Die Bedeutung der BfArM Akten für die Aufarbeitung

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Ich habe einen IFG ganz ohne Trara und wir wollen nicht blabla bekommen.

drbine.substack.com📅 14.09.2026

Ich habe einen IFG ganz ohne Trara und wir wollen nicht blabla bekommen. So wie es sein sollte. Ich bin erstaunt.

Zeitlich befristet kann man die Daten noch von der Originalquelle herunterladen:

Bild

BfArM Datentransfer: https://cloud.bfarm.de/s/xn2Dnz6TEyTjFap/authenticate/showshare

Passwort: aX2jk9X76q

Ich habe die Dateien aber auch bei meiner FragdenStaat Anfrage hochgeladen.

Die Dateien sind des Weiteren dauerhaft bei Telegram hinterlegt.

https://t.me/DrBines_verbales_Vitriol/22114

Bei der Datenmenge, habe ich mir erst einmal einen groben Überblick von Perplexity erstellen lassen. Die jeweiligen Dokumente müssen von nutzenden Juristen jeweils noch einmal selbst geprüft werden.

Was ist das BfArM?

Das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) ist eine selbständige aber weisungsgebundene Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Sitz in Bonn.

Die zentrale hoheitliche Aufgabe des BfArM ist die Abwehr von Gesundheitsrisiken durch die kontinuierliche Überwachung und Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Das BfArM ist genauso weisungsgebunden wie das RKI und das PEI.

Alle drei Institutionen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

  • Identischer Rechtsstatus: BfArM, PEI und RKI sind rechtlich gesehen selbstständige Bundesoberbehörden. Das Wort „selbstständig“ bedeutet hier jedoch nur organisatorisch verselbstständigt (sie haben eine eigene Behördenstruktur und einen eigenen Leiter), nicht aber politisch oder fachlich unabhängig.

  • Volle Weisungsgebundenheit: Das BMG hat gegenüber allen drei Behörden das Recht, fachliche und organisatorische Weisungen zu erteilen. Wenn das Ministerium eine bestimmte wissenschaftliche oder administrative Richtung vorgibt, müssen die Behörden diese umsetzen.

Häufig wird die wissenschaftliche Unabhängigkeit mit politischer Unabhängigkeit verwechselt. Das BfArM betreibt eigene, unabhängige Forschung und bewertet medizinische Daten nach rein wissenschaftlichen Kriterien. Dennoch steht es am Ende der behördlichen Hierarchie und bleibt dem Ministerium unterstellt. Eine echte Weisungsfreiheit (wie sie beispielsweise die Deutsche Bundesbank oder teilweise Gerichte besitzen) hat keine dieser drei Gesundheitsbehörden.

Die Kernaufgaben im Überblick

  • Zulassung von Arzneimitteln: Das BfArM prüft die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, bevor sie in Deutschland auf den Markt kommen dürfen.

  • Risikoüberwachung (Pharmakovigilanz): Nach der Zulassung erfasst und bewertet die Behörde Berichte über Nebenwirkungen oder Risiken und leitet falls nötig Maßnahmen ein (z. B. Änderung von Beipackzetteln oder Rückrufe).

  • Überwachung von Medizinprodukten: Das BfArM erfasst und bewertet Risiken bei Medizinprodukten (von der Spritze bis zum Herzschrittmacher), um Patienten vor Fehlfunktionen zu schützen.

  • Bundesopiumstelle: Als Teil des BfArM kontrolliert sie den legalen Verkehr von Betäubungsmitteln und Vorläuferstoffen (z. B. für Schmerztherapien) und führt das bundesweite Cannabisregister.

Wenn Politiker die Warnungen der BfArM ignorieren

Wenn Politiker (speziell die Führung des Bundesministeriums für Gesundheit) fachliche Warnungen des BfArM ignorieren, führt dies zu einem inhärenten Spannungsfeld zwischen wissenschaftlicher Erkenntnis und politischer Gestaltung.

