Ich habe einen IFG ganz ohne Trara und wir wollen nicht blabla bekommen. So wie es sein sollte. Ich bin erstaunt.
Zeitlich befristet kann man die Daten noch von der Originalquelle herunterladen:
BfArM Datentransfer: https://cloud.bfarm.de/s/xn2Dnz6TEyTjFap/authenticate/showshare
Passwort: aX2jk9X76q
Die Dateien sind dauerhaft bei Telegram hinterlegt.
https://t.me/DrBines_verbales_Vitriol/22114
Bei der Datenmenge, habe ich mir erst einmal einen groben Überblick von Perplexity erstellen lassen. Die jeweiligen Dokumente müssen von nutzenden Juristen jeweils noch einmal selbst geprüft werden.
Narrativer Review zur regulatorischen Behandlung von medizinischen Gesichtsmasken und partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP2/KN95) im Schriftverkehr zwischen BfArM (Referat 93) und BMG.
Datenbasis: fünf durch Informationsfreiheit freigegebene PDF-Konvolute
Covid-Berichte_geschwarzt.pdf [BER],
Teil1v3_EMails-an-93-COVID-von-BMG_geschwarzt.pdf [T1],
Teil2v3_EMails-an-93-COVID-von-BMG_geschwarzt.pdf [T2],
Teil3v3_EMails-an-93-COVID-von-BMG_geschwarzt.pdf [T3],
Emails-von-93-an-oder-cc-BMG_geschwarzt.pdf [V93]
Zitierschema: [Quelle pXXX; TT.MM.JJJJ; „Betreff/Kurzbezug”].
Kernbefund
Die Aktenlage zeigt Masken als klassischen Fall eines Notfall-Sonderzulassungsregimes. Rechtsgrundlage ist zunächst § 11 Abs. 1 MPG (Sonderzulassung durch das BfArM), später zusätzlich die auf § 5 Abs. 2 IfSG gestützte Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV). Die zeitliche und institutionelle Choreografie unterscheidet sich systematisch vom Umgang mit Arzneimitteln wie Ivermectin oder von der bedingten Arzneimittelzulassung der mRNA-Präparate.
Drei Muster lassen sich klar belegen:
Formale regulatorische Anforderungen werden bei Masken bewusst gesenkt („nicht an Formalien scheitern”), sobald ein Versorgungsengpass droht [T3 p73-75; xx.xx.2020; „93. GMK Beschlussvorschlag Bund”].
Rolle und Instrument des Bundes werden explizit als hoheitliches Krisenhandeln definiert, nicht als gewerbliches Inverkehrbringen [T3 p75; xx.xx.2020; „93. GMK Beschluss Nr. 2”].
Die kritischen Detailregeln — Auseinzelung, Kennzeichnung, Verpackung, Verkehrsfähigkeit falsch deklarierter Bundesbestände — werden nicht in einem einzigen Zulassungsakt geklärt, sondern in einem laufenden Verhandlungsprozess zwischen BMG, BfArM, Ländern und ABDA fortgeschrieben.
Chronologischer Verlauf
Phase 1 — März/April 2020: Etablierung des Sonderzulassungsregimes
27.03.2020: BfArM-Bericht zum Regelungsbedarf einer IfSG-Rechtsverordnung.
Der BfArM-Präsident übermittelt dem BMG einen Sieben-Seiten-Bericht mit Vorschlägen für die auf § 5 Abs. 2 Nr. 4 IfSG neuer Fassung gestützte Rechtsverordnung [BER p303; 27.03.2020; 17:40; „Abfrage Regelungsbedarf Rechtsverordnung nach IfSG”].
Kernpunkt für Masken ist die Verkehrsfähigkeit persönlicher Schutzausrüstung: „Die Verkehrsfähigkeit bestimmter Medizinprodukte oder persönlicher Schutzausrüstung in Ländern mit hohen Schutzstandards, könnte Grundlage einer Verordnungsbestimmung (oder auch einer Allgemeinverfügung) sein, mit der Verkehrsfähigkeit solcher Produkte allgemein und befristet auch in Deutschland angeordnet wird” [BER p310; 27.03.2020; „Regelungsbedarf IfSG”].
