Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 9. Oktober 2025 (Az. III ZR 180/24) klargestellt, dass niedergelassene Ärzte bei Corona-Schutzimpfungen bis zum 7. April 2023 als Verwaltungshelfer (auch bezeichnet als „Werkzeuge“ oder „Erfüllungsgehilfen“) des Staates gehandelt haben.
Prof. Dr. iur. Katrin Gierhake von der Uni Regensburg hat dieses Urteil analysiert und die für die damit einhergehenden Folgen für Ärzte herausgearbeitet.
Ich bin kein Jurist. Ich werde die Stellen, die mir wichtig erscheinen, so weit ich sie verstehe, besprechen.
Die Einordnung des Papers überlasse ich vorab den Juristen Carlos Gebauer.
Das Paper ist frei zugänglich:
Gierhake, K. Zur Amtsträgereigenschaft von Impfärzten der staatlichen “Corona-Impfkampagne” und deren Konsequenzen für die Strafverfolgung bei mangelhafter Aufklärung. MedR 44, 428–432 (2026). https://doi.org/10.1007/s00350-026-7332-7
Mehr als die Hälfte der Publikation beschäftigt sich erst einmal damit, ob die Einordnung der Ärzte bezüglich der COVID-Injektionen als Quasi-Beamte rechtlich so korrekt ist und kommt zu dem Schluss, dass dem so ist.
Danach geht es in die Analyse der Folgen, welches dieses Urteil für Ärzte nun nach sich zieht und die sind unter Umständen nicht so schön für den Arzt.
Für eine wirksame Einwilligung muss der Patient seine Entscheidung in voller Kenntnis ihrer Tragweite treffen können. […] Dazu gehören auch die Benennung von Risiken und der Hinweis auf eine etwaige geringe Erprobtheit der Behandlungsweise – sog. Risikoaufklärung 28. Maß und Umfang der Risikoaufklärung richten sich nach der Häufigkeit und Schwere auftretender Komplikationen sowie den Erfolgsaussichten der Maßnahme. Eine Aufklärung allein anhand eines Formblatts (oder gar allein durch Verweis auf die allgemeine öffentlich-mediale Information über die Impfstoffe oder andere Formen der „Gruppenaufklärung“, etwa durch das Zeigen von kurzen Aufklärungsvideos vor der Impfung) reicht im Hinblick auf das in § 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB verankerte ausnahms lose Mündlichkeitsprinzip, das nur eine ergänzende Bezugnahme auf Texte zulässt, nicht aus. […] Im speziellen Fall der Corona-Impfkampagne hatten die Ärzte bei ihrer Aufklärung vor der Injektion folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Erstens konnten sich die Ärzte auf einen fachspezifischen (länger entwickelten) Standard aufgrund der Neuartigkeit des Impfstoffes nicht stützen, zweitens konnte von einer Routineimpfung bei einer Notzulassung bzw. bedingten Zulassung nicht aus gegangen werden, so dass die Regeln, die für Neulandmethoden in der Medizin entwickelt wurden, anzuwenden waren. Drittens änderten sich die Aufklärungsinhalte im Impfzeitraum durch neu erscheinende „Rote-Hand Briefe“ mehrfach und mussten dementsprechend angepasst werden. Viertens waren Besonderheiten bei Kreuzimpfun gen und „Booster“-Impfungen zu berücksichtigen.
[…]
Da der beabsichtigte Eingriff eingedenk der nur bedingten Zulassung nicht medizinischer Standard gewesen ist, konnte in Ermangelung der an sich erforderlichen medizinischen Studien über Wirksamkeiten auf der einen und (Un-)Bedenklichkeiten auf der anderen Seite keine abschließende Risikobewertung vor genommen werden. Deswegen bedurfte es hier – über die allgemeine Aufklärung hinaus – eines ganz besonderen Hinweises auf die Gründe, die für und gegen eine Behandlung mit der neuartigen Impfsubstanz sprachen (vgl. § 630 e Abs. 1 S. 2 und 3 BGB); dabei musste ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass (etwaig gar schwere) Langzeitfolgen noch weit weniger bekannt waren als unmittelbare körperliche Reaktionen. Diese Aufklärung musste individuell mit Blick auf Alter, körperlichen Zustand etc. erfolgen; ein – mündlicher oder auch schriftlicher – Hinweis auf staatliche Impfaufrufe, allgemeine Empfehlungen etc. allein konnten nicht hin reichen. Allenfalls ein Aufklärungsverzicht der behandelnden Person wäre denkbar gewesen, wenn sie (gem. §§ 630 c Abs. 4 und 630 e Abs. 3 BGB) rechtzeitig und ausdrücklich in Kenntnis darüber gesetzt worden wäre, dass die Risiken nicht vollständig absehbar sind („Ich weiß auch kaum mehr, Sie müssen auf der Grundlage allgemeiner Empfehlungen selbst entscheiden“).
