Die Protokolle des Corona Krisenstabs des Landkreises Emmendingen

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Teil 2: Kontrastierung des offiziellen Aktenstandes von BfArM, RKI und Sicherheitsblatt mit den Handlungen des Landratsa...

drbine.substack.com📅 08.10.2026

Der Emmendinger IFG-Antrag mit Vorkasse ist nun auch online:

Alle Protokolle des Corona Krisenstabs des Landkreises Emmendingen – FragDenStaat

Vielen, herzlichen Dank an all jene, die mir bei der Kostenübernahme geholfen haben. Es hat sich gelohnt.

Ich habe bereits in einem Artikel erklärt, wie ich die Analysen durchführe.

Meine KI weiß, wie ich es mag, das hat sie gelernt. Jedes Dokument, jedes Zitat muss eindeutig identifizierbar sein. Obwohl ich ihr die Dateien hochgeladen habe, referenziert sie auf die Originalquelle FragdenStaat.

Die KI weiß aus den vorherigen Projekten, dass alle Daten saubere staatliche Quellen oder juristische Schriftätze sind. Sie schwurbelt daher nicht, weil sie nur vergleichen und als narratives Review zusammenfassen darf. Eigene Meinungen, Analysen oder Bewertungen sind ihr untersagt, weil nicht Teil des Arbeitsauftrags. Auch das weiß sie.

Damit der Artikel nicht zu lang wird, habe ich die Analyse auf drei Artikel verteilt.

Teil 1: Zusammenfassung der Emmendinger Aktenlage: Vom Verwaltungsstab zum Kreisimpfzentrum. Hier wird nicht gewertet, hier wird einfach nur der damalige Ist-Zustand anhand der Dokumente rekonstruiert. Die Bewertung kommt in Teil 2 durch die Kontrastierung mit dem, was man hätte wissen müssen.

Teil 2: Kontrastierung des offiziellen Aktenstandes von BfArM, RKI und Sicherheitsblatt mit den Handlungen des Landratsamtes.

Teil 3: Pfizers Sicherheitsdatenblatt und die Arbeitsrechtlichen Folgen für das vom Landratsamt verwaltete Kreisimpfzentrum.

Hier nun Teil 2.

Vorab: Das Landratsamt Emmendingen war beim protokollieren umsichtiger/vorsichtiger als z. Bsp. die Stadt Cottbus, die wirklich einige heftige Passagen hat. Dagegen sind die Emmendinger Protokolle wirklich vorsichtig zurückhaltend.
Besonders an Emmendingen ist, dass das Impfzentrum nachweislich vom Landratsamt betrieben wurde und damit das Landratsamt das Sicherheitsdatenblatt hätte kennen und bedenken hätte müssen. Mehr dazu in Teil 3 der Analyse


Behördliches Wissen und Emmendinger Praxis

Das Ergebnis vorweg

Zuerst zu prüfen ist die Kita Testpflicht vom Mai 2021. Die Verfügung vom 6. Mai bestätigt ausdrücklich den eigenen Befund, dass ein Drittel der gemeldeten positiven Schnelltests durch PCR nicht bestätigt wurde. Sie bewertet ihn aber als „außergewöhnliche Momentaufnahme“. Zugleich trifft das Landratsamt eine eigene Entscheidung mit einem Spielraum bei der Auswahl der Maßnahmen. Örtliches Wissen und eigene Anordnung sind damit gemeinsam dokumentiert. Ob die Einordnung als Ausnahme ausreichend begründet war und die Belastungen angemessen berücksichtigt wurden, bleibt anhand der vollständigen Akten zu prüfen. Dieser Fall hat Vorrang bei der Beweisbeschaffung. Das bedeutet nicht, dass seine Rechtswidrigkeit bereits feststeht.[1]

Der deutlichste belegte Widerspruch steht im Protokoll der Arbeitsgruppe des Kreisimpfzentrums vom 12. April 2021: „Bei geimpften Personen ist die Ansteckungsgefahr ausgeschlossen“. Bereits vier Tage zuvor war öffentlich über die gegenteilige Einschränkung des Robert Koch Instituts berichtet worden: Auch vollständig Geimpfte konnten sich infizieren und das Virus weitergeben. Das Risiko war vermindert, aber nicht ausgeschlossen. Damit ist eine sachlich falsche Aussage in einer örtlichen Behördenakte nachgewiesen. Noch nicht nachgewiesen ist, welche Entscheidung darauf beruhte und wem gerade dadurch ein Schaden entstand.[2]

Bei den anderen untersuchten Themen liegt der Fall anders. Die Akten liefern konkrete Ansatzpunkte für die Prüfung von Fehlern, aber noch keinen vollständigen Beweis einer rechtswidrigen Schädigung: bei der Verwendung von Schnelltests, der Impfaufklärung nach Sicherheitswarnungen, der Berechnung örtlicher Kennzahlen und dem Arbeitsschutz im Impfzentrum. Gerade hier kommt es auf Unterlagen an, die Sitzungsprotokolle nicht ersetzen können, etwa Dienstanweisungen, Patientenakten und Gefährdungsbeurteilungen.[3]

Für Betroffene ist diese Unterscheidung entscheidend: Ein nachgewiesener Widerspruch ist ein Beweisstück, aber noch kein fertiger Schadensersatzanspruch. Ein solcher Anspruch braucht grundsätzlich eine konkrete Pflichtverletzung, eine Verantwortlichkeit des richtigen Anspruchsgegners, Verschulden und einen dadurch verursachten eigenen Schaden. Diese Untersuchung konzentriert sich deshalb auf verwertbare Anknüpfungspunkte statt auf pauschale Schuldzuweisungen.[4]

Wie aus einer Behördenakte ein Haftungsfall werden kann

Die zentrale Frage lautet nicht: „Hat eine Behörde irgendwo etwas anderes gewusst?“ Sie lautet: „Welche zuständige Stelle hätte bei meiner konkreten Behandlung oder Maßnahme anders handeln müssen, und welcher Schaden wäre mir dann erspart geblieben?“ Für die Amtshaftung genügt nicht jede Verletzung einer allgemeinen Verwaltungsaufgabe. Die verletzte Pflicht muss auch dem Schutz der betroffenen Person dienen. Das wird als Pflicht gegenüber einem „Dritten“ bezeichnet.[5]

Für die Vorbereitung eines Falls sollten fünf Verbindungen hergestellt werden: von der damaligen Information zur zuständigen Stelle, von deren Pflicht zur tatsächlichen Handlung, von dieser Handlung zur eigenen Betroffenheit, von der Betroffenheit zum Schaden und schließlich zum richtigen Haftungsträger. Dies ist ein Arbeitsraster aus den gesetzlichen Voraussetzungen, kein Ersatz für deren Prüfung im Einzelfall. Ein Protokoll kann den ersten Teil dieser Kette stützen. Den eigenen Bescheid, das Aufklärungsgespräch, den Arbeitsplatzvorfall und den gesundheitlichen oder finanziellen Schaden muss man gesondert aufarbeiten.[6]

Dabei darf „Kenntnis nicht nachgewiesen“ nicht als pauschale Entlastung dienen. Fahrlässigkeit kann auch darin liegen, erforderliche Informationen nicht beschafft, nicht verstanden oder nicht weitergegeben zu haben. Für Emmendingen ist deshalb ausdrücklich zu prüfen, was eine sachkundige Behörde bei der jeweiligen Aufgabe aus zugänglichen amtlichen Fachinformationen erkennen musste. Das ist hier eine rechtliche Prüfthese aus dem Fahrlässigkeitsmaßstab, noch keine gerichtliche Feststellung, dass genau diese Informationspflicht verletzt wurde.[7]

Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung: Eine damals unveröffentlichte interne Nachricht bei einer anderen Behörde wird nicht schon durch ihre Existenz zu tatsächlichem Wissen des Landratsamts. Dafür braucht es einen Informationsweg oder eine anderweitig begründete Pflicht und Möglichkeit, sich gerade diese Information zu verschaffen. Öffentliche Behördeninformationen und nicht öffentliche Akten werden im Folgenden deshalb getrennt behandelt.

Masken im Jahr 2020: Welche Kritik öffentlich bekannt war

Am 27. Januar 2020 hielt der Krisenstab des RKI intern fest, für das Maskentragen als vorbeugende Maßnahme in der Allgemeinbevölkerung liege keine Evidenz vor. Gemeint waren fehlende wissenschaftliche Belege für diesen Einsatz. Das Protokoll unterschied davon den Einsatz bei Menschen mit Beschwerden und bei Angehörigen, die sie in engem Kontakt pflegten.[8]

Bei Masken sind drei Fragen auseinanderzuhalten. Sollte die Maske andere Menschen schützen oder den Menschen, der sie trug? Ging es um eine Stoffmaske, eine medizinische Maske oder eine dicht sitzende Atemschutzmaske? Und wurde sie beim kurzen Einkauf, bei längerer Arbeit oder im Umgang mit Kranken getragen? Schon das Robert Koch Institut, kurz RKI, unterschied diese Zwecke in seiner am 14. April 2020 vorab veröffentlichten Empfehlung. [9]

Das RKI empfahl Masken in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als zusätzliche Schutzmaßnahme. Es begründete dies unter anderem damit, dass Menschen das Virus schon vor bemerkbaren Beschwerden weitergeben konnten. Zugleich benannte es Grenzen. Die Filterwirkung einfacher Stoffmasken war nur in wenigen Studien untersucht worden. Wegen unterschiedlicher Materialien und fehlender Daten zum Schutz des Trägers wurden solche Bedeckungen nicht für den Arbeitsschutz empfohlen. Außerdem sollten sie Abstand, Händehygiene und das Zuhausebleiben bei Krankheit nicht ersetzen. Diese Einschränkungen standen öffentlich in derselben amtlichen Quelle wie die Empfehlung.[10]

Für das Landratsamt zählt deshalb nicht nur die Empfehlung, sondern auch deren Einschränkung. Bei einer Prüfung seiner Verantwortung wäre zu fragen, ob beides berücksichtigt wurde. Ein Amt, das eine Empfehlung zur Begründung eigener Regeln heranzieht, muss auch deren Grenzen richtig einordnen. Ob das in Emmendingen geschah, ist anhand der damaligen Entscheidungsunterlagen zu klären. Die bloße Existenz einer Empfehlung beantwortet diese Frage nicht.[11]

