Jens Spahn – Wir werden uns viel verzeihen müssen Teil 13

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Juristisches Schlusswort und juristische Einordnung

drbine.substack.com📅 02.08.2026

Das Schlusswort überlasse ich Juristen, die sich mit Jens Spahn und seinem Handeln auseinandergesetzt haben.

Rechtsanwalt Tobias Ulbrich darüber ob Spahn Mittäter oder Beihelfer ist

“Hier ist die Frage zunächst war Spahn Mittäter oder Beihelfer? und anschließend wovon? – eine theoretische Betrachtung eines Anfangsverdachts

Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)
Mehrere handeln gemeinschaftlich. Jeder Täter muss einen eigenen, wesentlichen Beitrag leisten, der nach dem gemeinsamen Tatplan funktional im Gesamtgeschehen steht („Tatherrschaft“).

Beihilfe (§ 27 StGB)
Der Gehilfe fördert vorsätzlich die Haupttat, ohne selbst Tatherrschaft auszuüben. Sein Beitrag ist unterstützend, untergeordnet und nicht gleichwertig zum Täterhandeln.

Mögliche Tatbeiträge:
1. Absprachen mit Medien und Pharmaindustrie zur Angstmache erst die Dashboards der John Hopkins University einzusetzen

2. Nur die Regierungs und Pharmameinung als die einzig wahre und richtige Meinung zu kolportieren – vgl. Ziffer 7 der Abschlussvereinbarung zum EVENT201, um damit die peer reviewed wissenschaftliche Literatur durch gedungene Experten zu ersetzen.

3. Weisungen an das RKI und an die Gesundheitsbehörden die Pandemie durch PCR Tests sichtbar zu machen und dann Dashoards über das RKI laufen zu lassen.

4. Die Pandemie musst für jeden sichtbar gemacht werden. Da die DESTATIS Zahlen und auch die Zahlen vom DIVI – Register keine Änderung der Belastung bei den Intensivbetten zeigte musste die Pandemie für die Begründung einer Impfkampagne für die Bevölkerung sichtbar gemacht werden, um ihnen Angst einzujagen.

Ende April 2021: Der Vorgang rückte in den Fokus der Medien, als das Gesundheitsministerium eine Liste von etwa 40 Bundestagsabgeordneten veröffentlichte, die sich im Frühjahr 2020 mit Maskenlieferanten in Verbindung gesetzt hatten. Spahn war mit Abstand der meistgenannte Name (29 Kontakte).
Anfang März 2021 wurde der Fall durch Recherchen des Spiegel breiter öffentlich bekannt und die Debatte um mögliche Vermittlungsprovisionen und Interessenkonflikte entbrannte.

5. Unterstützung der seit August 2018 bei Pfizer Inc. bereits eingeleiteten Entwicklung von BNT162b2, was später als Comirnaty bekannt werden sollte durch absprachgemäße MedBVSV Ende Mai 2020, die auch als Spahnverordnung in die Geschichte einging. Diese regelte zugunsten der Impfhersteller:

a. Abgelaufene Impfstoffe dürfen verimpft werden – Verstoß gegen § 8 Abs. 3 AMG (Ordnungwidrigkeit nach § 97 AMG)

b. Keine Beipackzettel und keine Inhaltsdeklaration für die Impfstoffe, damit u.a. bei der Produktion in Process2 nicht die Grenzwerte von pDNA und Endotoxinen und mögliche Folgen der Verunreinigung aus der Produktion mit aufgenommen werden müssen – Verstoß gegen § 11 AMG

c. Es dürfen beim PEI keine Rücksellproben für jede produzierte Charge gebildet werden, um zu vereiteln, dass Geschädigte später ihre Schädigung auf die Impfung zurückführen können.

d. Distribution über die Bundeswehr, damit eklatant schadensträchtige Chargen über die Befehlsketten dennoch distribuiert werden (lief bis Mai 2022). Dort ließt sich über eine Defragmentierung des Wissens der Grad der Rückfragen und der Reflektiertheit auf Null in der Befehlskette senken.

5. Juni 2020 Genehmigung von EUR 350 Mio. Subventionen und Fördergelder für BioNTech für den Aufbau der Produktion. Das lief zwar nicht über das Ressort des BMG war aber eine Kabinettsentscheidung an der Spahn mitwirkte.