[…]
Erhöhte Anforderungen sind darüber hinaus an sog. Kreuzimpfungen zu stellen, da im Rahmen der COVID 19-Pandemie teilweise abweichende Empfehlungen der WHO und der STIKO vorlagen. Entsprechendes kann bei sog. Booster Shots, d. h. Auffrischungsimpfungen gelten, da sich im Laufe der Zeit der Stand der Wissenschaft oder der Gesundheitszustand des Patienten geändert haben könnten. Bei der Aufklärung kann sich der Arzt zwar auf Empfehlungen von sachverständigen Gremien beziehen, auch wenn diese epidemiologische Fragen in ihre Abwägung einbeziehen; er muss aber dennoch auf die Besonderheiten im konkreten Fall hinweisen, etwa wenn neue „Rote-Hand-Briefe“ erschienen sind oder sich der Gesundheitszustand oder die Lebensbedingungen des Patienten geändert haben. Bei Änderungen des Risikos der Maßnahme trotz Wiederholung des gleichen Eingriffs liegt grundsätzlich keine wirksame Einwilligung vor, wenn nicht darüber aufgeklärt wird.
Fazit und Konsequenzen für die Strafverfolgung nach § 340 Abs. 1 StGB
Das sagt mir die google KI zu § 340 Abs. 1 StGB
Der Beitrag konnte zeigen, dass dies nicht nur für das Haftungsrecht gilt. Bei erwiesenen Aufklärungsmängeln und damit unwirksamer Einwilligung der Impflinge kommt für die im Rahmen der Corona-Impfkampagne tätig gewordenen Ärzte eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung im Amt in Betracht, denn sie sind als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB zu qualifizieren und damit als Beamte im straf rechtlichen Sinne 46.
Bei § 340 Abs. 1 StGB entfällt das für die einfache Körperverletzung gem. §§ 223, 230 Abs. 1 StGB vorgesehene Antragserfordernis.
Die Staatsanwaltschaften sind deswegen nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald sie durch amtliche Wahrnehmung Kenntnis von Umständen erlangen, die den Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO einer Straftat begründen.
Man könnte nun vermuten, dass die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft dann halt gar nichts macht. So einfach ist das aber nicht:
Diejenige Amtsperson, die den Anfangsverdacht zu prüfen und ggf. festzustellen hat und ihn dabei falsch bewertet oder die Bearbeitung bzw. Einleitung weiterer Ermittlung unterlässt, ist u. U. nach materiellem Recht strafrechtlicher Sanktion ausgesetzt (§§ 258 a, 13 StGB).
Wenn ein Beamter oder Polizist (eine Amtsperson) von einer möglichen Straftat erfährt, ist er verpflichtet, den Fall zu prüfen. Wenn er dabei absichtlich oder durch Wegschauen verhindert, dass der Täter bestraft wird, macht er sich selbst strafbar.
Die zivilrechtlichen Verfahren, die sich im Haftungsgrund auf Aufklärungsmängel stützen, bieten insofern Anlass über einen strafrechtlichen Anfangsverdacht bzgl. § 340 Abs. 1 StGB nachzudenken. Die Einordnung als Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) ist wegen des erhöhten Strafrahmens (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren) ferner relevant für die Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB): Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die vom BGH vorgenommene Einordnung der impfen den Ärzte als bloße „Erfüllungsgehilfen“ des Staates im Rahmen der bundesweiten Impfkampagne ist damit grundsätzlich von nicht unerheblicher strafrechtlicher Bedeutung.
Der Text warnt, dass die vielen aktuellen Zivilprozesse (Schadenersatz) eine Lawine an Strafverfahren auslösen könnten, weil die Staatsanwälte nun gesetzlich verpflichtet sind, gegen die Impfärzte wegen Körperverletzung im Amt zu ermitteln.
Es scheint, als wenn die Gesundheitsministerien der Bundesländer auch langsam kalte Füße bekommen und wissen wollen, was Stand der Dinge bei der Aufklärung war und zwar schon kurz bevor der obige Gierhake Artikel offiziell am 28 April 2026 erschienen war.
Der Bundesgerichtshof – Presse : Pressemitteilungen aus dem Jahr 2025 – Amts- und nicht Privathaftung für etwaige Impfschäden nach einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025185.html
Katrin Gierhake – Fakultät für Rechtswissenschaft – Universität Regensburg https://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/fakultaet/lehrstuehle-professuren/lehrstuhl-prof-dr-katrin-gierhake-ll-m-nottingham
(3) Carlos A. Gebauer auf X: „Das Urteil des Bundesgerichtshofes III ZR 180/24 vom 9. Oktober 2025, das alle gegen ‚Corona‘ „impfenden“ Ärzte rückwirkend zu Beamten im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB gemacht hat, zeigt nun auf dem Gebiet des Strafrechtes unangenehme Konsequenzen für diese Ärzte. Denn https://t.co/OPI1L3kOLn“ / X
Wank, C. (2022, June 26). §§ 339 und 340 StGB im Überblick. Jura Individuell. https://www.juraindividuell.de/artikel/%C2%A7%C2%A7-339-und-340-stgb-im-ueberblick/
Westfälisches Ärzteblatt 04/26 Seite 15 https://www.aekwl.de/index.php?id=7575