Am 18. August 2020 erschien ein Fachbeitrag der Hygienikerin Ines Kappstein. Sie untersuchte, ob die damals angeführten Studien eine allgemeine Maskenpflicht in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend begründeten. Ihr Einwand war vereinfacht: Ein Versuch mit einer bestimmten Maske unter bestimmten Bedingungen beweist noch nicht, dass eine allgemeine Pflicht im Alltag tatsächlich weniger Ansteckungen verursacht. Sie kritisierte insbesondere, dass Ergebnisse aus anderen Situationen auf die breite Bevölkerung übertragen wurden. Das war eine öffentlich zugängliche fachliche Gegenposition und keine erst Jahre später bekannt gewordene interne Akte.[12]

Kappstein beschrieb außerdem Schwierigkeiten im Alltag. Menschen fassen Masken an, rücken sie zurecht, tragen sie feucht weiter oder verstauen sie zwischen zwei Einsätzen. Sie warnte, dass falscher Umgang zusätzliche Risiken schaffen könne. Das RKI selbst hatte bereits auf mögliche Verunreinigung durch Berührung und längeres Tragen hingewiesen. Damit war die richtige Handhabung nicht nur ein Einwand einer Kritikerin. Sie war auch Teil der amtlichen Empfehlung.[13]

Die Reichweite dieser Kritik muss klar bleiben. Kappsteins Beitrag belegt, dass es eine begründete fachliche Auseinandersetzung gab. Für eine sachgerechte Prüfung gehören die damalige Empfehlung und ihre Begründung ebenso auf den Tisch wie die dagegen vorgebrachten Einwände.[14]

Die öffentliche Auseinandersetzung ist auch durch einen Bericht der Passauer Neuen Presse vom 9. November 2020 belegt.[15]

Was Emmendingen bei Masken selbst entschied

Die Emmendinger Protokolle zeigen konkrete örtliche Entscheidungen. Am 27. April 2020 befasste sich der Verwaltungsstab mit einer Maskenpflicht im Landratsamt und der Bestellung von 2000 Baumwollmasken. Am 29. April wurde festgehalten, dass Masken verteilt würden und der Personalrat die Regelung unterstütze. Am 5. Mai hieß es, die Pflicht werde angenommen und umgesetzt. Das belegt die Beschäftigung mit eigenen Abläufen im Amt. Es beweist noch nicht, welche Maske an welchem Arbeitsplatz welchen Schutz leisten sollte.[16]

Gerade die Bestellung von Baumwollmasken macht eine Unterscheidung wichtig. Sollten sie andere Menschen vor ausgeatmeten Tröpfchen schützen oder Beschäftigte vor dem Einatmen gefährlicher Stoffe und Erreger? Das ist nicht dasselbe. Die Bestellung allein beweist keinen Verstoß gegen den Arbeitsschutz. Ein möglicher Fehler wäre aber zu prüfen, wenn einfache Stoffmasken als ausreichender persönlicher Schutz eingesetzt worden wären, obwohl die konkrete Arbeit einen anderen Schutz verlangte. Dazu braucht es die damalige Bewertung des Arbeitsplatzes und die zugehörigen Anweisungen.[17]

Am 29. April 2020 vermerkte der Verwaltungsstab außerdem einen Rückruf von Masken. In Klammern stand, sie entsprächen nicht der erforderlichen Norm. Hier ist ein örtlich bekanntes Qualitätsproblem belegt. Der Eintrag enthält aber auch eine Reaktion darauf, nämlich den Rückruf. Er darf deshalb nicht als Beweis ausgegeben werden, das Amt habe den Mangel einfach ignoriert. Offen bleiben Maskentyp, Lieferant, betroffene Lieferung, bisherige Verwendung und vollständige Rücknahme. Aus dem Protokoll geht auch nicht hervor, ob diese Masken mit den zuvor genannten Baumwollmasken identisch waren.[18]

Kappsteins Artikel erschien erst im August. Die Entscheidungen vom April können deshalb nicht danach beurteilt werden, ob das Amt gerade diesen späteren Text berücksichtigt hatte. Anders liegt die Zeitfolge bei den Regeln vom Herbst. Am 19. Oktober 2020 hielt der Verwaltungsstab eine Maskenpflicht bei Besprechungen fest. Am 26. Oktober nannte er eine Maskenpflicht im Haus und in Dienstfahrzeugen. Zu diesen Zeitpunkten war Kappsteins Fachbeitrag bereits veröffentlicht. Die Protokolle nennen zugleich weitere Maßnahmen wie Lüften, Trennwände und eine andere Verteilung der Arbeitszeiten. Auch diese Teile des damaligen Schutzkonzepts gehören in die Prüfung.[19]

In den ausgewerteten Protokollen des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe des Impfzentrums aus 2020 und 2021 findet sich kein ausdrücklicher Verweis auf Kappstein. Das bedeutet zunächst nur, dass diese Protokolle keine solche Auseinandersetzung dokumentieren. Es beweist nicht, dass niemand den Beitrag kannte oder dass außerhalb der Sitzungen keine Prüfung stattfand. Umgekehrt ist das Fehlen eines Vermerks auch kein Beleg dafür, dass die Einwände sorgfältig geprüft wurden. Dafür werden die Unterlagen benötigt, auf denen die Maskenregeln beruhten.[20]

Was das RKI intern zu FFP2 Masken festhielt

Am 30. Oktober 2020 besprach der Krisenstab des RKI den privaten Einsatz von FFP2 Masken. Das Protokoll bezeichnete diese ausdrücklich als Maßnahme des Arbeitsschutzes. Für den Einsatz außerhalb dieses Bereichs hielt es fehlende Evidenz fest. Zugleich benannte es ein praktisches Problem: Ohne Schulung sitzen Masken möglicherweise nicht richtig oder werden falsch benutzt. Der beabsichtigte zusätzliche Schutz ist dann nicht gesichert. Das Protokoll regte an, die Einschränkungen öffentlich zugänglich zu machen.[21]

Am 18. Januar 2021 hielt der Krisenstab des RKI erneut fest, es gebe keine fachliche Grundlage für eine Empfehlung von FFP2 Masken an die Bevölkerung. Deshalb solle eine Warnung vor unerwünschten Nebenwirkungen ergänzt werden. Auf der folgenden Seite steht aber auch, im Arbeitsschutz liege bereits Evidenz vor, wenn die Masken richtig getragen würden. Die fehlende Grundlage für eine allgemeine Empfehlung darf deshalb nicht in einen fehlenden Nutzen bei jeder beruflichen Verwendung umgedeutet werden. Beide Aussagen stehen im selben Sitzungsprotokoll und müssen gemeinsam gelesen werden.[22]

Für Emmendingen ergibt sich daraus eine gezielte Prüffrage. Wurden der konkrete Arbeitsplatz, die richtige Anwendung und mögliche Belastungen beurteilt oder wurde das bloße Verteilen einer Maske schon als ausreichender Schutz behandelt? Das Arbeitsschutzgesetz verlangte eine Prüfung der Arbeitsbedingungen und eine angemessene Unterweisung unabhängig davon, ob die internen RKI Protokolle beim Landkreis eingegangen waren. Öffentlich zugängliches Fachwissen war dafür ein eigener Informationsweg. Ein tatsächlicher Empfang der internen Protokolle in Emmendingen ist mit den hier ausgewerteten Unterlagen dagegen nicht nachgewiesen.[23]

Der zeitliche Verlauf ist wichtig. Im Januar 2020 äußerte sich das RKI zurückhaltend zur Allgemeinbevölkerung, im April empfahl es Masken in bestimmten öffentlichen Situationen als zusätzliche Maßnahme. Im Oktober 2020 und Januar 2021 behandelten die genannten internen Vorbehalte insbesondere FFP2 Masken außerhalb fachgerechter beruflicher Nutzung. [24]

FFP2 im Impfteam: Schutz und Belastung gemeinsam prüfen

Der örtliche Anknüpfungspunkt ist konkret. Am 11. Januar 2021 hielt die Arbeitsgruppe des Impfzentrums fest, Ärzte und medizinisches Fachpersonal der mobilen Impfteams sollten mit FFP2 Masken und Schnelltests ausgestattet werden. Damit ist die geplante Ausstattung dieser Teams belegt. Der Eintrag beweist noch nicht die tatsächliche Ausgabe an jede Person und auch keine bestimmte Tragedauer. Er darf ebenso wenig ungeprüft auf sämtliche Beschäftigte des stationären Impfzentrums übertragen werden.[25]

Öffentlich zugängliche Hinweise der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vom Januar 2021 verlangten für den beruflichen Einsatz eine auf den Arbeitsplatz bezogene Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und die Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Vorsorge. Sie erläuterten außerdem die Bedeutung des richtigen Sitzes und das Problem von Bartwuchs im Dichtbereich. Eine Handlungshilfe mit Stand vom 13. Januar 2021 erläuterte praktische Übungen, passende Maskengrößen und die Prüfung, ob die Maske dicht anliegt. Diese Veröffentlichungen folgten auf den örtlichen Vermerk vom 11. Januar. Sie sind daher für den weiteren Betrieb heranzuziehen und nicht als vorheriger Eingang gerade vor dieser Sitzung auszugeben. Die allgemeinen gesetzlichen Pflichten bestanden bereits.[26]

Auch die Tragezeit gehört zur Prüfung. Die damalige Handlungshilfe gab für filtrierende Halbmasken ohne Ausatemventil Richtwerte von 75 Minuten Tragen und 30 Minuten Erholung wieder. Sie verlangte zugleich, Tragedauer und Erholung anhand der konkreten Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Solche Richtwerte sind keine starre gesetzliche Höchstgrenze für jede Tätigkeit. Arbeitsbelastung und Einsatzbedingungen müssen berücksichtigt werden. Eine Erholungsphase kann auch geeignete leichte Arbeit ohne Maske sein. Entscheidend ist, ob der Dienstplan eine tatsächliche Entlastung ermöglichte.[27]

Die Handlungshilfe behandelte außerdem das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge bei mehr als 30 Minuten täglicher Verwendung von Atemschutz der Gruppe 1. Ein Vorsorgeangebot ist nicht dasselbe wie eine verpflichtende Untersuchung oder eine allgemeine ärztliche Freigabe für jeden Maskenträger. Für die Aktenprüfung werden die damalige Einordnung der verwendeten Masken, das Vorsorgekonzept und Nachweise über Angebote benötigt. Persönliche Gesundheitsbefunde gehören nicht in eine öffentliche Anfrage.[28]