Der Bericht verweist auf ein Rundschreiben der Staatssekretäre Dr. Steffen und Böhning vom 13.03.2020 zur Bewertung von Schutzgütern und formuliert, konkret erteilte Sonderzulassungen des BfArM würden bei einer solchen Allgemeinverfügung „nicht mehr bedürfen” [BER p310; 27.03.2020].
Für den unmittelbaren Krisenbetrieb rechtfertigt der Bericht bereits ergangene Einzelentscheidungen des BfArM: „Abweichend von den Vorschriften des § 11 Abs. 1 MPG sollte überlegt werden, die Bundesoberbehörde zu ermächtigen, Sonderzulassungen auch anderen als den Herstellern dieser Medizinprodukte erteilen zu können. Das BfArM hatte derartige Sonderzulassungen zwar jüngst bereits erteilt; dies begegnet jedoch rechtlichen Bedenken” [BER p310; 27.03.2020].
Die Formulierung dokumentiert, dass das BfArM in den ersten Pandemiewochen Sonderzulassungen auch gegenüber Nicht-Herstellern erteilt hatte und die rechtliche Basis nachträglich verankert sehen wollte.
Ein zweites offenes Problem ist der auslaufende MPG-Rahmen: „Wenn die Übergangsfrist zur MDR wie (ggw. noch) geplant am 26.05.2020 endet, können Sonderzulassungen nicht mehr auf Grundlage von § 11 Abs. 1 MPG erteilt werden. Insofern müsste ohne Verschiebung des Geltungsbeginns der MDR hierfür ggf. eine gesonderte Lösung” gefunden werden [BER p310; 27.03.2020].
Genau dieser Weg wurde später in Form der MedBVSV beschritten.
03.04.2020: Rufbereitschaft und Projektgruppen.
Der BfArM-Präsident informiert das BMG über die interne Organisationsstruktur: Für die Themenbereiche „Medizinprodukte” und „Arzneimittel” bestehen eigene Rufbereitschaften. „In der Regel werden die über Leitung des BfArM oder ggf. Abteilungsleitungen eingehenden Erlasse den Themenbereichen und Projektgruppen zugeordnet” [BER p1850; 03.04.2020; „Pandemie – Rufbereitschaft BfArM”]. Die Zuständigkeit „Medizinprodukte” liegt bei Abteilungsleitung 9 [BER p1850; 03.04.2020].
06.04.2020: 43 Anträge bis Stichtag 02.04.2020.
Der BfArM-Beitrag zum Lagebild des Bundeskanzleramts nennt eine konkrete Zahl: „Beim BfArM sind bisher 43 Anträge auf Sonderzulassung für Atemschutzmasken (medizinische sowie FFP-Masken) eingegangen (Stand 02.04.2020). Die Anträge werden nach internen Kriterien geprüft” [BER p936-943; 06.04.2020; „Lagebild Bundeskanzleramt, Beitrag BfArM”].
Der Bericht verortet die Prüfung im „Jour Fixe Liefer- und Versorgungsengpässe” und in der Zusammenarbeit mit den medizinischen Fachgesellschaften.
Parallel läuft die europäische Ebene: „Das BfArM arbeitet auf europäischer Ebene eng mit der europäischen Arzneimittelagentur EMA sowie den anderen nationalen Behörden der EU (Heads of Medicines Agencies Netzwerk) zusammen, um zum einen die Arzneimittelversorgung engmaschig zu beobachten und (COVID-19 bezogene) Liefer- und Versorgungsengpässe mit Arzneimitteln und Medizinprodukten (Schutzausrüstung, Masken, etc.) zu vermeiden” [BER p937/p943; 06.04.2020; „Lagebild, Aufgabenbereich Europa”].
Verbindungsstelle ist die von der EU-Kommission geleitete Executive Steering Group mit wöchentlichem Austausch.
Phase 2 — Winter 2020/21: FFP2 für Vulnerable und der GMK-Beschluss
Dezember 2020: MPK-Beschluss zur FFP2-Versorgung Vulnerabler.