1. Rechtliche Einordnung: Legalität vs. Amtshaftung

  • Kein Rechtsbruch durch die Hierarchie: Das BfArM ist eine weisungsgebundene nachgeordnete Behörde. Wenn das Ministerium eine Warnung des BfArM ignoriert oder eine andere Entscheidung erzwingt, bewegt es sich rein formal innerhalb seiner ministeriellen Steuerungskompetenz.

  • Das Risiko der Amtshaftung: Ignoriert die Politik nachweisbare wissenschaftliche Fakten der Experten und entsteht dadurch ein konkreter Gesundheitsschaden bei Bürgern (z. B. durch ein gefährliches Medikament, das nicht rechtzeitig vom Markt genommen wurde), greift das Prinzip der Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB). Der Staat (und im Extremfall die verantwortlichen Personen) kann dann für grob fahrlässige Fehlentscheidungen haftbar gemacht werden.

2. Politische Einordnung: Abwägung von Gütern

Die Politik argumentiert in solchen Fällen meist mit einer gesamtheitlichen Güterabwägung, die über die rein medizinisch-wissenschaftliche Sicht des BfArM hinausgeht.

  • Ressourcen und Versorgungssicherheit: Das BfArM bewertet primär Risiken. Die Politik muss jedoch auch Faktoren wie Lieferengpässe, wirtschaftliche Folgen oder gesellschaftliche Akzeptanz einbeziehen. Definiert das BfArM ein Präparat als riskant, das aber alternativlos ist, entscheidet sich die Politik unter Umständen bewusst für das „kleinere Übel“, um einen Versorgungsabriss zu verhindern.

  • Politisches Risiko: Das Ignorieren von Expertenwarnungen trägt eine hohe politische Fallhöhe. Tritt der gewarnte Schadensfall ein, führt dies regelmäßig zu Untersuchungsausschüssen, erheblichem Vertrauensverlust in der Bevölkerung und politischen Rücktritten.

3. Wissenschaftliche Einordnung: Beschädigung der Institution

  • Gefährdung der Glaubwürdigkeit: Das BfArM genießt als wissenschaftliche Behörde hohes öffentliches Vertrauen. Wird offensichtlich, dass fundierte Risikowarnungen aus rein politischem Kalkül übergangen werden, beschädigt dies die fachliche Autorität der Institution.

  • Remonstrationspflicht der Beamten: Wenn die Wissenschaftler im BfArM der Ansicht sind, dass eine ministerielle Weisung (die Warnung zu ignorieren) rechtswidrig ist oder die Gesundheit der Bevölkerung massiv gefährdet, sind sie als Beamte verpflichtet, zu „remonstrieren“ – also formell und hierarchisch Widerspruch gegen die Weisung einzulegen, um sich selbst rechtlich abzusichern.

Berühmtes historisches Beispiel

Ein strukturell ähnliches, extremes Beispiel ist der Contergan-Skandal Anfang der 1960er-Jahre. Damals gab es das BfArM in dieser Form noch nicht, jedoch führten die schweren Versäumnisse und das Zögern der damaligen Politik und Behörden trotz medizinischer Warnungen dazu, dass das Arzneimittelrecht in Deutschland grundlegend reformiert wurde. Genau aus dieser Historie heraus wurde die strikte, wissenschaftliche Überwachung durch das BfArM überhaupt erst geschaffen.

RKI-Files und BfArM-Files

Welche Daten letztlich brisanter für die Aufarbeitung sind, hängt stark vom Untersuchungsfokus ab. Beide Datensätze beleuchten die Pandemie-Phase aus völlig unterschiedlichen Blickwinkeln.

Die RKI-Protokolle bilden die wissenschaftlich-epidemiologische Basis ab, während die vorliegende BfArM-Korrespondenz die regulatorische und machtpolitische Ebene im Hintergrund offenlegt.

Die RKI-Files: Fokus auf Maßnahmen und Wissenschaftlichkeit

Die Protokolle des RKI-Krisenstabs gelten in der öffentlichen Debatte bislang als der wichtigste Hebel zur politischen Aufarbeitung. Sie dokumentieren ungeschönt, wie die internen Experten des RKI über Schulschließungen, Maskenpflichten, Lockdowns oder die Risikobewertung dachten – und wo die Politik diese Ratschläge eventuell verschärft oder übergangen hat.