6. Die EMA verfügt nicht über eine eigene Prüforganisation für Arzneimittel. Sie bedient sich daher der Prüforganisationen der Nationalstaaten. Für Comirnaty von BioNTech wurde dafür Sorge getragen, dass unter Leitung von Prof. Cichutek ein enger Bekannter von Sahin über zuvor bereits gemeinsame Veröffentlichungen das PEI den Zuschlag als beauftragte Prüforganisation erhält.

Das PEI stand unter der Fachaufsicht des BMG und oberster Dienstherr und Weisungsbefugter über das PEI war Jens Spahn.

So wurde unter seiner Regide vom Präsidenten des PEI wissenschaftlich veröffentlicht, dass BioNTech und das PEI huACE2 – Humanmäuse für die Testung der Toxizität der in der Kodierung enthaltenen Furinspaltstelle durchgeführt hätten und das Ergebnis dieser Testung habe die Unbedenklichkeit ergeben. Tatsächlich wusste aber Cichutek aufgrund der veröffentlichten Unterlagen, dass keine Humanmäuse, sondern BALB-C – Mäuse eingesetzt worden waren. Es wurde also bewusst in der Publikation gelogen, um die bedingte Zulassung über den Fehler in der Präklinik nicht zu gefährden.

7. Das BMG entsandte 4 Verhandler für den Rahmenvertrag mit den Impfherstellern an die EU – Kommission. Die 4 Personen, die entsandt wurden sind bis heute nicht bekannt.

Für BioNTech GmBH wurde ausgehandelt, dass die Pfizer Inc. als gemeinsame Verkäuferin und Vertriebspartnerin mit auftritt. Die Pfizer Inc. hatte schon eine bemerkenswerte strafrechtlich relevante Historie im Bereich der Werbung mit einem nicht existenten therapeutischen Nutzens seiner Präparate.

Im APA – Vertrag über die Beschaffung der Impfstoffe wurde bei BioNTech in Ziffer I.12.1 eine Freistellungsvereinbarung getroffen, in der die Bundesrepublik Deutschland sämtliche Anwalts und Gerichtskosten von BioNTech übernimmt und auch bei Verurteilung etwaige Schadensersatzansprüche zahlt. Das solle selbst dann stattfinden, wenn BioNTech vorsätzlich die Menschen mit ihrem Produkt Comirnaty geschädigt hat. Nur Absicht wurde für die Haftungsfreistellung zur Übernahme der Kosten ausgeschlossen. Als Prozessfinanzierer fungiert nach einem Bericht von Multipolar wieder das PEI/ZEPAI.

8. Nach Abschluss des APA Vertrages ist nicht erkennbar, wer im Bundestag oder im Ministerium des BMG die Milliardenbeschaffungsverträge, vor allem den APA – Vertrag absegnete und welche konkreten Beschaffungswege vereinbart wurden, da es ja später zum Beschaffungsskandal von Frau von der Leyen über 35 Mrd. EUR kam, die ja nicht über den Kopf von Jens Spahn hinweg Verträge zu Lasten Dritter – hier der Bundesrepublik Deutschland schließen konnte, wenn nicht Bundesregierung oder Jens Spahn zustimmt.

9. Es wurde organisatorisch zusgesehen, dass mit Einsetzen der Impfung das PEI im Bereich der Pharmakovigilanz keine ausreichende Personalausstattung erhält, damit die eingehenden Schadensmeldungen aufgrund der Menge und dem im PEI nicht vorhandenem Personal schlicht nicht erfasst werden konnten. So gingen allein bis Ende Juni 2021 über 300.000 Schadensmeldungen ein. Das PEI erklärte, dass es nicht das Personal habe, um der Flut Herr zu werden. Das Gleiche war dann beim Hersteller im PSUR#1 die Begründung dafür nur einen selektiven Bruchteil der gesundheitlichen Schäden bis Juni 2021 ausgewertet zu haben.

Die Pharmakovigilanz gem. § 13 Abs. 5 Nr. 9 und 10 IfSG von Seiten des PEI wurde ganz abgeschafft, was ebenfalls einen krassen Gesetzesverstoß darstellt.