Das Protokoll der 20. Bund-Länder-Besprechung Medizinprodukte hält als eigenen Tagesordnungspunkt fest: „II. FFP 2 Masken (BMG) BMG informiert über die Entscheidung der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin, vulnerable Personen über die Wintermonate mit insgesamt 15 FFP2-Masken auszustatten (1 Maske pro Woche). Die Abgabe der Masken soll über die Apotheken erfolgen” [T3 p103; 16.12.2020; „20. Bund-Länder-Besprechung”]. Die Sitzung fand am 16.12.2020 von 9:00 bis 10:30 Uhr statt [T3 p63; 16.12.2020; „Ergebnisprotokoll 20. BLB”].
Die Länder problematisieren im gleichen Punkt den gewählten Vertriebsweg: „Einige Länder stellten die Frage, warum ausschließlich der Vertriebsweg Apotheke gewählt wurde, da diese Masken nicht apothekenpflichtig seien. Wegen des zu erwartenden Massenandrangs wurde die Sorge geäußert, dass die Apotheker möglicherweise ihrem eigentlichen Auftrag, Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht mehr gerecht werden könnten” [T3 p103; 16.12.2020].
Bremen berichtet über negative Erfahrungen aus einem ähnlichen Landesprojekt, das RKI verweist auf seine FAQ zur außer-arbeitsschutzrechtlichen Verwendung von FFP2-Masken [T3 p103; 16.12.2020; „20. BLB TOP II”].
GMK-Beschlussvorschlag „Versorgung mit partikelfiltrierenden Halbmasken (insb. FFP2-Schutzmasken)”.
Der Beschlussvorschlag der 93. Gesundheitsministerkonferenz — im Aktenzeichen als Beschluss vom „xx.xx.2020” geführt — führt die entscheidende Norm zur Verkehrsfähigkeit falsch deklarierter Bestände ein. Er benennt zwei Herausforderungen. Erstens: „Im Rahmen der Überprüfung entsprechender Schutzmasken in Beständen des Bundes offenbar geworden, dass eine Vielzahl entsprechender Schutzmasken zwar qualitativ einwandfrei, aber falsch deklariert ist (z.B. falsche CE-Zertifizierungen in Form falscher oder fehlender Hinweise auf die Zertifizierungsstelle). Die Verkehrsfähigkeit dieser – qualitativ einwandfreien – Schutzmasken wird von einigen Anbietern und Nutzern daher gegenwärtig als unsicher wahrg[enommen]” [T3 p73; xx.xx.2020; „93. GMK, Antrag Bund”]. Zweitens: der subsidiäre Zugriff des Bundes auf eigene Bestände zur Ausstattung Vulnerabler [T3 p74; xx.xx.2020].
Die materielle Kernaussage ist ein regulatorischer Toleranzsatz mit Verweis auf die Kommission: „Im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Empfehlung der Europäischen Kommission (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren, wonach der Einsatz qualitativ geeigneter Schutzmasken zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht an Formalien scheitern sollte” [T3 p74; xx.xx.2020; „93. GMK, Beschluss Bund”].
Konkret sollen die Länder den Bund beauftragen, „schnellstmöglich und zeitlich begrenzt die Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie (MedBVSV) dahingehend zu ergänzen, dass ein fehlendes oder nicht vollständiges Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung oder der sonstigen Kennzeichnung oder Dokumentation für ein Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von Medizinprodukten und Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung unschädlich ist, sofern” das BMG oder eine von ihm beauftragte Stelle die Eignung festgestellt hat [T3 p74; xx.xx.2020].
Und explizit: „Bund und Länder stellen fest, dass sie bei der Beschaffung, Bevorratung und Abgabe von Persönlicher Schutzausstattung und Verbrauchs- und Versorgungsgütern im Rahmen der Corona Pandemie hoheitlich und im Wege der Amtshilfe handeln” [T3 p75; xx.xx.2020; „93. GMK, Beschluss Nr. 2”].
Damit wird die MedBVSV zum Instrument, das genau die im BfArM-Bericht vom 27.03.2020 antizipierte Regelungslücke schließt.
Sitzung „III. Änderung der MedBVSV”.
In der 20. Bund-Länder-Besprechung wird die Änderung der MedBVSV als eigener Tagesordnungspunkt geführt (TOP III) [T3 p68; 16.12.2020; „TOP III. Änderung der MedBVSV, Anlage: Beschlussvorschlag GMK”], mit dem GMK-Beschluss als Anlage. Später hält das Protokoll fest: „Das BMG berichtet über den Sachverhalt zum Beschlussvorschlag der GMK, der darauf abzielt, dass Schutzmasken, die Kennzeichnungsmängel […]” einsetzbar bleiben sollen [T3 p63; 16.12.2020; „20. BLB, TOP III”].