Die Emmendinger Akten enthalten Gegenbefunde gegen den pauschalen Vorwurf, an Arbeitsschutz oder Schulung sei überhaupt nicht gedacht worden. Am 11. Mai 2020 sollte der Betriebsarzt bei allgemeinen Regelungen zur Öffnung des Landratsamts einbezogen werden. Am 25. Januar 2021 erwähnte die Arbeitsgruppe unter dem Thema Bundeswehr Schulungen vor Ort durch Pflegekräfte. Beides ist zu berücksichtigen. Keiner dieser Vermerke belegt aber für sich eine tätigkeitsbezogene Beurteilung des FFP2 Einsatzes im Impfzentrum oder eine praktische Unterweisung mit Prüfung des Dichtsitzes.[29]

Für die Zuständigkeit müssen die Beschäftigungsverhältnisse getrennt werden. Das Protokoll vom 21. Dezember 2020 nennt eine Einstellung medizinischen Fachpersonals durch das Landratsamt und davon getrennte Vertragswege für Ärzte. Soweit der Landkreis Arbeitgeber war, sind seine eigenen Pflichten zu prüfen. Bei mehreren Arbeitgebern kommt die Abstimmung der Schutzmaßnahmen hinzu. Organisatorische Leitung, ärztliche Leitung und betriebsärztliche Beratung sind dabei nicht automatisch dieselbe Verantwortung.[30]

Benötigt werden die Gefährdungsbeurteilungen, Angaben zu ausgegebenen Masken und ihrem Einsatz, praktische Unterweisungsnachweise, Regeln zu Tragezeiten und Erholung, Nachweise der Vorsorgeangebote und die genaue Aufgabenverteilung. Die belegte Ausstattungsvorgabe allein beweist weder einen vollständigen Schutz noch eine Pflichtverletzung. Für eine Haftung müssten ein konkretes Versäumnis, die zuständige Stelle und ein dadurch verursachter Schaden zusätzlich nachgewiesen werden.

Die Frage, ob FFP2 gegen eine Infektionsgefahr geeignet eingesetzt wurde, beantwortet nicht automatisch, ob die Schutzmaßnahmen beim Zubereiten des Impfstoffs dessen Sicherheitsdatenblatt entsprachen. Das Sicherheitsdatenblatt verlangt eine an der möglichen Exposition ausgerichtete Auswahl von Schutzmaßnahmen.[31]

Welche Maskenunterlagen für einen konkreten Fall fehlen

Für Beschäftigte wäre zuerst die damalige Gefährdungsbeurteilung anzufordern. Das ist die Prüfung, welche Gefahren bei einer Arbeit entstehen und wie sie begrenzt werden sollen. Dazu gehören die Anweisungen zum Tragen, Wechseln, Reinigen und Aufbewahren der ausgegebenen Masken sowie Nachweise über die Einweisung der Beschäftigten. Auch Beschwerden über die Verträglichkeit und der Umgang damit können wichtig sein. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine auf die Tätigkeit bezogene Beurteilung, Dokumentation und Unterweisung. Ob diese Pflichten erfüllt wurden, lässt sich nicht allein aus einem Sitzungsvermerk über eine Maskenpflicht ablesen.[32]

Für den Maskenrückruf sind Beschaffungsunterlagen, Prüfberichte, Rückrufschreiben und Nachweise über die Rücknahme besonders wichtig. Für die Regeln im Herbst sind die Dienstanweisungen und ihre fachlichen Grundlagen anzufordern. Gezielt gesucht werden sollten auch vorhandene Unterlagen zur Bewertung von Nutzen, Handhabungsproblemen und gesundheitlichen Beschwerden. Die Frage ist nicht, ob irgendwo eine allgemeine Kritik an Masken existierte. Die Frage ist, ob das Amt die für seine eigene Regel erheblichen Probleme erkannt und angemessen berücksichtigt hat.

Wer als Bürger von einer Maskenregel betroffen war, muss zusätzlich die genaue Vorschrift oder Anordnung sichern. Die Hausregel des Landratsamts ist nicht automatisch die Rechtsgrundlage einer Pflicht in einer Schule, einem Geschäft oder einem Handwerksbetrieb. Für einen möglichen Anspruch kommt es darauf an, wer die konkrete Regel erließ, wer sie durchsetzte und welche Entscheidungsmöglichkeiten bestanden. Ein eigener Gesundheitsschaden oder Verdienstausfall muss außerdem mit dem behaupteten Fehler verbunden werden.[33]

Der tragfähige Prüfvorwurf lautet daher: Hat das Landratsamt bei seinen eigenen Maskenregeln die damals bekannten Grenzen, die richtige Handhabung und die konkrete Belastung der Betroffenen ausreichend geprüft? Öffentlich zugängliche Kritik, amtliche Hinweise auf Grenzen und örtliche Maskenentscheidungen sind belegt. Eine schuldhafte Missachtung dieser Informationen und ein dadurch verursachter Schaden sind damit noch nicht bewiesen. Genau diese fehlenden Verbindungen müssen die weiteren Akten und der einzelne Fall klären.

Seit November 2020: Was die Schnelltestliste nicht bewies

Am 2. und 9. November 2020 befasste sich der Emmendinger Verwaltungsstab mit Schnelltests, ihrer Beschaffung und der Einweisung in ihre Anwendung. Die archivierte öffentliche Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, vom 17. November enthält eine wichtige Einschränkung: Die dortige Liste beruhte auf Herstellerangaben. Das BfArM erklärte ausdrücklich, es erfolge „lediglich ein Abgleich der Herstellerangaben“ mit festgelegten Mindestkriterien. Eine Listung bedeutete damit nicht automatisch, dass jeder Test bereits unabhängig auf seine tatsächliche Leistung überprüft worden war. Der Archivbeleg sichert diesen öffentlichen Inhalt für den 17. November, nicht bereits seinen Zugang vor den beiden örtlichen Sitzungen.[34]

Für eine Fachbehörde ist das keine belanglose sprachliche Feinheit. Wer Tests auswählt oder ihren Einsatz anordnet, muss zwischen einer Herstellerangabe, einer behördlichen Listung und einer unabhängigen Überprüfung unterscheiden. Die interne Unterlage des BfArM erklärt zusätzlich, dass „Nein“ bei „Evaluierung PEI“ bedeutet, dass bislang keine entsprechenden Testergebnisse vorliegen. Der juristische Prüfpunkt ist deshalb nicht allein, ob Emmendingen eine bestimmte interne Mail erhielt. Er lautet auch, ob die Verwaltung die bereits öffentlich erkennbaren Grenzen fachgerecht in ihre Entscheidungen übersetzte.[35]

Die internen Akten machen die Grenzen noch deutlicher. Eine Stellungnahme der AG Labordiagnostik vom 20. November 2020 warnte davor, dass Menschen mit falsch negativem Ergebnis ihre Selbstisolation zu früh beenden könnten. Eine Nachricht des BfArM vom 20. Januar 2021 nannte für zwei bestimmte Schnelltests bei Menschen ohne Symptome niedrige Erkennungsraten. Diese Werte stammten aus einer damals noch unveröffentlichten Untersuchung. Sie dürfen weder auf sämtliche Tests übertragen noch ohne weiteren Nachweis als damaliges örtliches Wissen ausgegeben werden.[36]

Was daraus gegen das Landratsamt folgen könnte: Wenn eine örtliche Anweisung einen negativen Schnelltest als sicheren Ausschluss einer Infektion behandelte oder eine bloße Listung als umfassende staatliche Qualitätsprüfung ausgab, wäre eine konkrete Abweichung zu untersuchen. Der bisher ausgewertete Bestand belegt eine solche örtliche Anweisung noch nicht. Testbeschaffung allein ist deshalb kein nachgewiesener Haftungsfehler. Für einen individuellen Anspruch wären außerdem der betroffene Test, das Einsatzdatum, die maßgebliche Anweisung und der Zusammenhang mit dem eigenen Schaden zu klären.

Der entscheidende zusätzliche Beleg wäre eine damalige örtliche Arbeitsanweisung, ein Beschaffungsvermerk oder eine Auskunft an Betroffene, die eine solche Fehlinterpretation tatsächlich enthält. Bei einem behaupteten Schaden durch eine falsche Testentscheidung sollten außerdem Testbericht, Produktbezeichnung, Bestätigungstest, Bescheid und medizinischer Verlauf gesichert werden.

April 2021: Aus geringerem Risiko wurde „ausgeschlossen“

Der protokollierte Satz vom 12. April steht unter „Sonstiges“. Er enthält weder eine Einschränkung auf vollständig Geimpfte noch eine Wartezeit nach der Impfung oder einen Hinweis auf ein Restrisiko. Aus dem Eintrag geht auch nicht hervor, wer den Satz äußerte, auf welche Quelle er sich bezog und ob daraus eine konkrete Anweisung entstand. Das ist der genaue Umfang des örtlichen Belegs.[37]

Der öffentliche Vergleichsmaßstab ist deutlich: Das Deutsche Ärzteblatt berichtete am 8. April 2021 unter Bezug auf das RKI, dass weder Impfung noch negativer Schnelltest eine hundertprozentige Gewähr gegen eine Infektion bieten. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion trotz vollständiger Impfung sei „niedrig, aber nicht Null“. Auch eine geringere Wahrscheinlichkeit der Weitergabe ist etwas anderes als deren Ausschluss. Die Abweichung besteht somit nicht darin, dass Emmendingen überhaupt einen Impfschutz annahm, sondern darin, aus einer Verringerung eine absolute Sicherheit zu machen.[38]

Der belegbare Vorwurf lautet zunächst: In einer amtlichen Arbeitsgruppe wurde eine uneingeschränkte Aussage festgehalten, die dem bereits öffentlich berichteten fachlichen Kenntnisstand widersprach. Für einen weitergehenden Vorwurf muss geklärt werden, ob diese Annahme in örtliche Entscheidungen, Schutzkonzepte oder Auskünfte übernommen wurde.