Gem. § 13 Abs. 5 S. 2 IfSG wurde die Auswertung der kassenärztlichen Daten über die Verweigerung der Einrichtung einer Datenschnittstelle durch das BMG vereitelt, damit diese Auswertung bis heute nicht statfinden konnte auch fast 5 Jahre nach Beginn der Impfungen nicht.

10. Der APA – Vertrag wurde gleichlautend von 27 Vertragsstaaten geschlossen. Bis heute ist unklar, ob in allen Vertragsstaaten die gleich Pharmakovigilanzvereitelung stattfand, was zu vermuten steht.

11. Bis 09.12.2020, also noch gut 10 Tage vor Erteilung der bedingten Zulassung verpflichtete sich die EU Kommission zu Lasten der Vertragsstaaten weitere EUR 700 Mio an BioNTech als Anzahlung zu leisten. So erhielt BioNTech 1,05 Mrd EUR aus Steuergeldern, bevor auch nur eine Impfdosis geliefert worden war.

12. Am 20.12.2020 erfolgte dann nach Vorfestlegung über die schon geleistete 1,05 Mrd. EUR Anzahlung die bedingte Zulassung. Eine Einstufung der LNP nach REACH – VO lag bis dahin nicht vor und auch keine Wirksamkeitsstudie, aus der irgendwelche validen Daten nach 2 Monaten Dauer von ingsesamt 3 Jahren angesetzter Studienzeit hätten gezogen werden können. So Stand als Bedingung der bedingten Zulassung sowohl von Moderna als auch BioNTech, dass bis zum 31.07.2021 die toxikologischen Gutachten für die LNP für die Bestimmung der Unbedenklichkeit vorliegen müssen und bis zum 31.12.2023 muss dann die Wirksamkeitsstudie vorliegen. Beide Bedingungen wurden nach meinen Prüfungsunterlagen bis heute von BioNTech nicht erfüllt.

13. Da ohne Pharmakovigilanz auch keine Sicherheitssignale sichtbar wurden – was genau so gewollt war – wurde aufgrund nicht vorhandener Daten in den Gremien der CHMP (Entsandte der nationalen Arzneimittelbehörden – Deutschland bestückt aus dem BfArM – auch weisungsabhängige Bundesoberbehörde des BMG) daraus geschlossen, dass es dann auch kein überbordendes Risiko gäbe, mit der Folge, dass stets ein angeblich positives Nutzen – Risiko – Verhältnis gegeben sei. Dabei stützte man sich im Kern auf die Herstellerangaben und vom Hersteller veranlasste Modellierungen.

14. Die Werbung und Spaltung der Gesellschaft wurde massiv vorangetrieben, um die Menschen in die modRNA – Spritze, die als Impfung vermarktet wurde zu treiben. So begann Jens Spahn am 04.11.2021 auf der Bundespressekonferenz mit der Kampagne, die dann weltweit lief „Pandemie der Ungeimpften“. Es war eine Druck und Angstwerbung, dass die Ungeimpften die Pandemietreiber seien, obgleich Jens Spahn vom RKI wusste, dass die Aussage evidenzlos war. Es handelt sich m.E. um einen Verstoß gegen § 3 HWG mit der Folge der Strafbarkeit nach § 14 HWG.

15. Um noch mehr Druck zu verbreiten führte Spahn die einrichtungsbezogene Nachweispflicht für medizinischen und pflegende Berufe ein, die auf einen überragenden Übertragungsschutz argumentativ gestützt wurden, um die vulnerablen Gruppen die Alten und Patienten in den Krankenhäusern zu schützen. Das ging dann mit Kontroll und Zugangsbeschränkungen an Krankenhäusern einher, um die Bevölkerung maximal unter Druck zu setzen, wenn sie sich nicht impfen lassen. Die Präsidentin der EMA schrieb am 18.10.2023, dass BioNTech weder den Übertragungsschutz beantragt, getestet, geschweige denn genehmigt erhalten hatte. Da das PEI als Prüfbehörde der Zulassung diese Tatsache folglich seit September 2020 kannte – war das auch dem Bundesminister Jens Spahn bekannt. Im medizinischen Bereich darf gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 a AMG nur ein therapeutischer Nutzen behauptet werden, den es tatsächlich gibt. Alles andere ist gem. § 96 Nr. 3 AMG eine Straftat. Und weil das so schön bei den Ärzten und dem pflegenden Personal klappte sollten dann auch alle in der Bundeswehr mit dem gleichen Argument des Schutzes der Kameraden geimpft werden. Die damalige Verteidigungsministerin führte ausdrücklich den Übertragungsschutz als Grund an, von dem das PEI und Jens Spahn wussten, dass es diesen nicht evidenzbasiert gab.