Phase 3 — 2021: Kennzeichnung, Auseinzelung, Verunreinigungsdiskurs
Auseinzelung als Regulierungsproblem.
In einem Aktenauszug bringt eine Landesbehörde die Parallele zwischen Auseinzelung von sterilen Medizinprodukten und Auseinzelung von Schutzmasken auf: „Landesbehörden sehen die Auseinzelung insbesondere von sterilen Produkte als einen kritischen Prozess an (siehe auch Diskussion zur Auseinzelung von Schutzmasken), der ähnlich wie bei Arzneimitteln (siehe AM-HandelsV) geregelt bzw. für den entsprechende Anforderungen formuliert werden sollten” [T2 p328; 2021; „Sonderzulassungsbescheide, Auseinzelung”]. Das BMG konterkariert: „Aus Sicht des BMG ist davon auszugehen, dass der Großhandel und auch die Apotheken die gleichen Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Auseinzelung von MP ergreifen, wie bei der Auseinzelung/Umverpackung von Arzneimitteln” [T2 p328; 2021].
Klarstellung zu Verunreinigungsvorwürfen („Morgellons”).
Wegen viral werdender Videos beauftragt das BMG das BfArM mit Textbausteinen zu Ethylenoxid-Rückständen und Faserpartikeln: „Wegen zunehmender Verunsicherung und auftretenden Bürgeranfragen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung durch
(1.) Ethylenoxidrückstände auf Teststäbchen sowie
(2.) im Lichtmikroskop sichtbare Verunreinigungen auf Teststäbchen, medizinischen Gesichtsmasken und partikelfiltrierenden Halbmasken,
stellt das BfArM die folgenden Textbausteine zur einheitlichen Beantwortung von Bürgeranfragen entworfen zur Verfügung” [T2 p328; 2021; „Ausarbeitung Klarstellung Verunreinigungen”].
Zur Ethylenoxidfrage stellt das BfArM fest, die Grenzwerte würden im Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und CE-gekennzeichnete EO-sterilisierte Medizinprodukte könnten als sicher angesehen werden [T2 p329; 2021]. Zu den „Morgellons”-Videos: „Bei diesem Phänomen handelt es sich nicht um den Nachweis eines lebenden Organismus, sondern um Verunreinigungen aus der Umgebungsluft mit Stäuben, von denen keine gesundheitliche Gefährdung ausgeht” [T2 p329; 2021].
Verpackungsregeln für Antigen-Schnelltests — die maskennahe Analogie.
Am 26.02.2021 fasst eine BfArM/BMG/Länder-Arbeitsgruppe die Kennzeichnungsregeln für Antigen-Schnelltests mit BfArM-Sonderzulassung zusammen — inhaltlich strukturell identisch zu späteren Diskussionen über Maskenverpackungen: „1. Primärverpackung: Sollte bereits eine einfache CE-Kennzeichnung auf der Primärverpackung vorhanden sein, wird dies toleriert. 2. Sekundärverpackung: Die Sekundärverpackung muss die BfArM-Nummer der Sonderzulassung tragen” [T2 p403; 26.02.2021; „Kennzeichnung, Sonderzulassung Antigen-Schnelltest zur Laienanwendung”; identisch V93 p48]. Für die Eigenanwendung darf auf der Sekundärverpackung kein CE-Kennzeichen stehen; toleriert wird das Überkleben mit der SoZu-Nummer [V93 p48; 26.02.2021].
Das BMG entscheidet sich in derselben Akte gegen eine Erweiterung: „Vor diesem Hintergrund wird eine Änderung der MedBVSV zur Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten der Kennzeichnung in Abweichung von den Vorschriften den MPG nicht für erforderlich gehalten” [T2 p404; 2021; „Änderung MedBVSV Kennzeichnung”]. Die Rechtsauffassung des BMG dazu explizit: „Im Einklang mit der aktuellen Rechtslage stehen, hält das BMG eine Änderung der MedBVSV zur Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten der Kennzeichnung in Abweichung von den Vorschriften den MPG derzeit nicht für angezeigt” [T2 p357; 2021].