Für Betroffene wäre der Eintrag besonders dann nutzbar, wenn ihre eigene Akte dieselbe Begründung enthält. Denkbar wäre etwa eine dokumentierte Auskunft, auf die sie sich verlassen haben, oder ein Schutzkonzept, in dem wegen eines angenommenen vollständigen Ausschlusses auf Schutz verzichtet wurde. Das sind Suchrichtungen, keine in Emmendingen bereits nachgewiesenen Ereignisse. Bei einem behaupteten Infektionsschaden müsste zusätzlich medizinisch und tatsächlich geklärt werden, ob gerade die beanstandete Entscheidung für die Erkrankung ursächlich war.[39]

Für Schäden durch Zugangsbeschränkungen oder andere Maßnahmen reicht dieser Satz ebenfalls nicht aus. Zu prüfen wäre, welche Regelung im eigenen Fall galt, wer sie erließ oder vollzog und ob ein örtlicher Entscheidungsspielraum bestand. Eine falsche Aussage in der Arbeitsgruppe macht nicht automatisch jede Landesverordnung und jede auf ihr beruhende Maßnahme rechtswidrig. Die Zurechnung muss bei der konkret beanstandeten Handlung ansetzen.[40]

Mai 2021: Prüffall Kita Testpflicht

Dieser Prüffall unterscheidet sich von einer nur vermuteten Weitergabe von Wissen zwischen Bundesbehörden und Landkreis. In der Allgemeinverfügung vom 6. Mai 2021 bezeichnet das Landratsamt die Feststellung seines Gesundheitsamts vom 30. April ausdrücklich als zutreffend: Ein Drittel der gemeldeten positiven Schnelltestnachweise sei bei anschließender PCR Untersuchung nicht bestätigt worden. Unmittelbar anschließend heißt es: „Dies stellt nur eine außergewöhnliche Momentaufnahme dar.“[41]

Die behördliche Kenntnis dieses Gegenbefundes ist somit spätestens für den Entscheidungstag belegt. Offen sind der vollständige ursprüngliche Lagebericht, die zugrunde liegenden Zahlen und die interne Bearbeitung. Die veröffentlichte Begründung nennt an dieser Stelle keine Testprodukte, Fallzahlen oder Vergleichsreihen, die die Einordnung als Ausnahme überprüfbar stützen würden.[42]

Das Landratsamt erließ dennoch eine eigene Kita Testpflicht, die am 10. Mai 2021 in Kraft trat. Es benannte ausdrücklich sein Ermessen bei der Auswahl der Maßnahmen. Der Prüfmaßstab lautet deshalb nicht nur, ob eine Vorgabe von oben richtig ausgeführt wurde. Zu untersuchen ist vielmehr, ob das Amt für seine eigene Entscheidung alle wesentlichen Umstände hinreichend ermittelt und abgewogen hat.[43]

Was belegt ist und was nicht: Der örtliche Befund, seine ausdrückliche Kenntnisnahme und die eigene Anordnung sind nachgewiesen. Nicht nachgewiesen sind bereits eine rechtswidrige Abwägung, schuldhaftes Handeln oder ein dadurch verursachter individueller Schaden. Das Gegenargument wurde nicht verschwiegen, sondern als Ausnahme eingeordnet. Diese Einordnung und ihre Grundlagen sind der eigentliche Prüfgegenstand.[44]

Die Angabe „ein Drittel“ bezieht sich nur auf die gemeldeten positiven Schnelltests. Sie beweist keine Fehlerquote von 33 Prozent aller durchgeführten Tests und keine entsprechende Überhöhung der Inzidenz. Die Verfügung verlangt gerade eine PCR Nachtestung positiver Selbsttests. Bis zum Ergebnis sollte eine vorläufige Absonderung erfolgen. Außerdem enthielt die Verfügung Ausnahmen und eine Befristung. Diese Umstände sind bei der Bewertung mitzuberücksichtigen.[45]

Für Betroffene ist besonders relevant, welche vermeidbaren Zwischenbelastungen bis zur Abklärung entstanden. Zu prüfen wären beispielsweise Dauer und Grundlage eines Betreuungsausschlusses, die Organisation schneller Nachtestung und der Umgang mit Beschwerden. Eine vorübergehende Belastung nach einem zunächst positiven Test ist nicht schon für sich der Beweis eines vorwerfbaren Fehlers. Für einen Haftungsanspruch wäre die Verbindung zwischen einem konkreten Pflichtverstoß und einem eigenen ersatzfähigen Schaden herzustellen.[46]

Der Fall M17 hat im Prüfregister die höchste Priorität. Für die Aufarbeitung sind sieben Gruppen von Unterlagen getrennt anzufordern:

• M17.1 Originalbefund: Lagebericht vom 30. April 2021 mit Anlagen.

• M17.2 Bezugsdaten: Fallzahlen, Zeitraum, Personengruppen, Produkte und vorhandene Angaben zur Testdurchführung.

• M17.3 PCR Abklärung: Anonymisierte Bestätigungsergebnisse, Zeitabstände und Bewertungen abweichender Befunde.

• M17.4 Einordnung als Ausnahme: Vergleichsdaten und fachliche Vermerke zur „außergewöhnlichen Momentaufnahme“.

• M17.5 Eigene Abwägung: Entscheidungsvorlagen, mildere Möglichkeiten, Bearbeitung und Freigabe.

• M17.6 Tatsächliche Belastung: Vorhandene anonymisierte Auswertungen zu Absonderungen, Betreuungsausschlüssen, Beschwerden und Korrekturen.

• M17.7 Überprüfung: Spätere Evaluationen und Anpassungen. Persönliche Bescheide, Befunde und Schadensbelege werden für die individuelle Prüfung gesondert und nicht öffentlich gesammelt.

Der priorisierte Verdacht lautet damit präzise: Hat das Landratsamt einen selbst erkannten relevanten Gegenbefund ohne hinreichende Datengrundlage relativiert und dadurch eine eigene belastende Entscheidung unzureichend vorbereitet oder abgewogen? Die Formulierung lässt sowohl belastende als auch entlastende Antworten zu. Sie behauptet das Ergebnis der noch notwendigen Aktenprüfung nicht vorweg.

Juni und Juli 2021: Wurden Sicherheitswarnungen in der Impfaufklärung umgesetzt?

Am 14. Juni 2021 hielt die Arbeitsgruppe fest, dass Kinder und Jugendliche ohne die genannten Vorerkrankungen nur nach individueller Aufklärung geimpft werden sollten. Am 21. Juni wurde die Erstellung eines Aufklärungsblatts für Eltern angekündigt. Damit ist belegt, dass die örtliche Organisation die Aufklärung als eigene praktische Aufgabe behandelte. Es ist aber noch nicht belegt, welche Fassung anschließend verwendet wurde und wie das Gespräch tatsächlich verlief.[47]

Am 9. Juli 2021 veröffentlichte die Europäische Arzneimittelagentur EMA ihre Bewertung zu sehr seltenen Entzündungen des Herzmuskels und des Herzbeutels nach den Impfstoffen Comirnaty und Spikevax. Ein im deutschen Archiv auf den 19. Juli datierter Warnbrief an medizinisches Fachpersonal informierte Ärzte und medizinisches Fachpersonal über das Risiko. Genannt wurden insbesondere jüngere Männer und das häufigere Auftreten nach der zweiten Dosis. Geimpfte sollten bei Brustschmerzen, Kurzatmigkeit oder Herzklopfen sofort medizinische Hilfe suchen. Gleichzeitig hielt der Brief fest, dass der Nutzen der Impfung weiterhin die Risiken überwiege.[48]

Währenddessen wurden in Emmendingen mobile und niedrigschwellige Impfangebote organisiert. Die Sitzungsunterlagen vom 12., 19. und 26. Juli beschreiben solche Aktionen. Daraus entsteht eine konkrete Kontrollfrage: Wie wurde sichergestellt, dass die aktuelle Risikoinformation auch außerhalb eines regulären Termins im Impfzentrum ankam? Der Ort einer Impfung und ein unkomplizierter Zugang beweisen jedoch für sich keinen Aufklärungsfehler.[49]

Der mögliche haftungsrelevante Vorwurf wäre eine unterlassene oder unzureichende Aktualisierung der Aufklärung. Beweisbar würde er erst durch die tatsächlichen örtlichen Unterlagen und Abläufe: verwendete Merkblätter samt Versionsdatum, Vorgaben für Gespräche, Weitergabe der Warnung und die Dokumentation im einzelnen Behandlungsfall. Ein früheres Warnsignal im Ausland allein beweist noch nicht, dass die Emmendinger Verantwortlichen bereits zu diesem früheren Zeitpunkt genau diesen Aufklärungsinhalt kennen und verwenden mussten.

Ein fehlender Risikohinweis in einem Merkblatt und eine fehlende mündliche Aufklärung sind außerdem nicht dasselbe. Der gesetzliche Aufklärungsmaßstab verlangt grundsätzlich eine verständliche, rechtzeitige mündliche Aufklärung, die schriftlich ergänzt werden kann. Bei medizinischen Haftungsfällen gelten besondere Beweisregeln, unter anderem zum Nachweis der Aufklärung und zur Behauptung, der Patient hätte auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt. Wie diese Regeln im konkreten Amtshaftungsprozess wirken, ist anwaltlich zu prüfen.[50]

Für Betroffene mit einem behaupteten Impfschaden ist deshalb die eigene Patientenakte der nächste zentrale Baustein. Benötigt werden Impfdatum, Impfstoff, Dosis, Aufklärungsunterlagen, Gesprächserinnerung und medizinische Befunde vor und nach dem Ereignis. Ob eine Erkrankung durch die Impfung verursacht wurde und ob gerade ein Fehler bei der Aufklärung oder Behandlung rechtlich dafür einzustehen hat, bleibt eine gesonderte Prüfung. Die zeitliche Reihenfolge „Impfung, danach Beschwerden“ schließt diese Beweislücke nicht allein.