Hier geht es um die Frage der Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe im Alltag der Bürger.

Die BfArM-IFG-Dokumente: Fokus auf Deals und Marktregulierung

Die BfArM-IFG-Dokumente bei FragDenStaat decken die Kommunikation des BfArM mit der dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ab. Nach jahrelangem Zögern wurden hier im August 2026 massive Datenmengen (mehrere Gigabyte an E-Mails und Berichten) freigegeben.

  • Warum sie brisant sind: Das BfArM steuert die Zulassung, die Marktüberwachung und die Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Die Korrespondenz zeigt das direkte, unzensierte operative Geschäft hinter den Kulissen:

    • Beschaffungs- und Test-Deals: Welche Rolle spielten politische Interventionen bei den umstrittenen Beschaffungen von Masken und Corona-Schnelltests?

    • Off-Label-Use: Die Diskussionen um COVID-Medikamente (auch alternative Heilversuche abseits der offiziellen Zulassung).

  • Ziel der Aufarbeitung: Hier geht es um Ministerialmacht, Lobbyismus, Produktsicherheit und die Frage, ob die Kontrollbehörde politisch an der Kette gehalten wurde.

Für die Aufarbeitung von Machtmissbrauch und Beschaffungsskandalen birgt der neu herausgegebene BfArM-E-Mail-Verkehr potenziell deutlich brisanteres Material.

Bisher erschienene Analysen:

Juristische Bedeutung der BfArM Daten:

Die von BfArM-Akten sowie die darauf basierenden Analysen zeigen eine fundamentale Verschiebung in der juristischen und politischen Aufarbeitung der Pandemie. Sie offenbaren, dass die Diskrepanz zwischen behördlichem Fachwissen und politischer Umsetzung die Kerndogmatik des deutschen Grundrechts- und Staatshaftungsrechts berührt.

Wenn die Politik die internen Erkenntnisse und Warnungen von Behörden wie dem BfArM ignoriert oder durch Verordnungen überschreibt, lässt sich dies anhand der neuen Aktenlage wie folgt einordnen:

1. Der behördlich dokumentierte „Kategoriefehler“

Die Brisanz der Akten liegt darin, dass der Vorwurf eines methodischen Fehlers nicht mehr von externen Kritikern stammt, sondern von den Bundesbehörden (BfArM, PEI, BMG) intern selbst schriftlich dokumentiert wurde:

  • Wissen vs. Handeln: Die Behörden trennten intern strikt zwischen dem bloßen Molekülnachweis (PCR-Signal) und einer medizinischen Diagnose bzw. tatsächlichen Infektiosität. Das BMG-Referat 614 hielt fest, dass ein Labortest „noch keine Diagnose“ darstellt.

  • Die politische Reduktion: Die Politik goss im Infektionsschutzgesetz (§ 28b IfSG „Bundesnotbremse“) dennoch ein reines Labor-Messverfahren eins zu eins in einen quantitativen Steuerungsindikator (Sieben-Tage-Inzidenz) für massive Grundrechtseingriffe. Ein positiver Test mit einem astronomischen Ct-Wert von 38 (reine RNA-Fragmente ohne Ansteckungsfähigkeit) wog politisch genauso schwer wie ein hochinfektiöser Befund mit Ct 18.

2. Rechtliche Einordnung: Die „regulatorisch selbsterzeugte Unsicherheit“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies Klagen gegen die Lockdowns 2021 mit Verweis auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ab. Das Gericht argumentierte, der Gesetzgeber habe in einer Situation „tatsächlicher wissenschaftlicher Unsicherheit“ verhältnismäßig und vertretbar gehandelt.

Die BfArM-Akten hebeln diese Argumentation dogmatisch aus:

  • Eingeschränkte Tatsachenbasis: Das BVerfG entschied auf einer verkürzten Aktenlage. Weder das BfArM noch das PEI wurden im Verfahren als sachkundige Dritte geladen. Das RKI trug vor Gericht primär die politische Steuerungslogik vor, verschwieg jedoch die behördenintern bekannte Testabhängigkeit des Signals.

