Bewertung der Tätigkeiten: Gefährdungsbeurteilungen mit Datum, Geltungsbereich, fachlicher Beteiligung und Freigabe sowie die Begründung einer gegebenenfalls angenommenen geringen Gefährdung.

• Schutz im Alltag: Arbeitsanweisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Schutzausrüstung, Regeln für mobile Einsätze und Kontrollen der Umsetzung.

• Entsorgung: Angewandte Vorgaben des Landes und der Bundesbehörden, Abfallkonzept, Einstufungen, Sammelbehälter, Umgang mit Flüssigkeiten, Abholwege, Verträge, Übergabeunterlagen und vorhandene Nachweise zur endgültigen Behandlung einschließlich größerer ausgesonderter Chargen.

• Unterweisung und Vorsorge: Inhalte, Termine, erfasste Beschäftigtengruppen, Durchführungsnachweise und organisatorische Nachweise notwendiger Vorsorgeangebote.

• Überprüfung und Aufbewahrung: Beschwerden, anonymisierte Zwischenfallmeldungen, Bewertungen, Änderungen der Maßnahmen sowie Ablageorte und gegebenenfalls vorhandene Aussonderungsvermerke.

Bei einer öffentlichen Anfrage sollten persönliche Gesundheitsbefunde nicht verlangt werden. Für die organisatorische Prüfung genügen zunächst anonymisierte oder geschwärzte Unterlagen. Ob etwas nicht erstellt, nicht mehr aufbewahrt, nicht aufgefunden oder lediglich nicht herausgegeben wurde, muss auseinandergehalten werden.

Was daraus rechtlich folgen kann

Ein möglicher Fehler kann bereits in unzureichender Informationsbeschaffung, einer fehlenden erforderlichen Arbeitsplatzprüfung oder einer nicht durchgeführten Unterweisung liegen. Dafür muss aber zunächst feststehen, welche Pflicht für die konkrete Tätigkeit galt und welche Stelle sie erfüllen musste.[80] Allein das Vorliegen eines Sicherheitsdatenblatts beweist einen solchen Fehler noch nicht.

Ein Anspruch auf Schadensersatz ist eine weitere Frage. Bei Personenschäden von gesetzlich unfallversicherten Beschäftigten kann § 104 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die unmittelbare Haftung des Arbeitgebers beschränken.[81] Eine mögliche Arbeitsschutzpflichtverletzung darf deshalb nicht automatisch mit einem durchsetzbaren persönlichen Zahlungsanspruch gegen den Landkreis gleichgesetzt werden.

Für den Einzelfall müssen Beschäftigungsstatus, zuständiger Rechtsträger, konkreter Fehler, Schaden und ursächlicher Zusammenhang fachkundig geprüft werden. Dieser Artikel bereitet die Aktenprüfung vor. Er ersetzt weder eine vollständige Betriebsprüfung noch eine individuelle rechtliche und medizinische Begutachtung.

Fazit

Das Landratsamt dokumentierte seine aktive Rolle beim Aufbau des Kreisimpfzentrums und die Einstellung eigenen medizinischen Fachpersonals.[82] Für eigene Beschäftigte musste der Arbeitgeber eine geeignete Schutzorganisation schaffen, Gefährdungen beurteilen, notwendige Informationen beschaffen und angemessen unterweisen.[83]

Der stärkste Prüfansatz liegt in der Frage, ob das Landratsamt seine eigene Aufgabe zur Informationsbeschaffung, Bewertung und Umsetzung erfüllt hat. Das Pfizer Sicherheitsdatenblatt macht diese Frage anhand konkreter Herstellerhinweise überprüfbar.[84]

Diese Prüfung schließt die Entsorgung ein. Herstellerhinweise und damalige Behördenempfehlungen verlangten einen geregelten Umgang mit Restmengen, Verpackungen und Kanülen, wobei für verschiedene Abfälle unterschiedliche Bedingungen galten.[85] Ob eine konkrete Entsorgung zulässig war, entscheidet sich daher am tatsächlichen Ablauf und nicht allein an der Bezeichnung der Mülltonne.