Phase 4 — Ende 2020 bis 2022: Der Randfall der „PPD”-Mund-Nasen-Desinfektion
Am 17.12.2020 bittet das BMG (Referat 114) das BfArM um Bewertung einer als „photophysikalische Desinfektion (PPD) zur Eindämmung der Corona Pandemie” bezeichneten Prozedur zur Desinfektion des Mund-Nasen-Raums [BER p412-416; 04.01.2021; „Bericht PPD-Bewertung”]. Das BfArM antwortet mit ausdrücklicher Ablehnung: „Seit o. g. Bericht vom 24. März 2020 sind dem BfArM keine wesentlichen neuen Daten zur Kenntnis gelangt, die auf eine Wirksamkeit der PDT bei der Prophylaxe und Therapie von SARS-CoV-2 Infektionen hindeuten” [BER p414; 04.01.2021]. Das Verfahren wird als grundsätzlich entwicklungsfähig eingestuft, aber „für die Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie” nicht als wesentliche Rolle spielend [BER p415; 04.01.2021].
Der Vorgang illustriert die klare Trennlinie: Für ein neues Verfahren am Mund-Nasen-Raum verlangt das BfArM den vollen Arzneimittel-Zulassungspfad mit klinischen Studien nach § 42 AMG. Für falsch deklarierte Schutzmasken in Bundesbeständen genügt eine BMG-getragene MedBVSV-Änderung. Dieser Unterschied ist regulatorisch begründbar — Arzneimittel und PSA sind unterschiedliche Produktkategorien — aber er markiert die Bandbreite, mit der derselbe fachliche Adressat (BfArM) in derselben Krise unterschiedliche Beweismaßstäbe anlegt.
Regulatorische Systematik
Die drei parallelen Rechtsinstrumente
§ 11 Abs. 1 MPG (bis 25.05.2021). Sonderzulassung durch das BfArM für erstmaliges Inverkehrbringen ohne vollständige Konformitätsbewertung. Adressat: Hersteller. BfArM verweist auf rechtliche Bedenken, weil in der Frühphase auch Nicht-Herstellern erteilt worden war [BER p310; 27.03.2020].
Allgemeinverfügung / IfSG-Rechtsverordnung. Erlaubt Verkehrsfähigkeit für Produkte aus Ländern mit hohen Schutzstandards allgemein und befristet, ohne Einzelfallzulassung. Vom BfArM als Alternative zur MPG-Sonderzulassung ausdrücklich vorgeschlagen [BER p310; 27.03.2020].
MedBVSV — Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung. Zentraler Krisenmechanismus des BMG. Für Masken die operative Grundlage, um bei fehlenden oder unvollständigen Konformitätsbewertungsverfahren die Verkehrsfähigkeit anzuerkennen, sofern das BMG die Eignung feststellt [T3 p74; xx.xx.2020].
Institutionelle Rollen
BMG (Referate 112, 113, 114 und COVID-19-vaccines-Postfach). Steuert die Regelungsproduktion (IfSG-VO, MedBVSV, Änderungen), formuliert Beschlussvorschläge der Bundesseite in der GMK, entscheidet über Vertriebswege (Apotheke) und Bewertungsverfahren.
BfArM Referat 93 und Abteilung 9 „Medizinprodukte”. Erteilt Sonderzulassungen, prüft nach internen Kriterien, koordiniert im Jour Fixe Liefer- und Versorgungsengpässe. Broich zeichnet als Präsident die Berichte.
GMK und AGMP. Beschlussvorschlagsebene der Länder mit Bund als Antragsteller. Die 93. GMK-Vorlage konvertiert eine operative Beschaffungslage (falsch deklarierte Bundesbestände) in eine ministerielle Rechtsanpassung [T3 p73-75; xx.xx.2020].
EU-Kommission. Empfehlung 2020/403 vom 13.03.2020 als völkerrechtlich-politische Klammer, auf die sich der GMK-Beschluss argumentativ stützt [T3 p74; xx.xx.2020].
RKI. Fachliche Autorität für die epidemiologische Rationalisierung von FFP2 außerhalb des Arbeitsschutzes, wird im TOP „Haftungsfrage” der 20. BLB direkt zitiert [T3 p103; 16.12.2020].