  • Institutionelles Versagen: Die wissenschaftliche Unsicherheit war nicht gottgegeben, sondern durch Verwaltungshandeln exekutiv selbst erzeugt. Das BfArM erteilte über 16 Monate hinweg Sonderzulassungen für PCR-Tests nach § 11 MPG, räumte aber intern ein, dass „kein internationaler Standard existiert“, Ct-Werte „nicht vergleichbar sind“ und „keine belastbaren Daten zur Point-of-Care-PCR“ vorliegen.

  • Verfassungsrechtliche Konsequenz: Eine Unsicherheit, die die Behörden selbst verschuldet und dokumentiert haben, kann den Gesetzgeber im Nachhinein verfassungsrechtlich nicht mehr entlasten.

Man lasse sich das auf der Zunge zergehen:

Eine Unsicherheit, die die Behörden selbst verschuldet und dokumentiert haben, kann den Gesetzgeber im Nachhinein verfassungsrechtlich nicht mehr entlasten.

3. Der regulatorische Doppelstandard (Politische Verfügbarkeit)

Die Auswertungen des E-Mail-Verkehrs (Referat 93) belegen einen gravierenden Asymmetrie-Effekt: Der gesetzliche Prüf- und Beweismaßstab wurde systematisch an die politisch gewünschte Verfügbarkeit angepasst:

Während bei Masken und Tests bürokratische Augen zugedrückt und der Zivilbevölkerung das Haftungsrisiko aufgebürdet wurde, zog man bei alternativen Therapeutika unüberwindbare Hürden hoch.

Fazit für die Bundesrepublik Deutschland

Das systematische Ignorieren und Umgehen fachbehördlicher Bedenken bricht die klassische staatliche Argumentationskette. Der Staat hat Grundrechtsmaßnahmen auf einer Datenbasis verordnet, deren inhärente Mängel er intern genauestens kannte, im Feld jedoch bewusst ignorierte.

Für die politische und juristische Aufarbeitung bedeutet das: Die Debatte verschiebt sich weg von einer rein medizinischen Diskussion hin zur Frage nach der Konsistenz und Redlichkeit staatlichen Handelns. Es dokumentiert eine Phase, in der die Exekutive die wissenschaftliche Evidenz nicht als Richtschnur nutzte, sondern sie politisch instrumentalisierte und nach Bedarf normativ verbog.

Wie könnte man juristisch nun vorgehen?

Um gegen die verantwortlichen Politiker und die Bundesregierung wegen der Missachtung von Behördenwarnungen und des beschriebenen Kategoriefehlers juristisch vorzugehen, stehen im deutschen Rechtssystem verschiedene Rechtswege zur Verfügung.

In der Praxis richtet sich eine solche Klage nicht direkt gegen die Politiker als Privatpersonen, sondern im Wege der Staatshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das jeweilige Ministerium.

Hier ist die Übersicht, vor welchen Gerichten und mit welchen Klagearten vorgegangen werden könnte:

1. Schadenersatz und Schmerzensgeld: Die Amtshaftungsklage

Wenn Bürgern oder Unternehmern durch die fehlerhafte Datenbasis (z. B. ungerechtfertigte Lockdowns oder Betriebsschließungen aufgrund des PCR-Inzidenz-Kritiums) ein konkreter Schaden entstanden ist, ist der Zivilrechtsweg gegeben.

  • Zuständiges Gericht: Landgericht (Zivilkammer) am Sitz der Bundesregierung (Landgericht Berlin) oder am Wohnsitz des Klägers.

  • Rechtliche Grundlage: Art. 34 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Amtshaftung).

  • Wie vorgegangen werden müsste: Der Kläger muss nachweisen, dass Amtsträger (Politiker/Beamte) eine ihnen obliegende Amtspflicht drittgerichtet und schuldhaft (grob fahrlässig oder vorsätzlich) verletzt haben.