16. Im August 2021 führte Jens Spahn über die Bund – Länder – Konferenzen zusammen mit der Bundeskanzlerin flächendeckend die 3G Maßnahmen ein „Geimpft, Genesen, Getestet“. Auch diese Maßnahmen „Impfen = Freihet“ wurden mit dem Argument des Übertragungsschutzes flankiert und der Erklärung dass es alternativlos der einzige Weg aus der Pandemie sei. Vor dem Hintergrund stand auch über Monate der Slogan am Berliner Fernsehturm und Düsseldorfer Fernsehturm „Impfen = Freiheit“.

17. In allen Anhängen zur bedingten Zulassung steht jeweils in Ziffer 4.1., dass der Impfstoff zugelassen sei zur
„aktiven Immunisierung und zur Prävention vor Covid19“

Alle medizinischen Wörterbücher verstanden in 2020 und in 2021 unter aktiver Immunisierung den Infektionsschutz, den Übertragungsschutz und den Langzeitschutz. Wenn dann auch noch das Wort „Prävention“ da steht ist klar, dass sich keiner infizieren soll, um gar nicht erst Covid19 zu bekommen.

Die Impfhersteller und Jens Spahn war von Anfang an klar, dass es den Infektionsschutz, den Übertragungsschutz und den Langzeitschutz gar nicht gab (geht bereits ab März 2021 aus den RKI Protokollen hervor).

Also ersannen sie den PLAN eine rückwirkende Umdefinition der medizinischen Wörterbücher vorzunehmen. Nun sollte eine aktive Immunisierung nicht mehr Infektionsschutz, Übertragungsschutz und Langzeitschutz bedeuten, sondern per Definition ab 2022 läge dann eine aktive Immunisierung bereits vor, wenn nach der Infektion und nach Ausbruch der Erkrankung Covid19 dann der Verlauf der Erkrankung gelindert werden. Das Geile daran ist, dass es sich nie objektivieren lässt, also etwas behauptet werden kann wie man gerne will.

So kommt es nun, dass alle bei Verabreichung der Impfung alle dachten, dass es um Infektionschutz, Übertragungschutz und Langzeitschutz, also einen Weg aus der Pandemie ginge, der alternativlos sei, weil das Produkt Comirnaty dafür zu 95 Prozent Wirksamkeit das Ziel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreiche.

18. Heute steht fest, dass 54.600 Kinder und Jugendliche Geschädigt wurden. Ferner steht fest, dass es weit über 3.000 Tosdesmeldungen beim PEI gab und und 127 vom PEI nach Obduktion bestätigte Impftote.

Heute steht fest, dass alle über den therapeutischen Nutzen sämtlicher Produkte belogen wurden, selbst nach Ansicht von Jens Spahn, der auch nur noch von der Verhinderung schwerer Verläufe spricht.

Die gesamte Bevölkerung wurde unter Vortäuschen falscher Tatsachen zum Nutzen des Produkts in die Impfung gelockt und wie sich anhand der Werbemaßnahmen und Maßnahmen erkennen lässt, war Jens Spahn der verantwortliche Chefeinpeitscher aller evidenzloser Maßnahmen, die für ihn auch alle erkennbar evidenzlos waren.

Ohne das Sichtbarmachen der Pandemie durch PCR Tests und Masken – Jens Spahn,

Ohne die Förderung über die MedBVSV – Jens Spahn,

Ohne die Fördergelder an BioNtech – Jens Span (nicht sein Ressort aber beteiligt im Kabinett)

Ohne das Auhandeln des APA – Vertrages – Jens Spahn

Ohne die Einrichtung des PEI / ZEPAI als Prozessfinanzierer – Jens Spahn

Ohne das evidenzlose behaupten eines Übertragungsschutzes – Jens Spahn

Ohne Angst und Druckwerbung „Pandemie der Ungeimpften“ – Jens Spahn

Ohne Einführung der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht – Jens Spahn

hätte es weder die Pandemie noch die Impfung in Deutschland gegeben. Sein Tatbeitrag war damit m.E. nicht nur Beihilfe, sondern Mittäterschaft.