September 2021: Eine bekannte Lücke in der örtlichen Datengrundlage

Am 13. September 2021 wurde protokolliert, dass sich der Inzidenzwert nicht geimpfter Personen nicht feststellen lasse. Als Grund nannte die Arbeitsgruppe die nicht nachvollziehbare Zahl der Geimpften, weil viele Impfungen in Hausarztpraxen erfolgt waren. Damit ist örtliches Wissen um ein konkretes Berechnungsproblem belegt. Es geht um die fehlende verlässliche Größe der Vergleichsgruppe, nicht bereits um einen Nachweis gefälschter Zahlen.[51]

Eine Abweichung wäre erst dann belegt, wenn das Landratsamt trotz dieser bekannten Lücke eine entsprechende örtliche Kennzahl als belastbar ausgegeben oder eine eigene Entscheidung ohne tragfähige Grundlage darauf gestützt hätte. Dafür fehlen bislang die passende Veröffentlichung oder der konkrete Entscheidungsvermerk. Eine Kennzahl des Landes ist nicht ohne Weiteres dieselbe Kennzahl wie eine eigenständig berechnete Zahl des Landkreises. Der stärkste zusätzliche Beleg wäre deshalb die Kombination aus Berechnungsunterlage, örtlicher Verwendung und eigener Betroffenheit.

Beim Betrieb des Impfzentrums: Arbeitgeberpflichten und Sicherheitsdatenblatt

Die örtliche Organisationsrolle ist besonders deutlich dokumentiert. Am 21. Dezember 2020 unterschied die Arbeitsgruppe zwischen Arztverträgen über Land beziehungsweise Kassenärztliche Vereinigung und Verträgen für medizinisches Fachpersonal über das Landratsamt. Am Folgetext heißt es: „Es werden genaue Vorgaben des Landes gebraucht, da wir medizinisches Fachpersonal selbst einstellen“. Das ist ein konkreter Ansatzpunkt für die Prüfung eigener Arbeitgeberpflichten und nicht nur einer allgemeinen politischen Mitwirkung.[52]

Arbeitgeber müssen die Gefährdungen der tatsächlichen Tätigkeiten beurteilen, erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen und die wesentlichen Ergebnisse dokumentieren. Beschäftigte müssen eine ausreichende, auf ihre Aufgaben bezogene Unterweisung erhalten, insbesondere vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Diese Pflichten bestehen nicht erst dann, wenn bereits jemand verletzt wurde. Für Emmendingen sind deshalb die jeweiligen Arbeitgeber, die Leitungsbefugnisse und etwaige Aufgabenübertragungen festzustellen. Eine ärztliche Leitungsfunktion allein beantwortet diese Fragen noch nicht.[53]

Das Sicherheitsdatenblatt von Pfizer vom 16. November 2020 beschreibt den Impfstoff unter dem Produktcode PF00092. Für eine der in Abschnitt 8.1 aufgeführten Stoffkennungen nennt es eine Einstufung in die Gruppe 5 zur Begrenzung der Aufnahme bei der Arbeit. Dort wird eine Aufnahme von weniger als zehn Mikrogramm pro Tag als Ziel genannt. Es geht um unbeabsichtigten Kontakt am Arbeitsplatz, nicht um die beabsichtigte Impfung eines Patienten. Diese Einteilung des Herstellers ist keine biologische Sicherheitsstufe für ein Labor. Für eine weitere Stoffkennung nennt das Blatt eine andere Gruppe. Zugleich bezeichnet es das Produkt als „Not classified as hazardous“, also nicht als gefährlich eingestuft. Beide Angaben gehören zur Bewertung.[54]

Für den Arbeitsplatz enthält das Blatt konkrete Hinweise: „No open handling permitted“, also kein offenes Handhaben, technische Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung sowie Vorgaben zu Schutzbrille, Handschuhen und Schutzkleidung. Zugleich erklärt Pfizer, dass die Vorsichtsmaßnahmen vom Expositionspotenzial am jeweiligen Arbeitsplatz abhängen. Atemschutz wird an eine Überschreitung des maßgeblichen Expositionsbands geknüpft. Deshalb lässt sich daraus nicht ohne Prüfung des Arbeitsvorgangs ableiten, dass jeder Impfplatz zwingend eine bestimmte Sicherheitswerkbank oder jede dort tätige Person eine Vollmaske benötigte.[55]

Der gezielte Prüfvorwurf lautet: Wurden die bei Zubereitung, Verabreichung, Reinigung und Entsorgung möglichen Expositionen fachgerecht ermittelt und die geeigneten Schutzmaßnahmen umgesetzt? Dazu gehört auch, welche Herstellerinformationen beschafft und ausgewertet wurden.

Im ausgewerteten Protokollbestand ist die Verbindung zwischen Eingang dieses Sicherheitsdatenblatts, Gefährdungsbeurteilung und darauf bezogener Unterweisung nicht ausdrücklich dokumentiert. Allerdings steht am 25. Januar 2021 unter dem Punkt „Bundeswehr“, dass Schulungen vor Ort durch Pflegekräfte stattfinden. Der pauschale Vorwurf, es habe überhaupt keine Schulung gegeben, wäre daher nicht quellentreu. Ungeklärt bleiben Inhalt, Reichweite und Durchführung einer spezifischen Arbeitsschutzunterweisung.[56]

Für einen Beschäftigten mit einem konkreten Vorfall wären Dienstplan, Arbeitsanweisung, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsunterlagen, Unfallmeldung und medizinische Dokumentation zusammenzuführen. Dabei besteht eine wichtige Haftungsgrenze: Bei Personenschäden aus einem Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung ist die unmittelbare zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers nach § 104 SGB VII erheblich eingeschränkt. Eine Arbeitsschutzverletzung bedeutet daher nicht automatisch einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Landkreis. Unfallversicherungsschutz, mögliche Ausnahmen und die richtige Anspruchsgrundlage müssen gesondert geprüft werden.[57]

Gegen wen sich ein Anspruch richten müsste

„Gegen das Landratsamt“ beschreibt zunächst die beanstandete Verwaltung. Für eine Klage muss aber der rechtlich verantwortliche Träger bestimmt werden. Die Landkreisordnung bezeichnet das Landratsamt sowohl als untere staatliche Verwaltungsbehörde als auch als Verwaltungsbehörde des Landkreises. Daraus folgt: Der Briefkopf allein beantwortet nicht, ob für eine konkrete Handlung der Landkreis, das Land oder ein anderer Träger einzustehen hat. Entscheidend sind Aufgabe und rechtliche Zurechnung.[58]

Für die damaligen Coronaimpfungen hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Grundsatzfrage geklärt. Nach dem Urteil vom 9. Oktober 2025 handelten die nach der Verordnung zu Coronaimpfungen bestimmten Leistungserbringer bei Impfungen bis zum 7. April 2023 in Ausübung eines öffentlichen Amts. Deshalb haftet für etwaige Fehler bei der Aufklärung und Behandlung grundsätzlich nicht der einzelne Impfarzt persönlich. Das Urteil vom 15. Januar 2026 bestätigt diese Linie. Keines dieser Urteile stellt jedoch einen Fehler in Emmendingen fest oder entscheidet, dass gerade der Landkreis dafür haftet.[59]

Die Verantwortlichkeit für die ärztliche Aufklärung ist außerdem nicht zwangsläufig dieselbe wie diejenige für Personalorganisation, örtliche Behördenbescheide oder Arbeitsschutz. Auch eine Zuordnung der Impftätigkeit zum Bund ist bei der Bestimmung des Anspruchsgegners zu prüfen. Eine aktuelle Kanzleiveröffentlichung berichtet über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 15. April 2026. Da hierfür in dieser Auswertung nur die Darstellung der Kanzlei und nicht der Urteilsvolltext vorliegt, wird dieser Bericht ausschließlich als Hinweis auf eine offene Zurechnungsfrage verwendet. Er ist kein gesicherter Maßstab für einen Emmendinger Fall.[60]

Auch das Verschulden ist keine Formsache. Am 16. Juli 2026 wies der BGH eine Beschwerde in einem Impfhaftungsfall zurück, weil es jedenfalls am erforderlichen Verschulden fehlte. Er verwies auf die Regel, dass einem Amtsträger regelmäßig kein Verschulden vorzuwerfen ist, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung für rechtmäßig gehalten hat. Der Beschluss betrifft einen anderen Fall und schließt Ansprüche in Emmendingen nicht pauschal aus. Er zeigt aber, warum selbst ein Streit über die Aufklärung nicht automatisch zu Schadensersatz führt.[61]

Was nicht als erwiesener Vorwurf verwendet werden sollte

Ein früher Hinweis aus israelischen oder amerikanischen Akten, ein interner Vermerk des RKI und ein späterer anwaltlicher Schriftsatz erfüllen unterschiedliche Beweisaufgaben. Sie dürfen nicht zu der pauschalen Behauptung zusammengezogen werden, sämtliche Behörden hätten zur selben Zeit denselben Wissensstand gehabt. Die untersuchten Schriftsätze von Schwab sind rechtliche Argumentationen für ein Verfahren. Sie sind keine gerichtliche Feststellung über das Handeln des Landratsamts Emmendingen. Ihre Argumente können Suchfragen liefern, ersetzen aber die zeitgenössische örtliche Verbindung nicht.[62]

Ebenso wenig sollte die Planung von Auffrischungsimpfungen ohne Weiteres als eigenmächtiges rechtswidriges Handeln dargestellt werden. Am 16. August 2021 wurde vielmehr festgehalten, vor einer offiziellen Mitteilung des Sozialministeriums noch keine Aktion zu planen. Am 30. August verwies die Arbeitsgruppe auf den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz und die Empfehlung des Sozialministeriums. Diese Einträge sprechen gegen einen pauschalen Vorwurf des Handelns ohne überörtliche Grundlage. Ob eine einzelne Impfung fehlerhaft war, ist eine andere Frage.[63]

Auch aus geschwärzten Namen sollten keine vermeintlich überführten Personen rekonstruiert werden. Für die juristische Aufarbeitung sind belegte Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und konkrete Handlungen wichtiger als eine vermutete Teilnehmerzuordnung. Eine sachlich eng gefasste Darstellung ist nicht nachsichtiger gegenüber der Behörde. Sie vermeidet lediglich Vorwürfe, die sich anhand der vorhandenen Belege leicht zurückweisen lassen.