  • Der Hebel durch die BfArM-Akten: Bisher scheiterten solche Klagen meist, weil Gerichte sagten, die Politik durfte von einer „unverschuldeten wissenschaftlichen Unsicherheit“ ausgehen. Mit den freigelegten Akten lässt sich nun argumentieren: Die Unsicherheit war regulatorisch selbstverschuldet, das Wissen um die Mängel der Inzidenz war in den Behörden vorhanden. Das Ignorieren dieses Wissens stützt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des bedingten Vorsatzes.

  • Hinweis: Gegen Gesetze selbst (wie die Bundesnotbremse) ist Amtshaftung wegen des Prinzips des „legislativen Unrechts“ extrem schwer durchzusetzen. Der Hebel liegt hier eher bei den ausführenden Rechtsverordnungen des BMG (z. B. Testverordnung, Masken-Erlasse via MedBVSV).

2. Feststellung der Rechtswidrigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage

Da die Corona-Verordnungen und Lockdowns bereits abgelaufen sind, kann man sie nicht mehr direkt anfechten. Man kann aber gerichtlich feststellen lassen, dass sie damals rechtswidrig waren.

  • Zuständiges Gericht: Oberverwaltungsgericht (OVG) / Verwaltungsgerichtshof (VGH) des jeweiligen Bundeslandes (für Landesverordnungen) bzw. das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (für Bundesbehörden).

  • Rechtliche Grundlage: § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog (Fortsetzungsfeststellungsklage).

  • Wie vorgegangen werden müsste: Ein Betroffener (z. B. ein Einzelhändler, der schließen musste) klagt gegen das Land oder den Bund. Er muss ein „berechtigtes Feststellungsinteresse“ nachweisen (z. B. zur Vorbereitung einer späteren Amtshaftungsklage).

  • Der Hebel durch die BfArM-Akten: Das Gericht muss nun die Tatsachenbasis neu bewerten. Wenn bewiesen wird, dass der Verordnungsgeber (die Politik) die Mängel der Inzidenzwerte verschwiegen hat, kollabiert rückwirkend die verfassungsrechtlich geforderte Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

3. Der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Das BVerfG hatte die Bundesnotbremse 2021 auf einer, wie die Akten nun zeigen, verkürzten Tatsachenbasis als verfassungskonform eingestuft. Ein direktes „Wiederaufnahmeverfahren“ gegen ein Urteil des BVerfG gibt es im Verfassungsprozessrecht für Bürger so gut wie nicht.

  • Wie vorgegangen werden müsste: Der Weg zum BVerfG steht heute nur offen, wenn aktuelle oder neue Verfahren (z. B. eine noch laufende Amtshaftungsklage) durch die Instanzen der Zivil- oder Verwaltungsgerichte gezogen werden. Landen diese Fälle nach Jahren erneut beim BVerfG, muss das Gericht die damals verhinderte materielle Prüfung des „Kategoriefehlers“ anhand der neuen Aktenlage nachholen.

4. Strafrechtliches Vorgehen gegen Politiker als Privatpersonen?

Häufig wird die Frage nach einer Strafanzeige (z. B. wegen Körperverletzung im Amt oder Untreue bei Maskendeals) gegen konkrete Minister gestellt.

  • Zuständige Stelle: Staatsanwaltschaft (am Dienstort des Politikers, z. B. Staatsanwaltschaft Berlin oder Bonn).

  • Die Hürde der Immunität: Abgeordnete des Bundestages (was Minister meist parallel sind) genießen Immunität. Die Staatsanwaltschaft darf erst ermitteln, wenn der Bundestag die Immunität aufhebt.

  • Rechtliche Realität: Im deutschen Recht gilt das Prinzip des weiten politischen Gestaltungsspielraums. Fehlentscheidungen der Politik – selbst das bewusste Ignorieren von Warnungen – werden von Staatsanwaltschaften im Regelfall als „politisches Handeln“ und nicht als Straftat gewertet. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen politischer Fehlsteuerung ist in der deutschen Rechtsgeschichte (außerhalb von direkter Korruption) nahezu ausgeschlossen.

Wer kann diese Prozesse durchziehen?

Der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist für Julia „Jule“ Neigel theoretisch und praktisch möglich – tatsächlich befindet sie sich genau auf diesem juristischen Pfad, um ihre Existenzgrundlage als Künstlerin rückwirkend zu verteidigen.