ABDA. Vertriebstechnische Umsetzung der FFP2-Ausgabe; problematisiert Auseinzelung und Vorratsfragen im BMG-Termin [T3 p103; 16.12.2020].
Vergleich zu den anderen Regulierungssträngen
Der Maskenstrang ist für die vergleichende Analyse mit der Ivermectin- und mRNA-Bewertung aus mehreren Gründen instruktiv:
Beweismaßstab. Für Masken genügt „qualitativ einwandfrei aber falsch deklariert” plus Bewertungsverfahren durch das BMG oder eine von ihm beauftragte Stelle [T3 p74; xx.xx.2020]. Für Ivermectin verweist das BfArM auf fehlende harte Endpunktdaten und lehnt eine Sonderzulassung nach § 28 Abs. 3 AMG ab. Für Comirnaty gilt die europäische Conditional Marketing Authorization mit dem primären Endpunkt symptomatischer PCR-positiver Fall und medianer Nachbeobachtungszeit von rund zwei Monaten. Alle drei Ergebnisse sind in ihrem eigenen Regelrahmen plausibel — im direkten Nebeneinander sichtbar wird, wie flexibel „ausreichende Evidenz” in einer akuten Versorgungslage neu justiert wird.
Rolle des BMG. Bei Masken ist das BMG explizit Regel-Setzer und Bewerter der Verkehrsfähigkeit („BMG oder eine von ihm beauftragte geeignete Stelle in einem vom BMG gebilligten Bewertungsverfahren”, [T3 p74; xx.xx.2020]). Bei Arzneimitteln bleibt es formal Steuerungsinstanz, die Bewertung liegt beim BfArM oder — bei Comirnaty — bei der EMA/CHMP.
Hoheitliches vs. gewerbliches Handeln. Der ausdrückliche Passus, dass Bund und Länder bei PSA hoheitlich und im Wege der Amtshilfe agieren [T3 p75; xx.xx.2020], hat kein Äquivalent bei den Impfstoff-Beschaffungsverträgen; die Impfstoffvergabe blieb in der zivilrechtlichen Vertragslogik der EU-Kommission mit den Herstellern.
Zeitliche Logik. Für Masken ist die MedBVSV bewusst als temporärer, „schnellstmöglich und zeitlich begrenzt” formulierter Zugriff angelegt [T3 p74; xx.xx.2020]. Für die mRNA-Impfstoffe wurde die bedingte Zulassung nach EU-Regulation 507/2006 gewählt, deren Auflagen sich über Jahre erstrecken.
Verbleibende Beleglücken
Die freigegebenen Akten belegen die Sonderzulassungspraxis, den GMK-Beschluss und die Kennzeichnungsverhandlungen. Nicht direkt aus dem Ref.-93-Korpus belegt sind:
Der genaue Endstand der 43 Anträge (Bewilligungsquote, Bescheidungszeit) über den Stichtag 02.04.2020 hinaus.
Der Wortlaut der MedBVSV-Ergänzung im Bundesgesetzblatt, die aus dem GMK-Beschluss operativ folgte.
Die exakte Zahl der aus Bundesbeständen ausgegebenen FFP2-Masken an vulnerable Gruppen (die 15-pro-Person-Zahl [T3 p103; 16.12.2020] betrifft die politische Zielgröße, nicht die tatsächliche Ausgabe).
Vergabeunterlagen der Bundesbeschaffungen selbst — dieses Korpus bewertet Sonderzulassung und Marktüberwachung, nicht die Beschaffungsverträge.
Was die Akten zeigen — und was sie nicht zeigen
Wichtige Vorbemerkung: Zu allen vier Fragen ist das BfArM in den freigegebenen Akten primär Regulator für die Verkehrsfähigkeit von Masken als Medizinprodukt oder PSA, nicht als infektionsepidemiologische Bewertungsinstanz. Für alle Wirksamkeits-, Tragezeit-, Kinder- und Ausnahmefragen verweisen die Akten strukturell auf RKI, PEI, BAuA und AWMF. Das ist selbst der wichtigste Befund.