Fristen und Unterlagen für die anwaltliche Prüfung

Mit der Fristenprüfung sollte nicht auf weitere Antworten auf Informationsanfragen gewartet werden. Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen Regelverjährung. Ihr Beginn hängt regelmäßig vom Jahresende, der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis der maßgeblichen Umstände und des Schuldners ab. Die spätere Veröffentlichung eines weiteren Beweisstücks setzt nicht automatisch eine neue Frist in Gang. Die längere Höchstfrist für bestimmte Personenschäden ersetzt die kurze Regelverjährung nicht.[64]

Eine reine Informationsfreiheitsanfrage hemmt die Verjährung nicht. Ob Klage, ein anderes gesetzlich vorgesehenes Verfahren, Verhandlungen oder eine wirksame Vereinbarung die Frist sichern können, muss rechtzeitig und für den richtigen Anspruchsgegner geprüft werden. Außerdem kann bei Amtshaftung relevant sein, ob ein zumutbarer Rechtsbehelf einen Schaden hätte verhindern können. Das ist keine pauschale Aussage, dass jeder unterlassene Widerspruch einen Anspruch ausschließt.[65]

Für ein erstes anwaltliches Gespräch empfiehlt sich eine kleine, geordnete Fallmappe:

• Eigene Maßnahme: Bescheid, Impftermin oder Arbeitsplatzvorfall mit Datum, Ort, Absender und Beteiligten.

• Örtliche Entscheidung: Das Dokument oder die konkrete Aussage, durch die das Landratsamt gerade auf den eigenen Fall eingewirkt hat.

• Passender Vergleich: Nur die zeitlich einschlägige Fundstelle aus diesem Review, nicht der gesamte Aktenbestand ohne Bezug.

• Eigener Schaden: Befunde, Arbeitsunfähigkeitszeiten, Einkommensausfälle, Rechnungen und eine nüchterne zeitliche Darstellung.

• Bisherige Schritte: Beschwerden, Rechtsbehelfe, Anträge, Antworten, Verfahren und Daten ihres Eingangs.

• Offene Verbindung: Eine kurze Liste dessen, was noch fehlt, etwa Aufklärungsversion, Dienstanweisung, Zuständigkeitsvertrag oder Gefährdungsbeurteilung.

Bei einer Impfung sollte zusätzlich die vollständige eigene Patientenakte angefordert werden. § 630g BGB sieht grundsätzlich ein Einsichtsrecht und die Möglichkeit elektronischer Abschriften vor. Eine allgemeine Informationsanfrage nach behördlichen Abläufen und die Anforderung persönlicher Behandlungsunterlagen sind unterschiedliche Schritte. Eigene medizinische Unterlagen sollten nicht ungeprüft in einem öffentlich einsehbaren FragDenStaat Vorgang veröffentlicht werden.[66]

Eine sachgerechte erste Anfrage an eine Kanzlei könnte lauten: „Ich bitte um Prüfung, ob die beigefügte örtliche Entscheidung beziehungsweise Behandlung auf einer pflichtwidrigen Informationsverarbeitung oder unzureichenden Aufklärung beruhte. Die Aktenfundstelle belegt folgenden Ausgangspunkt: […]. Mein konkreter Vorgang und Schaden sind: […]. Bitte prüfen Sie insbesondere Anspruchsgegner, Beweislast, Ursächlichkeit und Verjährung.“ Das ist ein Prüfauftrag, keine vorweggenommene Behauptung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen bereits bewiesen seien.

Schlussfolgerung

Für eine juristische Aufarbeitung ist die Aktenlage am stärksten, wo eine konkrete örtliche Aussage oder Aufgabe mit einem damaligen fachlichen Maßstab verglichen werden kann. Der Satz über die angeblich ausgeschlossene Ansteckungsgefahr ist ein klarer inhaltlicher Widerspruch. Bei Maskenregeln, Testbewertung, Impfaufklärung, örtlichen Kennzahlen und Arbeitsschutz gibt es dagegen konkrete offene Fragen, die sich anhand weiterer Unterlagen prüfen lassen. Eine bereits vollständig nachgewiesene Haftung des Landkreises lässt sich daraus nicht ableiten.

Unter diesen Verdachtsansätzen wird M17 zuerst weiterverfolgt. Hier treffen ausdrückliche örtliche Kenntnis eines Gegenbefundes, seine Relativierung und eine eigene Ermessensentscheidung zusammen. Die nächste Beweisaufgabe ist daher nicht der Nachweis irgendeines überörtlichen Wissens, sondern die Rekonstruktion der örtlichen Datenauswertung, Abwägung und tatsächlichen Folgen.[67]

Der nächste sinnvolle Schritt ist deshalb nicht die Verallgemeinerung des Vorwurfs, sondern seine Verbindung mit einem einzelnen Fall. Entscheidend ist, ob sich belegen lässt: Diese Stelle hätte zu diesem Zeitpunkt anders handeln müssen, sie tat es schuldhaft nicht, und gerade dadurch entstand dieser Person dieser Schaden. Erst diese Verbindung macht aus der behördlichen Aktenkritik eine tragfähige Grundlage für einen möglichen Anspruch.

Lesehilfe zu den Endnoten

Die Endnoten nennen Dokument, Datum, genaue Fundstelle und vollständige Internetadresse. „PDF S.“ meint die Seitenzählung des Programms zum Lesen der Datei ab der ersten Dateiseite. Abweichende aufgedruckte Seitenzahlen werden ausdrücklich genannt. Besonders im Aktenbestand des BfArM ist diese Unterscheidung wichtig: Die Nachricht vom 20. Januar 2021 steht auf PDF Seite 46, die Stellungnahme vom 20. November 2020 auf PDF Seiten 120 bis 121.

Archivierte Internetseiten sind mit ihrem damaligen Archivdatum bezeichnet. Spätere Gerichtsentscheidungen werden nur für die heutige rechtliche Prüfung verwendet, nicht als Beweis dessen, was 2021 bekannt war. Gesetzeslinks führen zur aktuell bereitgestellten Fassung. Für ein gerichtliches Vorgehen sind zusätzlich die am Tag der beanstandeten Handlung geltende Gesetzesfassung und mögliche Übergangsregeln zu prüfen. Quellenstand ist der 23. September 2026.


Unterstützungsmöglichkeiten:

Bücherwunschzettel: https://www.amazon.de/registries/gl/owner-view/30LG3DJ4ET90L?ref_=list_d_gl_lfu_nav

Andere Unterstützungsmöglichkeiten für Holgers und meine Forschung:


[1] Landratsamt Emmendingen, Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen vom 06.05.2021. Fundstelle: S. 6 bis 8. https://www.landkreis-emmendingen.de/fileadmin/Dateien/Webseite/Dateien/Aktuelles/Allgemeinverf%C3%BCgungen/2021_Allgemeinverf%C3%BCgungen/NEUAllgemeinverfuegung_Testpflicht_Kita_06.05.21_signiert.pdf

[2] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: Sitzung vom 12.04.2021, PDF S. 25 bis 26, TOP 2.4 „Sonstiges“, erster Spiegelstrich auf S. 26. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

Deutsches Ärzteblatt, RKI: Virusübertragung durch geimpfte Personen unwahrscheinlich, 08.04.2021. Fundstelle: 08.04.2021, insbesondere „niedrig, aber nicht Null“ und das abschließende RKI Fazit. https://www.aerzteblatt.de/news/rki-virusuebertragung-durch-geimpfte-personen-unwahrscheinlich-1d666171-4188-4b15-bc0d-28ca3333d81b

[3] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: PDF S. 114 bis 117 und 127 bis 128. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: PDF S. 6 bis 7, 38 bis 40 und 55 bis 56. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[4] Bürgerliches Gesetzbuch, § 839, Haftung bei Amtspflichtverletzung. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

Grundgesetz, Artikel 34. Fundstelle: Satz 1. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html

[5] Bürgerliches Gesetzbuch, § 839, Haftung bei Amtspflichtverletzung. Fundstelle: Abs. 1, insbesondere „einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht“. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

[6] Bürgerliches Gesetzbuch, § 839, Haftung bei Amtspflichtverletzung. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

Grundgesetz, Artikel 34. Fundstelle: Satz 1. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html

[7] Bürgerliches Gesetzbuch, § 839, Haftung bei Amtspflichtverletzung. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

[8] Robert Koch Institut, Protokolle des Krisenstabs, amtliche Veröffentlichung Teil 1. Fundstelle: Sitzung vom 27.01.2020, Sitzungsseite 3 von 8, Abschnitt zu Maßnahmen zum Infektionsschutz. https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Protokolle/COVID-19-Krisenstabsprotokolle_Teil1_Download.pdf?__blob=publicationFile&v=6

[9] Robert Koch Institut, Empfehlung zu Masken im öffentlichen Raum, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Seiten 3 bis 5, online vorab am 14.04.2020. Fundstelle: Epidemiologisches Bulletin 19/2020, gedruckte S. 3 bis 5, online vorab am 14.04.2020. https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6684/19_2020_MNB.pdf?sequence=1&isAllowed=y

[10] Robert Koch Institut, Empfehlung zu Masken im öffentlichen Raum, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Seiten 3 bis 5, online vorab am 14.04.2020. Fundstelle: Gedruckte S. 3 bis 4. https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6684/19_2020_MNB.pdf?sequence=1&isAllowed=y

[11] Robert Koch Institut, Empfehlung zu Masken im öffentlichen Raum, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Seiten 3 bis 5, online vorab am 14.04.2020. Fundstelle: Gedruckte S. 3 bis 5. https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6684/19_2020_MNB.pdf?sequence=1&isAllowed=y

Bürgerliches Gesetzbuch, § 839, Haftung bei Amtspflichtverletzung. Fundstelle: Abs. 1, Maßstab für eine mögliche fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

[12] Ines Kappstein, Fachbeitrag über Masken in der Öffentlichkeit, Krankenhaushygiene up2date, Band 15, 2020, Seiten 279 bis 295. Fundstelle: Online veröffentlicht am 18.08.2020, gedruckte S. 279 und 285 bis 287. https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1174-6591.pdf

[13] Ines Kappstein, Fachbeitrag über Masken in der Öffentlichkeit, Krankenhaushygiene up2date, Band 15, 2020, Seiten 279 bis 295. Fundstelle: Gedruckte S. 290 bis 293, Ausführungen zur Handhabung und zu möglichen Risiken. https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1174-6591.pdf

Robert Koch Institut, Empfehlung zu Masken im öffentlichen Raum, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Seiten 3 bis 5, online vorab am 14.04.2020. Fundstelle: Gedruckte S. 4, Hinweise zum Aufsetzen, Absetzen und längeren Tragen. https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6684/19_2020_MNB.pdf?sequence=1&isAllowed=y