Ihr Fall zeigt beispielhaft, wie die freigeklagten BfArM-Akten zu einer völlig neuen Dynamik in einem laufenden Verfassungsverfahren führen können.

Der aktuelle Stand im Fall Julia Neigel

Julia Neigel klagt seit Jahren intensiv gegen die sächsischen Corona-Schutzverordnungen (speziell gegen die 2G-Regelungen und Lockdowns für Kultureinrichtungen, durch die sie als Musikerin in eine existenzbedrohende Lage gebracht wurde). [1, 2]

Ihr aktueller Verfahrensstand öffnet das Tor nach Karlsruhe wie folgt:

  1. Der Instanzenweg: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen wies ihre Normenkontrollklage in der Hauptsache ab und ließ keine Revision zu. [1, 2]

  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde: Dagegen hat sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingelegt. [1, 2]

  3. Die finale Station (BVerfG): Sobald das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde abschließend abweist (und damit der reguläre Verwaltungsrechtsweg erschöpft ist), steht ihr der Weg offen, innerhalb eines Monats Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzureichen.

Welchen Einfluss haben die freigeklagten BfArM-Akten auf ihre Klage?

Bisher scheiterten viele Klagen von Künstlern und Gewerbetreibenden vor den Verwaltungsgerichten und dem BVerfG, weil die Justiz der Politik zubilligte, mangels eindeutiger Beweise in einer „wissenschaftlichen Unsicherheit“ agiert zu haben.

Mit den im Sommer 2026 publizierten BfArM-Akten verändert sich die Argumentationsbasis für Neigels Verfassungsbeschwerde fundamental:

  • Erschütterung der „Einschätzungsprärogative“:

    Neigel kann vor dem BVerfG vortragen, dass das Land Sachsen und der Bund bei der Verhängung der Kultur-Lockdowns die eigenen behördlichen Warnungen ignoriert haben. Da das BfArM und das PEI intern einräumten, dass die PCR-Inzidenz keine medizinische Diagnose darstellt und der Ct-Wert nicht standardisiert war, basierten die Grundrechtseingriffe für Kultureinrichtungen auf einem behördlich bekannten Kategoriefehler.

  • Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 103 Abs. 1 GG): Die Akten belegen, dass die Gerichte 2021 und in den Folgejahren auf einer unvollständigen Tatsachenbasis entschieden haben, weil die Bundesregierung das interne Wissen des BfArM und PEI zurückhielt und diese Behörden vor Gericht nicht als sachkundige Dritte geladen wurden.

Das parallele Strafverfahren: Keine Abkürzung nach Karlsruhe

Julia Neigel hat im Frühjahr und Sommer zudem Aufsehen erregt, indem sie Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung und Betrugs gegen OVG-Richter sowie gegen die sächsische Gesundheitsministerin Petra Köpping erstattete (unter anderem wegen eines „versehentlich“ in die Akten geratenen, vorzeitigen Urteilsentwurfs). [1, 2]

  • Aktueller Stand: Die Staatsanwaltschaft Görlitz hat die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt, da sie keine Straftaten erkannte.

  • Konsequenz für das BVerfG: Aus diesem strafrechtlichen Strang lässt sich kein direkter Weg zum BVerfG konstruieren, da politische Fehlentscheidungen im deutschen Recht im Regelfall nicht strafbar sind. [1]

Der zivil- und verwaltungsrechtliche Weg, den Julia Neigel konsequent beschreitet, ist der einzig gangbare und rechtlich saubere Pfad nach Karlsruhe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde abweist, entscheidet das BVerfG. Durch die zeitgleiche Veröffentlichung der BfArM-Akten hält sie nun das stärkste Beweismittel in den Händen, um die damalige Verfassungskonformität der Kultur-Lockdowns zu Fall zu bringen. [1]


Unterstützungsmöglichkeiten:

Bücherwunschzettel: https://www.amazon.de/registries/gl/owner-view/30LG3DJ4ET90L?ref_=list_d_gl_lfu_nav

Andere Unterstützungsmöglichkeiten für Holgers und meine Forschung:

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