Wozu?
Jede medizinische Maßnahme setzt gem. § 630e BGB voraus, dass in diese – auch bei der Impfung – mit informierter Zustimmung in die Behandlung einwilligen.

Gibt es aber keinen Infektionsschutz, sondern allenfalls einen immunologischen Schaden mit weniger Immunität

1. Shrestha et al (Cleveland Clinic) – Das Risiko einer COVID-19-Infektion stieg mit der Anzahl der erhaltenen Impfdosen. Personen mit einer früheren Dosis hatten ein 107 % höheres Risiko (HR = 2,07, 95% CI: 1,70-2,52), während diejenigen mit mehr als drei Dosen ein 253 % höheres Risiko hatten (HR = 3,53, 95% CI: 2,97-4,20).

2. Feldstein et al (CDC) – Mit Pfizer-BioNTech geimpfte Kinder ohne vorherige SARS-CoV-2-Infektion hatten ein um 159 % höheres Risiko, sich zu infizieren (HR = 2,59, 95 % CI: 1,27-5,28) und ein um 257 % höheres Risiko, symptomatische COVID-19 zu entwickeln (HR = 3,57, 95 % CI: 1,10-11,63), als ungeimpfte Kinder ohne vorherige Infektion.

3. Perez et al – Mehr mRNA-Dosen → mehr IgG4 (↑11x) → höheres Infektionsrisiko (↑1,8x).

4. Ioannou et al – Die Wirksamkeit des Impfstoffs (VE) gegen eine dokumentierte SARS-CoV-2-Infektion betrug -3,26 % (95 % CI, -6,78 % bis -0,22 %), d. h. geimpfte Personen hatten eine statistisch signifikant höhere Infektionsrate als die ungeimpfte Kontrollgruppe.

5. Nakatani et al – Geimpfte Personen hatten eine um 85 % erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Infektion im Vergleich zu ungeimpften Personen (OR = 1,85, 95% CI: 1,33-2,57).

6. Eythorsson et al – Bei denjenigen, die zwei oder mehr Dosen erhalten hatten, war das Risiko einer Reinfektion um 42 % höher als bei denjenigen, die eine Dosis oder weniger erhalten hatten (95 % CI: 1,13-1,78).

7. Chemaitelly et al – Die Wirksamkeit von Pfizer-BioNTech (BNT162b2) gegen symptomatische BA.1- und BA.2-Omicron-Infektionen fiel von 46,6 % und 51,7 % (1-3 Monate nach der Dosis) auf -17,8 % und -12,1 % (≥7 Monate). Moderna (mRNA-1273) ging im gleichen Zeitraum von 71,0 % und 35,9 % auf -10,2 % und -20,4 % zurück.

8. Darlegung der Beklagten in ihrem eigenen Review der BioNTech SE „Verständnis der Auswirkungen von in vitro – Transkriptionsnebenprodukten und Kontaminationen“

Keinen Übertragungsschutz, wie die Präsidentin der EMA vom 18.10.2023 bestätigt und folglich auch keinen Langzeitschutz

DANN KONNTE NIEMAND wirksam in die Behandlung einwilligen, da sie alle über den therapeutischen Nutzen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG in die Irre geführt wurden.

Die Rechtsfolge ist dann, dass sich jede Impfung durch den Stich in den Körper ohne wirksame Einwilligung als Körperverletzung herausstellt und sollte es infolge dessen zu weiteren gesunheitlichen Schäden gekommen sein, dann kommen auch viele qualifizierte Körperverletzungsdelikte in Betracht.