Die Verantwortung lässt sich nicht allein mit dem Verweis auf Landesvorgaben, externe Fachleute oder ein nicht geliefertes Datenblatt erledigen. Entscheidend ist, wie der Arbeitgeber die Sicherheit der konkreten Arbeit tatsächlich organisiert hat. Die dafür maßgeblichen Pflichten bestehen eigenständig und umfassen auch Informationsbeschaffung, fachkundige Beratung und Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber.[86] Ob sie in Emmendingen erfüllt wurden, muss an den vollständigen Unterlagen und nicht an Vermutungen entschieden werden.


Unterstützungsmöglichkeiten:

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Andere Unterstützungsmöglichkeiten für Holgers und meine Forschung:


[1] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, 07.12.2020, PDF S. 124 bis 125. Online: https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

[2] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, PDF S. 128.

[3] Arbeitsschutzgesetz, § 3, Abs. 1 und 2. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html

Arbeitsschutzgesetz, § 5, Abs. 1. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html

Arbeitsschutzgesetz, § 12, Abs. 1. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html

[4] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 2, alte Fassung vor dem 05.12.2024. Online: https://www.buzer.de/gesetz/9492/al208513-0.htm

[5] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, Aufbauprotokolle Dezember 2020, PDF S. 124 bis 130.

Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021, Protokollbestand 2021, insbesondere PDF S. 6 bis 7. Online: https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[6] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, PDF S. 124 bis 125.

[7] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, PDF S. 126.

[8] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, 21.12.2020, PDF S. 127 bis 128.

[9] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021, PDF S. 1.

[10] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, 21.12.2020, PDF S. 127 bis 128.

Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021, 04.01.2021, PDF S. 1.

[11] Breisgauer Wochenbericht, Kreisimpfzentrum in Kenzingen ist betriebsbereit, 13.01.2021, S. 1. Online: https://www.calameo.com/books/0037438204919ea6e9676

[12] Breisgauer Wochenbericht, Kreisimpfzentrum in Kenzingen ist betriebsbereit, S. 1.

[13] Emmendinger Tor, Bericht zur Sonderimpfaktion, 21.07.2021, S. 2. Online: https://www.calameo.com/books/0037438207768700a1a01

[14] Arbeitsschutzgesetz, § 13, Abs. 1 und 2. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__13.html

[15] Arbeitsschutzgesetz, § 5, Abs. 1 bis 3.

Arbeitsschutzgesetz, § 6, Abs. 1. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html

[16] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 1 Nr. 3 und 5.

[17] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 2 bis 5, Abschnitte 4, 6, 7 und 8. Online: https://www.health.mil/Reference-Center/Publications/2020/11/16/Safety-Data-Sheet-Pfizer-BioNTech-COVID-19-Vaccine

[18] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 8, 10 und 13.

[19] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 13.

[20] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 2 Satz 1.

[21] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 2 Satz 2 und 3.

[22] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 2.

[23] Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein Westfalen, Sicherheitsdatenblatt, abgerufen am 07.10.2026, Abschnitte zur zentralen Informationsquelle, zur Verantwortung der Lieferanten und zur Aktualisierung. Online: https://www.arbeitsschutz.nrw.de/fachthemen/fachthemen-von-z/chemikaliensicherheit/reach/sicherheitsdatenblatt

[24] Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein Westfalen, Sicherheitsdatenblatt, abgerufen am 07.10.2026, Abschnitt Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter.

[25] Verordnung EG Nr. 1907/2006, REACH, konsolidierte Fassung vom 15.02.2021, Art. 2 Abs. 6 Buchstabe a, konsolidierte Fassung vom 15.02.2021. Online: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02006R1907-20210215

[26] KomNet NRW, Lagerungsvorschriften für Fertigarzneimittel, Kosmetikprodukte und Medizinprodukte, Antwort vom 25.04.2017, Antwort vom 25.04.2017, Arzneimittel und betriebliche Umgangsvorschriften. Online: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/13419

[27] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 2.