[14] Ines Kappstein, Fachbeitrag über Masken in der Öffentlichkeit, Krankenhaushygiene up2date, Band 15, 2020, Seiten 279 bis 295. Fundstelle: Gedruckte S. 285 bis 287 und 293, Bewertung der Autorin. https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1174-6591.pdf

Robert Koch Institut, Empfehlung zu Masken im öffentlichen Raum, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Seiten 3 bis 5, online vorab am 14.04.2020. Fundstelle: Gedruckte S. 3 bis 5, Begründung der Empfehlung. https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6684/19_2020_MNB.pdf?sequence=1&isAllowed=y

[15] Passauer Neue Presse, Bericht zur Distanzierung des Klinikums Passau von den Aussagen seiner Hygienikerin, 09.11.2020. Fundstelle: Bericht vom 09.11.2020, Stellungnahme des Klinikums Passau. https://www.pnp.de/nachrichten/bayern/nach-kritik-an-maskenpflicht-klinikum-distanziert-sich-von-hygienikerin-6818120

Ines Kappstein, Fachbeitrag über Masken in der Öffentlichkeit, Krankenhaushygiene up2date, Band 15, 2020, Seiten 279 bis 295. Fundstelle: Gedruckte S. 294, Autorenbiografie. https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1174-6591.pdf

[16] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: 27.04.2020, PDF S. 95 bis 96, Punkt 2.8. 29.04.2020, PDF S. 98, Punkt 2.11. 05.05.2020, PDF S. 100, Punkt 2.9. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

[17] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: 27.04.2020, PDF S. 96. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

Robert Koch Institut, Empfehlung zu Masken im öffentlichen Raum, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Seiten 3 bis 5, online vorab am 14.04.2020. Fundstelle: Gedruckte S. 3, Unterscheidung der Maskenarten und des Arbeitsschutzes. https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6684/19_2020_MNB.pdf?sequence=1&isAllowed=y

Arbeitsschutzgesetz, § 5, Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Fundstelle: Abs. 1 bis 3. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html

[18] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: 29.04.2020, PDF S. 97, Punkt 2.1. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

[19] Ines Kappstein, Fachbeitrag über Masken in der Öffentlichkeit, Krankenhaushygiene up2date, Band 15, 2020, Seiten 279 bis 295. Fundstelle: Online veröffentlicht am 18.08.2020. https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1174-6591.pdf

Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: 19.10.2020, PDF S. 111, Punkt 2.3. 26.10.2020, PDF S. 112, Punkt 2.2. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

[20] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: Gesamter ausgewerteter Protokollbestand 2020, besonders PDF S. 95 bis 100 und 110 bis 115. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: Gesamter ausgewerteter Protokollbestand 2021. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[21] Robert Koch Institut, Protokolle des Krisenstabs, amtliche Veröffentlichung Teil 1. Fundstelle: Sitzung vom 30.10.2020, Sitzungsseiten 11 und 12 von 12, Abschnitt zum privaten Einsatz von FFP2 Masken. https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Protokolle/COVID-19-Krisenstabsprotokolle_Teil1_Download.pdf?__blob=publicationFile&v=6

[22] Robert Koch Institut, Protokolle des Krisenstabs, amtliche Veröffentlichung Teil 1. Fundstelle: Sitzung vom 18.01.2021, Sitzungsseiten 5 und 6 von 8, Beratung zur Veröffentlichung der Maskeninformationen. https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Protokolle/COVID-19-Krisenstabsprotokolle_Teil1_Download.pdf?__blob=publicationFile&v=6

[23] Arbeitsschutzgesetz, § 5, Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Fundstelle: Abs. 1 bis 3. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html

Arbeitsschutzgesetz, § 12 Unterweisung. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html

Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: Ausgewerteter Protokollbestand 2020. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: Ausgewerteter Protokollbestand 2021. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[24] Robert Koch Institut, Protokolle des Krisenstabs, amtliche Veröffentlichung Teil 1. Fundstelle: Sitzungen vom 27.01.2020, S. 3 von 8, vom 30.10.2020, S. 11 und 12 von 12, und vom 18.01.2021, S. 5 und 6 von 8. https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Protokolle/COVID-19-Krisenstabsprotokolle_Teil1_Download.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Robert Koch Institut, Empfehlung zu Masken im öffentlichen Raum, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Seiten 3 bis 5, online vorab am 14.04.2020. Fundstelle: Gedruckte S. 3 bis 5. https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6684/19_2020_MNB.pdf?sequence=1&isAllowed=y

[25] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: Sitzung vom 11.01.2021, PDF S. 2, Punkt 2.4. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[26] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, FFP2 Masken richtig benutzen, Mitteilung vom 19.01.2021. Fundstelle: Mitteilung vom 19.01.2021, Abschnitte zu beruflicher Verwendung und richtigem Sitz. https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2021/quartal_1/details_1_418252.jsp

Handlungshilfen zum Einsatz von Masken, Folienstand 13.01.2021, veröffentlicht bei der AGMAV Württemberg. Fundstelle: Stand auf PDF S. 1, Gefährdungsbeurteilung auf S. 8 und Hinweise zum Dichtsitz auf S. 13. https://www.agmav-wuerttemberg.de/pdf/service/Handlungshilfen_Einsatz_Masken_02_2021.pdf

Arbeitsschutzgesetz, § 5, Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Fundstelle: Abs. 1 bis 3. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html

Arbeitsschutzgesetz, § 12 Unterweisung. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html

[27] Handlungshilfen zum Einsatz von Masken, Folienstand 13.01.2021, veröffentlicht bei der AGMAV Württemberg. Fundstelle: PDF S. 15 bis 17, Tabelle zur damaligen DGUV Regel 112 190 und Erläuterungen zu Tragedauer und Erholung. https://www.agmav-wuerttemberg.de/pdf/service/Handlungshilfen_Einsatz_Masken_02_2021.pdf

[28] Handlungshilfen zum Einsatz von Masken, Folienstand 13.01.2021, veröffentlicht bei der AGMAV Württemberg. Fundstelle: PDF S. 18, arbeitsmedizinische Vorsorge. https://www.agmav-wuerttemberg.de/pdf/service/Handlungshilfen_Einsatz_Masken_02_2021.pdf

[29] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: Sitzung vom 11.05.2020, PDF S. 102, Punkt 2.7. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: Sitzung vom 25.01.2021, PDF S. 6 bis 7, Abschnitt Bundeswehr. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[30] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: Sitzung vom 21.12.2020, PDF S. 127 bis 128. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

Arbeitsschutzgesetz, § 8, Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber. Fundstelle: Abs. 1 und 2. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__8.html

Arbeitsschutzgesetz, § 13, Verantwortliche Personen. Fundstelle: Abs. 1 und 2. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__13.html

[31] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02. Fundstelle: PDF S. 4 bis 5, Abschnitt 8 zur Expositionsbegrenzung und persönlichen Schutzausrüstung. https://www.health.mil/Reference-Center/Publications/2020/11/16/Safety-Data-Sheet-Pfizer-BioNTech-COVID-19-Vaccine

[32] Arbeitsschutzgesetz, § 5, Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Fundstelle: Abs. 1 bis 3. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html

Arbeitsschutzgesetz, § 6, Dokumentation. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html

Arbeitsschutzgesetz, § 12 Unterweisung. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html

[33] Bürgerliches Gesetzbuch, § 839, Haftung bei Amtspflichtverletzung. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

Grundgesetz, Artikel 34. Fundstelle: Satz 1. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html

[34] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: 02. und 09.11.2020, PDF S. 114 bis 117. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

BfArM, Themenseite Antigentests, archivierte Fassung vom 17.11.2020. Fundstelle: Archivfassung vom 17.11.2020, einleitender Text zur Antigentestliste, Absatz „Seitens des BfArM …“. https://web.archive.org/web/20201117162852/https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

[35] BfArM IFG, teil3v3 emails an 93 covid von bmg geschwaerzt.pdf. Fundstelle: Physische PDF S. 27, aufgedruckte S. 2, Abschnitte zu erstattungsfähigen Antigentests und zur Evaluierung durch das PEI. https://fragdenstaat.de/files/foi/1151564/teil3v3-emails-an-93-covid-von-bmg-geschwaerzt.pdf?download

BfArM, Themenseite Antigentests, archivierte Fassung vom 17.11.2020. Fundstelle: Einleitung und Abschnitt zu den PEI/RKI Mindestkriterien. https://web.archive.org/web/20201117162852/https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

[36] BfArM IFG, teil3v3 emails an 93 covid von bmg geschwaerzt.pdf. Fundstelle: Stellungnahme vom 20.11.2020, physische PDF S. 120 bis 121, besonders „Nachteile“ auf S. 121. Mail vom 20.01.2021, physische PDF S. 46, mit ausdrücklichem Hinweis auf die unveröffentlichte Studie. https://fragdenstaat.de/files/foi/1151564/teil3v3-emails-an-93-covid-von-bmg-geschwaerzt.pdf?download

[37] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: 12.04.2021, PDF S. 26, TOP 2.4 „Sonstiges“. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[38] Deutsches Ärzteblatt, RKI: Virusübertragung durch geimpfte Personen unwahrscheinlich, 08.04.2021. Fundstelle: 08.04.2021, Absätze zur fehlenden hundertprozentigen Gewähr, zum Restrisiko und abschließendes RKI Fazit. https://www.aerzteblatt.de/news/rki-virusuebertragung-durch-geimpfte-personen-unwahrscheinlich-1d666171-4188-4b15-bc0d-28ca3333d81b

[39] Bürgerliches Gesetzbuch, § 839, Haftung bei Amtspflichtverletzung. Fundstelle: Abs. 1, Erfordernis des „daraus entstehenden“ Schadens. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

[40] Grundgesetz, Artikel 34. Fundstelle: Satz 1. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html

Bürgerliches Gesetzbuch, § 839, Haftung bei Amtspflichtverletzung. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

[41] Landratsamt Emmendingen, Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen vom 06.05.2021. Fundstelle: S. 6. https://www.landkreis-emmendingen.de/fileadmin/Dateien/Webseite/Dateien/Aktuelles/Allgemeinverf%C3%BCgungen/2021_Allgemeinverf%C3%BCgungen/NEUAllgemeinverfuegung_Testpflicht_Kita_06.05.21_signiert.pdf