Sollten Menschen dadurch zu Tode gekommen sein stellt sich die Frage der fahrlässigen oder vorsätzlichen Tötung bis hin zur Frage ob es eventuell sogar Mord sein kann, wenn das Mordmerkmal „Heimtücke“ erfüllt sein könnte, also die besondere Arg – und Wehrlosigkeit der Opfer ausgenutzt wurde, die auf die einzig wahren Tatsachenbehauptungen der Impfhersteller und des Staates vertrauten und auch deren Heilsversprechen, dass bei einer Wirksamkeit von 95 Prozent doch klar ist, dass man so ein fantastisches Produkt nehmen muss. Wenn es dann auch noch Infektionsschutz, Übertragungsschutz und Langzeitschutz sicher stellt, dann ist es das Wunderheilmittel auf das alle schon immer gewartet haben.

Niemand konnte sich in seinen kühnsten Träumen vorstellen, dass es die Lüge dieses Jahrunderts werden sollte, die Hundertausende schwer verletzte und Tausende den Tod brachte.

Die letzte Bastion ist nun das Einschwören auf die Autoritätshörigkeit „Die Behörden haben immer Recht“

Wenn die weiteren (zwar gedungen) von einem positiven Nutzen – Risiko – Verhältnis (bezogen auf die Verhinderung schwerer Verläufe (sagt nur keiner)) sprechen und nur bezogen auf die Zulassung von gänzlichen neuen Varianten, dann ist das das Feigenblatt, hinter dem versuchen nun alle Platz zu finden. Dabei ist es verboten dieses Feigenblatt zu lüften, weil sonst alles vorstehende um die Ohren fliegt.

Daher gilt derzeit bei den Staatsanwaltschaften auf Anweisung der Justizminister Wegsehen, da sonst längst hätte ermittelt werden müssen.

und

Für die Zivilverfahren die angesagte Marschroute über Fiktionen wie Behördenautorität, jede Realität aus der Betrachtung auszublenden.

Wenn also Jens Spahn Angst hat – dann völlig zu Recht. Nur sei ihm gesagt, dass die AfD damit nichts zu tun hat, sondern die tatsächliche Sach- und Rechtslage, die bei Lichte betrachtet bei jedem eine Ermittlungsverfahren ausgelöst hätte. Da aber die Impfhersteller, NGOs und die Spahns das Sagen in Deutschland über das Recht haben und der Bundeskanzler die Marschroute scheinbar als Rechtskundiger deckt, kommt es eben dazu, dass der Rechtsstaat nicht das tut was er soll.”

Rechtsanwalt Edgar Siemund zu den Spahnverordnungen

Die Bundesregierung hat heimlich, still und leise essentielle Gesetze und Verordnungen zu Arzneimitteln für die sogenannten Covid-19-Impststoffe außer Kraft gesetzt. Im beigefügten Beitrag könnt Ihr eine Übersicht dessen, was einmal galt und was jetzt plötzlich nicht mehr gelten soll nachlesen.

Heimlich, still und leise und im Windschatten weltweiter Krisen hat die Bundesregierung langjährige medizinische Praktiken in Form von Gesetzen und Verordnungen was Arzneimittel anbelangt, abgeschafft.

Um die schnelle Implementierung der sogenannten Covid-19-Impfstoffe zu ermöglichen wurde eine neue Verordnung mit dem Namen “Medizinischer Bedarf Versorgungssicherungsstellungsverordnung (MedBVSV) erlassen und damit viele bisher gängige und bewährte Paragrafen außer Kraft gesetzt.

Bzgl. der MedBVSV ist noch auf die Geltungsdauer hinzuweisen. Sie trat am 26.05.2020 in Kraft und mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24.11.2021 außer Kraft (BGBl. 2021 I, Nr. 79, S. 4906). Sie zeigt indes, wie weit die Regierenden gehen, um die Bevölkerung einem neuen Präparat auszusetzen, das, wie wir wussten, nicht ausreichend geprüft wurde

§3 Abs. 1 und § 4 der MedBVSV beziehen sich auf die Covid-19-Impfstoffe und begraben damit folgende Gesetze und Verordnungen des Arzneimittelgesetzes, des Transfusionsgesetzes und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).

§ 3 Abs. 1 der MedBVSV setzt nun also folgende Verordnungen und Gesetze außer Kraft, angefangen beim Arzneimittelgesetz:

§ 8 Abs. 3 AMG (Verbot des Inverkehrbringen abgelaufener Arzneimittel). Abgelaufene Covid-19-Impfstoffe dürfen aber nach wie vor verabreicht werden und sind auch im Verkehr.