[28] Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein Westfalen, Sicherheitsdatenblatt, abgerufen am 07.10.2026, Abschnitt Rechtliche Grundlagen, Verweis auf TRGS 220 von 2022.

[29] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 1, Abschnitte 1.1 und 1.2, sowie S. 4, Abschnitt 7.3.

[30] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 4, Abschnitt 8.1, Zuordnung zur unter Compound Number auf S. 1 genannten Kennung.

[31] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 4, Abschnitt 8.1, Eintrag unmittelbar vor der Produktkennung.

[32] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 4, Erklärung des Biotherapeutic Occupational Exposure Band.

[33] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 1, Abschnitt 2.

[34] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 2, Hinweis vor Abschnitt 3.

[35] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 3 bis 4, Abschnitt 7.1.

[36] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 5, Abschnitt 8.2.

[37] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 5, Abschnitt 8.2.

[38] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 7.

[39] Arbeitsschutzgesetz, § 3, Abs. 1 und 2.

[40] Arbeitsschutzgesetz, § 4, Nr. 2 und 5. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__4.html

[41] Arbeitsschutzgesetz, § 12, Abs. 1.

[42] Gefahrstoffverordnung, § 14, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 1 und 2. Online: https://www.buzer.de/gesetz/9492/al208522-0.htm

[43] Gefahrstoffverordnung, § 14, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 2 Satz 5 bis 7.

[44] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 10 und 13.

[45] Arbeitsschutzgesetz, § 12, Abs. 1.

[46] Gefahrstoffverordnung, § 14, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 1 und 2.

[47] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021, PDF S. 6 bis 7.

[48] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021, PDF S. 7.

[49] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 8, Abschnitt 13.1.

[50] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 3, Abschnitt 6.

[51] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 8, Abschnitt 13.1.

[52] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 8, Abschnitt 13.1.

[53] Umweltbundesamt und Robert Koch Institut unter Beteiligung weiterer Bundesbehörden und Landesministerien, Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID 19, Stand März 2021, Abschnitt zu gebrauchten Durchstechflaschen und anschließende Bedingungen der Sammlung und Beförderung. Online: https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/421/dokumente/hinweise_zur_entsorgung_von_abfaellen_aus_massnahmen_zur_eindaemmung_von_covid_stand_16.3.21.pdf

[54] Umweltbundesamt und Robert Koch Institut unter Beteiligung weiterer Bundesbehörden und Landesministerien, Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID 19, Stand März 2021, Aufzählung der vier Bedingungen.

[55] Umweltbundesamt und Robert Koch Institut unter Beteiligung weiterer Bundesbehörden und Landesministerien, Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID 19, Stand März 2021, Bedingung zur Flüssigkeitsfreiheit.

[56] Umweltbundesamt und Robert Koch Institut unter Beteiligung weiterer Bundesbehörden und Landesministerien, Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID 19, Stand März 2021, Einstufung und Bedingungen für Impfabfälle.

[57] Umweltbundesamt und Robert Koch Institut unter Beteiligung weiterer Bundesbehörden und Landesministerien, Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID 19, Stand März 2021, Abschnitt zu größeren nicht mehr verwendbaren Impfstoffchargen.

[58] Umweltministerium Baden Württemberg, Weitere Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Zentralen Impfzentren und Kreisimpfzentren, Schreiben vom 04.03.2021, veröffentlicht beim Abfallwirtschaftsbetrieb Freudenstadt, S. 4, Absatz zu verwendeten Kanülen. Online: https://www.awb-fds.de/wp-content/uploads/2021/03/20210302-um-hinweise-corona-impfzentren-no.2-barrierefrei.pdf

[59] Umweltministerium Baden Württemberg, Weitere Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Zentralen Impfzentren und Kreisimpfzentren, Schreiben vom 04.03.2021, veröffentlicht beim Abfallwirtschaftsbetrieb Freudenstadt, S. 3, Abschnitt 2.

[60] Umweltministerium Baden Württemberg, Weitere Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Zentralen Impfzentren und Kreisimpfzentren, Schreiben vom 04.03.2021, veröffentlicht beim Abfallwirtschaftsbetrieb Freudenstadt, S. 2 bis 4.