Nutzen der Masken gegen Viren
Eine eigenständige BfArM-Bewertung der klinischen Wirksamkeit von Masken gegen SARS-CoV-2 taucht im 5-PDF-Korpus nicht auf. Aussagen zum Nutzen erscheinen ausschließlich in drei Kontexten:
Als Voraussetzung der Sonderzulassung. Das BfArM prüft, ob Masken „unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegten grundlegenden Anforderungen […] ein angemessenes Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleisten” [T3 p74; xx.xx.2020; „93. GMK Beschlussentwurf FFP2”]. Das ist Prüfnorm-Kongruenz, keine epidemiologische Wirksamkeitsaussage.
Als Element eines Multikomponenten-Konzepts (Verweis auf RKI). Das RKI-Epidemiologische Bulletin 26/2021 spricht von einem „Multikomponenten-Präventionskonzept” mit „Betreuung in Kleingruppen, Einhaltung von Abständen, Lüften, Tragen von Masken” [T1 p150; 01.07.2021; „Epid Bull 26/2021”]. Die Formulierung stammt vom RKI, nicht vom BfArM.
Verweis auf die RKI-FAQ. In der 19. Bund-Länder-Besprechung Medizinprodukte am 02.12.2020 wird die zentrale Frage explizit an das RKI adressiert: „RKI verweist in diesem Zusammenhang auf die auf der Internetseite veröffentlichen FAQ „Ist die Verwendung von FFP2-Masken während der COVID-19-Pandemie außerhalb der Indikationen des Arbeitsschutzes sinnvoll?”“ [T3 p103; 02.12.2020; „Protokoll 19. Bund-Länder-Besprechung”]. Damit wird die Wirksamkeitsfrage außerhalb des Arbeitsschutzes ausdrücklich als RKI-Zuständigkeit markiert, nicht als BfArM-Bewertung.
Zusatz: BER p1763 („Diese Maßnahmen sind nur teilweise wirksam gegen Corona-Infektionen”) ist der Anhang eines externen Schreibens an das BMG zur ambulanten Behandlung, keine BfArM-Position.
2. Tragezeitdauer und geltende Arbeitsschutzregeln
Keine eigene BfArM-Bewertung im Aktenkorpus. Der Zuständigkeitsverweis ist konsequent zur BAuA:
Die TestV-relevanten Merkblätter des BMG verweisen: „zum Arbeitsschutz auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)” [T1 p28, T1 p138, T2 p121; 2021; „Nationale Teststrategie”].
Die RKI-FAQ zur „Verwendung von FFP2-Masken während der COVID-19-Pandemie außerhalb der Indikationen des Arbeitsschutzes” wird in der 19. BLB explizit als der Ort benannt, an dem die Haftungs- und Nutzungsfrage adressiert wird [T3 p103; 02.12.2020]. Die Formulierung „außerhalb der Indikationen des Arbeitsschutzes” impliziert damit den Rahmen der arbeitsmedizinischen Regeln (ASR A1.3, DGUV-Regel 112-190) als Referenzsystem, ohne dass diese in den freigegebenen BfArM-Dokumenten inhaltlich wiedergegeben werden.
Der Aktenkorpus enthält keine BfArM-eigenen Aussagen zu Tragedauergrenzen, Erholungspausen, Ct-Atemwiderstand oder CO₂-Rückatmung.
3. Masken und Kinder
Keine eigene BfArM-Bewertung zu Masken bei Kindern in den freigegebenen Akten. Die einzige Fundstelle mit direkter Kombination stammt vom RKI:
„Nur das Zusammenspiel von Maßnahmen („Multikomponenten-Präventionskonzept”) trägt signifikant zur Prävention von Infektionen bei; dies gilt umso mehr für Kinder, die altersentsprechend bestimmte Maßnahmen nicht vollständig umsetzen können. […] Betreuung in Kleingruppen, Einhaltung von Abständen, Lüften, Tragen von Masken” [T1 p150; 01.07.2021; „Epid Bull 26/2021”]. Die Aussage ist RKI, nicht BfArM.
BfArM taucht in kinderbezogenen Zusammenhängen nur bei Antigen-Selbsttests für Kitas und Schulen auf: „das BfArM bereits mehrere Speicheltests als Eigenanwendungstests im Rahmen der Sonderzulassungen zugelassen hat, die in Kitas und Schulen einsetzbar sind” [T2 p330; 26.02.2021 / 14.04.2021; „25./26. BLB Protokoll”]. Zu Maskenpflicht, Maskentyp-Eignung oder Ausnahmen bei Kindern findet sich im BfArM-Schriftverkehr nichts.