§ 10 AMG (Kennzeichnungspflicht für Arzneimittel)

Covid-19-Impfstoffe müssen nicht gekennzeichnet werden.

§ 11 AMG (Packungsbeilage)

Covid-19–Impfstoffe benötigen keine Packungsbeilage

§ 11a AMG (Fachinformation)

Covid-19-Impfstoffe benötigen auch keine Fachinformation

§ 21 AMG (Zulassungspflicht)

Covid-19-Impfstoffe können problemlos auch ohne jegliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden.

§ 32 AMG (Staatliche Chargenprüfung)

Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in den Verkehr gebracht werden.

§ 43 AMG (Apothekenpflicht)

Covid-19-Impfstoffe dürfen unter Umgehung der Apotheken in den Verkehr gebracht werden.

§ 47 AMG (Vertriebswege)

Covid-19-Impfstoffe dürfen unter kompletter Umgehung der gängigen Vertriebswege wie Großhandel, Apotheke, Arzt ,Patient in den regulären Verkehr gebracht werden.

§ 72 Abs.1 und 4 AMG (Einfuhrerlaubnis)

Covid-19-Impfstoffe dürfen ohne eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland importiert werden.

§ 72a Abs. 1 AMG (Zertifikate für die Einfuhr)

Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne Einfuhrzertifikate nach Deutschland gebracht werden.

§ 72b Abs. 1 und 2 AMG (Einfuhrerlaubnis für Gewebe)

Gewebe, die der Behandlung oder Vorbeugung von Covid-19 dienen, dürfen ohne Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.

§ 72c Abs. 1 AMG (Einmalige Einfuhr von Gewebe)

Die einmalige Einfuhr von Gewebe, die der Behandlung oder Vorbeugung von Covid-19 dienen, dürfen ohne jegliche Erlaubnis nach Deutschland eingeführt werden.

§ 73a AMG (Ausfuhr)

Und auch die Ausfuhr von Covid-19-Impfstoffen aus Deutschland bedarf keiner Genehmigung.

§ 78 AMG (Preise)

Preise für Covid-19-Impfstoffe können frei bestimmt werden. (Monopol- und Patentgefahr)

§ 84 AMG (Gefährdungshaftung)

Ärzte und Apotheker haften für die Verabreichung und Folgen der Covid-19-Impfstoffe nicht.

§ 94 AMG (Deckungsvorsorge)

Hersteller haften für das Inverkehrbringen ihrer Covid-19-Impfstoffe nicht. (was ja bereits bekannt war)

Punkte der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) werden folgende umgangen:

§ 4a Absatz 1 AM-HandelsV (Abgabe nur durch berechtigte Betriebe)

Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert und abgegeben werden.

§ 6 Absatz 1 AM-HandelsV (Auslieferung nur an Betriebe mit Erlaubnis)

Auch hier: Covid-19-Impfstoffe dürfen an jeden ausgeliefert werden. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich.

§ 4 der MedBVSV hebelt folgende Gesetze und Verordnungen aus. Fangen wir an beim Arzneimittelgesetz (AMG):

§ 13 AMG (Herstellungserlaubnis)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Herstellungserlaubnis produziert werden.

§ 15 AMG (Sachkenntnis)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne Sachkenntnis hergestellt werden. Das bedeutet, dass jeder die Präparate herstellen kann.

§ 19 AMG (Verantwortungsbereiche)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne eine sachkundige Person hergestellt werden. (deckt sich eigentlich fast mit § 15 AMG)

Sehen wir uns an, was die neue Regelung unter § 4 MedBVSV der Bundesregierung mit der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) macht. Folgendes wird außer Kraft gesetzt:

§ 3 AMWHV (Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und gute fachliche Praxis)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch entgegen QMS, GMP und GfP hergestellt werden.

§ 4 AMWHV (Personal)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne ausreichendes sachkundiges und qualifiziertes Personal hergestellt werden. (sehr vertrauenerweckend)

§ 11 AMWHV (Selbstinspektion und Lieferantenqualifizierung)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne regelmäßige Selbstinspektionen und ohne eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterial etc. produziert werden.

§ 15 AMWHV (Kennzeichnung)

Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Kennzeichnung produziert werden.