[61] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, Sitzung vom 02.04.2020, PDF S. 59, Punkt 2.8.

[62] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, PDF S. 61, Punkt 2.7.

[63] Umweltministerium Baden Württemberg, Weitere Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Zentralen Impfzentren und Kreisimpfzentren, Schreiben vom 04.03.2021, veröffentlicht beim Abfallwirtschaftsbetrieb Freudenstadt, S. 1 und 5.

[64] Umweltministerium Baden Württemberg, Weitere Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Zentralen Impfzentren und Kreisimpfzentren, Schreiben vom 04.03.2021, veröffentlicht beim Abfallwirtschaftsbetrieb Freudenstadt, S. 1 und 4.

[65] Arbeitsschutzgesetz, § 3, Abs. 1 und 2.

Arbeitsschutzgesetz, § 5, Abs. 1 und 2.

Arbeitsschutzgesetz, § 8, Abs. 1 und 2. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__8.html

[66] Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 22, Beauftragung Dritter, Sätze 1 bis 3. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__22.html

[67] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, PDF S. 59 und 61.

Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021, Ausgewerteter Protokollbestand 2021.

[68] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021, PDF S. 2, Punkt 2.4.

[69] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, FFP2 Masken richtig benutzen, Mitteilung vom 19.01.2021, 19.01.2021, berufliche Verwendung und Dichtsitz. Online: https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2021/quartal_1/details_1_418252.jsp

[70] Handlungshilfen zum Einsatz von Masken, Folienstand 13.01.2021, veröffentlicht bei der AGMAV Württemberg, Stand 13.01.2021, PDF S. 13 bis 18. Online: https://www.agmav-wuerttemberg.de/pdf/service/Handlungshilfen_Einsatz_Masken_02_2021.pdf

[71] Robert Koch Institut, Protokolle des Krisenstabs, amtliche Veröffentlichung Teil 1, Sitzung vom 18.01.2021, Sitzungsseiten 5 und 6 von 8. Online: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Protokolle/COVID-19-Krisenstabsprotokolle_Teil1_Download.pdf?__blob=publicationFile&v=6

[72] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 2 und 5.

[73] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, PDF S. 102, Punkt 2.7.

[74] Arbeitssicherheitsgesetz, § 3, Abs. 1. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__3.html

Arbeitssicherheitsgesetz, § 6. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__6.html

[75] Arbeitssicherheitsgesetz, § 16. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__16.html

[76] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 11.

[77] Arbeitsschutzgesetz, § 8, Abs. 1 und 2.

[78] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, Aufbauprotokolle Dezember 2020, PDF S. 124 bis 130.

Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021, Ausgewerteter Protokollbestand 2021.

[79] Deutscher Bundestag, Drucksache 21/5051, Antwort der Bundesregierung zu Comirnaty und Arbeitsschutz, Drucksache 21/5051, Antworten auf Fragen 1 und 2. Online: https://dserver.bundestag.de/btd/21/050/2105051.pdf

[80] Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 1, 2 und 8.

Arbeitsschutzgesetz, § 12, Abs. 1.

Arbeitsschutzgesetz, § 13, Abs. 1 und 2.

[81] Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 104, Beschränkung der Haftung der Unternehmer, Abs. 1. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__104.html

[82] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020, PDF S. 124 bis 128.

[83] Arbeitsschutzgesetz, § 3, Abs. 1 und 2.

Arbeitsschutzgesetz, § 5, Abs. 1.

Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 2.

Arbeitsschutzgesetz, § 12, Abs. 1.

[84] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 2 bis 5.

[85] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 3 und 8, Abschnitte 6 und 13.

Umweltbundesamt und Robert Koch Institut unter Beteiligung weiterer Bundesbehörden und Landesministerien, Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID 19, Stand März 2021, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Impfabfällen.

[86] Arbeitsschutzgesetz, § 3.

Gefahrstoffverordnung, § 6, Gegenüberstellung mit der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung, Abs. 2 und 11.

Arbeitsschutzgesetz, § 8.

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