[42] Landratsamt Emmendingen, Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen vom 06.05.2021. Fundstelle: S. 6. https://www.landkreis-emmendingen.de/fileadmin/Dateien/Webseite/Dateien/Aktuelles/Allgemeinverf%C3%BCgungen/2021_Allgemeinverf%C3%BCgungen/NEUAllgemeinverfuegung_Testpflicht_Kita_06.05.21_signiert.pdf

[43] Landratsamt Emmendingen, Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen vom 06.05.2021. Fundstelle: S. 1 bis 2 und 8. https://www.landkreis-emmendingen.de/fileadmin/Dateien/Webseite/Dateien/Aktuelles/Allgemeinverf%C3%BCgungen/2021_Allgemeinverf%C3%BCgungen/NEUAllgemeinverfuegung_Testpflicht_Kita_06.05.21_signiert.pdf

VG Aachen, Urteil vom 14.03.2022, 7 K 2555/21. Fundstelle: Rn. 70 und 80 bis 83, rechtlicher Vergleichsmaßstab aus einem anderen Quarantänefall. https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2022/7_K_2555_21_Urteil_20220314.html

[44] Landratsamt Emmendingen, Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen vom 06.05.2021. Fundstelle: S. 6 bis 8. https://www.landkreis-emmendingen.de/fileadmin/Dateien/Webseite/Dateien/Aktuelles/Allgemeinverf%C3%BCgungen/2021_Allgemeinverf%C3%BCgungen/NEUAllgemeinverfuegung_Testpflicht_Kita_06.05.21_signiert.pdf

[45] Landratsamt Emmendingen, Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen vom 06.05.2021. Fundstelle: S. 1 bis 2 und 6 bis 9. https://www.landkreis-emmendingen.de/fileadmin/Dateien/Webseite/Dateien/Aktuelles/Allgemeinverf%C3%BCgungen/2021_Allgemeinverf%C3%BCgungen/NEUAllgemeinverfuegung_Testpflicht_Kita_06.05.21_signiert.pdf

[46] Bürgerliches Gesetzbuch, § 839, Haftung bei Amtspflichtverletzung. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

[47] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: 14.06.2021, PDF S. 38, TOP 2.4. 21.06.2021, PDF S. 40, TOP 2.2. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[48] EMA, PRAC Sitzungsbericht 5. bis 8.07.2021, veröffentlicht 09.07.2021. Fundstelle: Veröffentlichung 09.07.2021, Abschnitte „Possible link to very rare cases …“ und „Comirnaty and Spikevax …“. https://www.ema.europa.eu/en/news/meeting-highlights-pharmacovigilance-risk-assessment-committee-prac-5-8-july-2021

BioNTech/Moderna, Rote Hand Brief zu Comirnaty und Spikevax, AkdÄ Archiv 19.07.2021, 20210719.pdf. Fundstelle: AkdÄ Archivdatum 19.07.2021, PDF S. 1 bis 2, Zusammenfassung und Hinweise an medizinisches Fachpersonal. https://www.akdae.de/fileadmin/user_upload/akdae/Arzneimittelsicherheit/RHB/Archiv/2021/20210719.pdf

[49] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: 12.07.2021, PDF S. 43. 19.07.2021, PDF S. 44. 26.07.2021, PDF S. 45. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[50] Bürgerliches Gesetzbuch, § 630e, Aufklärungspflichten. Fundstelle: Abs. 1 bis 2. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html

Bürgerliches Gesetzbuch, § 630h, Beweislast bei Haftung für Behandlungs und Aufklärungsfehler. Fundstelle: Abs. 2. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630h.html

[51] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: 13.09.2021, PDF S. 55 bis 56, erster Spiegelstrich auf S. 56. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[52] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: 21.12.2020, PDF S. 127 bis 128, Angaben zu Verträgen und zitierter Satz auf S. 128. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

[53] Arbeitsschutzgesetz, § 5, Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Fundstelle: Abs. 1 bis 3. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html

Arbeitsschutzgesetz, § 6, Dokumentation. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html

Arbeitsschutzgesetz, § 12 Unterweisung. Fundstelle: Abs. 1 bis 2. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html

Arbeitsschutzgesetz, § 13, Verantwortliche Personen. Fundstelle: Abs. 1 bis 2. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__13.html

[54] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02. Fundstelle: Revision 16.11.2020, Version 1.02, PDF S. 1 und 4, Produktidentifikation, Abschnitt 2 und Abschnitt 8.1 mit den beiden Stoffkennungen. https://www.health.mil/Reference-Center/Publications/2020/11/16/Safety-Data-Sheet-Pfizer-BioNTech-COVID-19-Vaccine

[55] Pfizer, Safety Data Sheet, Pfizer BioNTech COVID 19 Vaccine, PF00092, Revision 16.11.2020, Version 1.02. Fundstelle: PDF S. 2, Hinweis zum Arbeitsplatzbezug. S. 3 bis 4, Abschnitt 7.1. S. 5, Abschnitt 8.2. https://www.health.mil/Reference-Center/Publications/2020/11/16/Safety-Data-Sheet-Pfizer-BioNTech-COVID-19-Vaccine

[56] Landratsamt Emmendingen, Protokolle des Verwaltungsstabs und der Arbeitsgruppe Impfzentrum, 2020. Fundstelle: Aufbauprotokolle, PDF S. 124 bis 130. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-verwaltungsstab-und-ag-impfzentrum-2020.pdf

Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: 25.01.2021, PDF S. 6 bis 7, TOP „Bundeswehr“, insbesondere S. 7. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[57] Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 104, Beschränkung der Haftung der Unternehmer. Fundstelle: Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__104.html

[58] Landkreisordnung Baden Württemberg, Fassung vom 19.06.1987, amtliche Gesamtausgabe mit Stand 09.02.2015. Fundstelle: § 1 Abs. 3, PDF S. 3, amtliche Gesamtausgabe mit Stand 09.02.2015. für einen Prozess ist die im Handlungszeitpunkt geltende Fassung heranzuziehen. https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/IM/Landkreisordnung_BW.pdf

Grundgesetz, Artikel 34. Fundstelle: Satz 1. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html

[59] Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2025, III ZR 180/24, amtliche Pressemitteilung Nr. 185/2025. Fundstelle: Urteil 09.10.2025, III ZR 180/24, amtliche Pressemitteilung Nr. 185/2025. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025185.html

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2026, III ZR 88/25. Fundstelle: Urteil 15.01.2026, III ZR 88/25, insbesondere Rn. 7 bis 12. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR__88-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1

[60] Kanzlei für Versicherungsrecht, Haftung des Bundes für Impfschäden, 19.08.2026. Fundstelle: Kanzlei für Versicherungsrecht, Beitrag vom 19.08.2026 über LG Hannover, 15.04.2026, 6 O 13/26. Sekundärbericht, Originalurteil hier nicht geprüft. https://www.kanzlei-versicherungsrecht.com/staatshaftung-corona-bund/

[61] Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2026, III ZR 238/25. Fundstelle: Beschluss 16.07.2026, III ZR 238/25, PDF S. 2 bis 3, Ausführungen zur Regel zum fehlenden Verschulden bei sorgfältiger Prüfung durch ein Kollegialgericht. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR_238-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1

[62] CDC FOIA Freigabe vom 24.02.2023, 23 00056 for 2 24 2023 Close.pdf. Fundstelle: Freigabe 24.02.2023, Dokument der Freigabe vom 24.02.2023, untersuchter Schriftverkehr PDF S. 710 bis 715. kein Nachweis eines Empfängers in Emmendingen. https://childrenshealthdefense.org/wp-content/uploads/23-00056-for-2-24-2023-Close.pdf

Schwab, Schriftsatz vom 04.02.2024, 2024 02 04 Antragstellerin Schriftsatz vom 04.02.201 von Prof. Dr. Jur. Martin Schwab an das OVG Bautzen_geschwaerzt.pdf. Fundstelle: Schriftsatz vom 04.02.2024, Dokumentkopf und Anträge. https://julianeigel.com/wp-content/uploads/2024-02-04-Antragstellerin-Schriftsatz-vom-04.02.201-von-Prof.-Dr.-Jur.-Martin-Schwab-an-das-OVG-Bautzen_geschwaerzt.pdf

Schwab, Schriftsatz vom 13.1.2026 signiert geschwaerzt.pdf. Fundstelle: Schriftsatz vom 13.01.2026, Dokumentkopf und Anträge. https://julianeigel.com/wp-content/uploads/Schriftsatz-vom-13.1.2026-signiert-geschwaerzt.pdf

[63] Landratsamt Emmendingen, Protokolle der Arbeitsgruppe Aufbau und Betrieb Kreisimpfzentrum, 2021. Fundstelle: 16.08.2021, PDF S. 50, TOP 2.2. 30.08.2021, PDF S. 53, TOP 2.1. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-protokolle-des-corona-krisenstabs-des-landkreises-emmendingen/1154274/anhang/protokolle-ag-impfzentrum-2021.pdf

[64] Bürgerliches Gesetzbuch, § 195. Fundstelle: Regelmäßige Verjährungsfrist. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html

Bürgerliches Gesetzbuch, § 199. Fundstelle: Abs. 1 bis 3. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

[65] Bürgerliches Gesetzbuch, § 204. Fundstelle: Abs. 1, gesetzliche Tatbestände der Hemmung durch Rechtsverfolgung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html

Bürgerliches Gesetzbuch, § 203. Fundstelle: Hemmung bei Verhandlungen. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html

Bürgerliches Gesetzbuch, § 839, Haftung bei Amtspflichtverletzung. Fundstelle: Abs. 3. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html

[66] Bürgerliches Gesetzbuch, § 630g, Einsichtnahme in die Patientenakte. Fundstelle: Abs. 1 bis 2. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html

[67] Landratsamt Emmendingen, Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen vom 06.05.2021. Fundstelle: S. 6 bis 8. https://www.landkreis-emmendingen.de/fileadmin/Dateien/Webseite/Dateien/Aktuelles/Allgemeinverf%C3%BCgungen/2021_Allgemeinverf%C3%BCgungen/NEUAllgemeinverfuegung_Testpflicht_Kita_06.05.21_signiert.pdf

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