§ 16 AMWHV (Freigabe)

Covid-19-Impfstoffe können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine qualitative Überprüfung und ohne Freigabe in den Verkehr gebracht werden.

§ 17 AMWHV (Inverkehrbringen und Einfuhr)

Covid-19-Impfstoffe können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne die Freigabe in den Verkehr gebracht und aus dem Ausland eingeführt werden.

§ 22 – 26 AMWHV (Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung, Freigabe und Inverkehrbringen, Inverkehrbringen und Einfuhr)

Für Covid-19-Impfstoffe entfallen mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde alle genannten Vorschriften.

§ 5 der MedBVSV regelt das Transfusionsgesetz (TFG). Hier wurden folgende Bestimmungen über den Haufen geworfen:

§ 4 und § 7 TFG (Anforderung an die Spendeneinrichtung /Anforderungen zur Entnahme der Spende)

Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoffen geimpft wurden, dürfen Blut spenden. (Trotz der ungewissen Datenlage wo denn die mRNA der Präparate im Körper verbleibt und was sie dort anrichtet)

§ 5 Absatz 1 Satz 2 TFG (Auswahl der spendenden Personen)

Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft wurden, dürfen Blut spenden.

Außerdem werden diejenigen, die mit einem sogenannten Covid-19-Impfstoff geimpft wurden in Einzelfällen dazu aufgefordert, eine Blutspende zu Forschungszwecken abzugeben.

Man kann also festhalten, dass durch die von der Bundesregierung verordnete MedBVSV viele Punkte langjähriger und gängiger medizinischer Standards in Bezug auf Arzneimittel abgeschafft wurden, wenn es um Covid-19-Impfungen geht. Wozu diese Vorgehensweise dienen soll, sollte schnellstmöglich geklärt werden, denn Vertrauen schaffen diese neuen Standards eher weniger als mehr.

Kurzfassung für nicht Juristen

Sie haben mit diesem Gesetz einfach mal u.a. weite Teile des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung ausgehebelt. z.B.:

  • Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch entgegen QMS, GMP und GfP hergestellt werden

  • Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne regelmäßige Selbstinspektionen und ohne eine Qualifizierung der Lieferanten für Rohstoffe, Verpackungsmaterial etc. produziert werden.

  • Covid-19-Impfstoffe können mit der Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine qualitative Überprüfung und ohne Freigabe in den Verkehr gebracht werden

  • Covid-19–Impfstoffe benötigen keine Packungsbeilage

  • Covid-19-Impfstoffe müssen nicht gekennzeichnet werden

  • Covid-19-Impfstoffe können problemlos auch ohne jegliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden

  • Covid-19-Impfstoffe dürfen auch ohne eine staatliche Chargenprüfung in den Verkehr gebracht werden

  • Hersteller haften für das Inverkehrbringen ihrer Covid-19-Impfstoffe nicht

  • Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne eine Herstellungserlaubnis produziert werden

  • Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der jeweiligen Behörde auch ohne Sachkenntnis hergestellt werden. Das bedeutet, dass jeder die Präparate herstellen kann

  • Covid-19-Impfstoffe können mit Zustimmung der Behörde auch ohne eine sachkundige Person hergestellt werden

quidquid agis prudenter agas et respice finem (Was auch immer Sie tun, tun Sie es mit Bedacht und schauen Sie auf das Ende)

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(1) Tobias Ulbrich auf X: „@BBarucker Hier ist die Frage zunächst war Spahn Mittäter oder Beihelfer? und anschließend wovon? – eine theoretische Betrachtung eines Anfangsverdachts Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) Mehrere handeln gemeinschaftlich. Jeder Täter muss einen eigenen, wesentlichen Beitrag leisten, der“ / X

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Zitat stammt aus der spätmittelalterlichen Exempelsammlung Gesta Romanorum: „Quicquid agas, prudenter agas, et respice finem“, Brockhaus’ Kleines Konversations-Lexikon (5. Auflage 1911); Hubertus Kudla: Lexikon der lateinischen Zitate. 3500 Originale mit Übersetzung und Belegstellen. 3., durchgesehene Auflage, C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-47580-1, Seite 73; vergleiche auch Äsops Fabel 78 (Zwei Frösche) und die pseudo-pythagoräischen Goldenen Sprüche.



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