4. Wer keine Masken tragen sollte
Keine BfArM-Aussage im Korpus. Alle in den Akten enthaltenen „Kontraindikations”-Passagen betreffen entweder Arzneimittelinteraktionen (Paxlovid, Molnupiravir, Favipiravir, HCQ) oder die medizinische Kontraindikation gegen die Corona-Impfung nach § 20a IfSG [BER p699, p703, p720; 10.02.2022; „IfSG-Referentenentwurf”] und nach TestV [T2 p32, p34, p35; 2021; „TestV-Fassung”]. Zu einer medizinisch begründeten Kontraindikation für das Tragen von Masken selbst — Vorerkrankungen, Behinderungen, Panik-/Klaustrophobiereaktionen — gibt es im BfArM-Schriftverkehr Ref. 93 keinen Eintrag.
Was die Akten stattdessen zur BfArM-Maskenpolitik zeigen
Die BfArM-Aussagen im Korpus konzentrieren sich auf drei operative Ebenen:
Sonderzulassungspraxis. Bis 02.04.2020 lagen dem BfArM 43 Anträge auf Sonderzulassung für Atemschutzmasken (medizinische Masken und FFP) vor [BER p936; 06.04.2020; „Lagebild Bundeskanzleramt”].
Fehldeklarierte Bundesbestände. Der GMK-Beschluss vom Dezember 2020 stellt fest: „im Rahmen der Überprüfung entsprechender Schutzmasken in Beständen des Bundes offenbar geworden, dass eine Vielzahl entsprechender Schutzmasken zwar qualitativ einwandfrei, aber falsch deklariert ist (z.B. falsche CE-Zertifizierungen)”. Ziel des BMG war, die „Verwendbarkeit dieser Schutzmasken sicherzustellen, wenn sie nach Prüfung ohne Abstriche den geforderten qualitativen Standards erfüllen” [T3 p73; xx.xx.2020; „93. GMK Beschlussentwurf”] — Grundlage der MedBVSV-Anpassung.
Zurückweisung von Verunreinigungsgerüchten. In der Bund-Länder-Besprechung Medizinprodukte im März 2021 stellt das BfArM Textbausteine zur Bürgeranfrage-Beantwortung bereit: „Bei diesem Phänomen [„Morgellons”, sichtbare Verunreinigungen] handelt es sich nicht um den Nachweis eines lebenden Organismus, sondern um Verunreinigungen aus der Umgebungsluft mit Stäuben, von denen keine gesundheitliche Gefährdung ausgeht” [T2 p329; 24.02.2021; „Klarstellung Verunreinigungen Teststäbchen und Masken”].
Der methodische Kernpunkt
Die vier Fragen — Wirksamkeit, Tragezeit, Kinder, Ausnahmen — waren offensichtlich im politischen Diskurs zentral. Aber genau zu diesen Fragen zeigt sich der institutionelle Zuschnitt: das BfArM ist Marktzugangsbehörde nach MPG/MedBVSV/PSA-VO, nicht Infektionsschutzbehörde. Wirksamkeitsaussagen, Tragezeitgrenzen und personenbezogene Empfehlungen liegen bei RKI (Infektionsschutz), BAuA (Arbeitsschutz) und PEI (nur soweit epidemiologisch relevant). Wer die BfArM-Akten allein durchsucht, findet zu diesen vier Feldern keine Positionierung — nicht weil die Akten unvollständig wären, sondern weil das BfArM dafür strukturell nicht zuständig ist.
Unterstützungsmöglichkeiten:
Bücherwunschzettel: https://www.amazon.de/registries/gl/owner-view/30LG3DJ4ET90L?ref_=list_d_gl_lfu_nav
Andere Unterstützungsmöglichkeiten für Holgers und meine Forschung:
Konto für Unterstützung für das Projekt Scan 2000
Dr. Merse DE34 4305 0001 0302 7851 75 Sparkasse Bochum
Horst Reissner: IBAN DE51 4401 0046 0406 4514 67
Dr. S. Stebel: https://ko-fi.com/einmalmitprofisarbeiten
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